Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2078/96

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. März 1996 für beide Rechtszüge auf bis zu 6.000,-- DM festgesetzt.


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