Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1926/99

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie 1/3 der im Zulassungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Das beigeladene Land trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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