Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15d A 2484/01.O
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des früheren Beamten verworfen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Dem am 1951 geborenen früheren Ruhestandsbeamten, der mit Ablauf des Monats September 1995 wegen Dienstunfähigkeit (schwere Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule verbunden mit einer Funktionsbeeinträchtigung und chronischen Schmerzen) vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, wurde durch Urteil der 1. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 1999 - 31 K 5502/98.0 - in Verbindung mit dem seine Berufung verwerfenden Urteil des Senats vom 27. Oktober 2000 - 12d A 3031/99.0 - wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Gleichzeitig wurde ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Nach Rechtskraft der Entscheidung und Einstellung der Versorgungsbezüge wurde dem ehemaligen Ruhestandsbeamten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von etwa 2300 DM monatlich bis einschließlich April 2001 ausgezahlt.
4Am 9. März 2001 hat der frühere Ruhestandsbeamte bei der 1. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beantragt,
5den ihm bewilligten Unterhaltsbeitrag auf sechs weitere Monate mit der Maßgabe zu bewilligen, dass er im Augenblick der positiven Bescheidung seines Rentengesuchs bei der BfA endet.
6Zur Begründung hat er ausgeführt, seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien unverändert. Das - irreversible - orthopädische Leiden, dass seinerzeit zu seiner Zurruhesetzung geführt habe, stehe einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit entgegen. Er habe schon unter dem 4. November 2000 im Vorgriff auf die nach Rechtskraft des zweitinstanzlichen Urteils notwendige Nachversicherung einen Rentenantrag wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt. Auf Veranlassung der BfA habe er sich am 5. März 2001 einer orthopädischen Begutachtung unterzogen. Über den Rentenantrag sei bisher nicht entschieden worden; es sei zu besorgen, dass auch zum Zeitpunkt des Auslaufens des bewilligten Unterhaltsbeitrags eine (positive) Entscheidung über den Rentenantrag nicht vorliegen werde.
7Auf Anforderung der Disziplinarkammer legte der frühere Ruhestandsbeamte verschiedene Unterlagen und Erklärungen vor. Wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf Bl. 17 bis 58 der Gerichtsakte.
8Mit Beschluss vom 9. Mai 2001 hat die 1. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags mit der Begründung abgelehnt, die von dem Ruhestandsbeamten dargelegte Vermögenslage sei unklar. So habe er verschwiegen, in welcher Größenordnung die im Grundbuch zu seinen Lasten eingetragenen Grundpfandrechte valutiert seien und in welcher Größenordnung der Bausparvertrag und die Lebensversicherung ein Guthaben aufwiesen. Auch sei offen, ob der ehemalige Ruhestandsbeamte nach Auslaufen des bewilligten Unterhaltsbeitrags Leistungen nach dem BSHG erlangen könne. Im Übrigen sei der frühere Ruhestandsbeamte gehalten gewesen, sich für die Zeit von der rechtskräftigen Aberkennung des Ruhegehalts an bis zum Eintritt der erwarteten Rente um eine Arbeitsstelle, ggf. auch um eine solche mit einfachsten Tätigkeiten, zu bemühen. Die zuerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit schließe leichte Tätigkeiten nicht aus, schließlich habe der ehemalige Ruhestandsbeamte nachweislich von Mai bis Dezember 1994 bei einem Steuerberater gearbeitet, obschon er während dieser Zeit bereits einen Grad der Behinderung gehabt habe, der dem ihm mit Bescheid vom 26. April 2001 zuerkannten entsprochen habe. Keiner Vertiefung bedürfe es, ob die zwischen erst- und zweitinstanzlicher Entscheidung im Disziplinarverfahren erzielten Nettoeinkünfte des ehemaligen Ruhestandsbeamten und seiner Lebensgefährtin - immerhin ca. 90.000 DM - es nicht doch ermöglicht hätten, bei entsprechenden Einschränkungen Rücklagen zu bilden.
9Gegen diesen dem ehemaligen Ruhestandsbeamten am 17. Mai 2001 zugestellten Beschluss hat dieser durch seinen Verteidiger am 9. Juni 2001 Beschwerde eingelegt, der die 1. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 15. Juni 2001 nicht abgeholfen hat.
10Zur Begründung der Beschwerde weist der ehemalige Ruhestandsbeamte im Wesentlichen auf seine unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seinen schlechten Gesundheitszustand hin. Er sei gesundheitlich nicht in der Lage, sich um ein eigenes Erwerbseinkommen zu bemühen. Die Einkünfte seiner Lebensgefährtin (1348,24 DM Arbeitseinkommen, 1387,83 DM Rente) reichten zur Bestreitung des Lebensunterhalts bei weitem nicht aus, zumal diese ihre 29-jährige Tochter unterstützen müsse, die noch studiere. Auf Vermögenswerte könne er nicht verwiesen werden. Eine Verwertung seiner Lebensversicherung sei ihm schon wegen der damit verbundenen Verluste nicht zuzumuten. Das Bausparguthaben wiederum diene der Sicherung des Wohnhauses. Eine Verwertung seines Hausgrundstücks komme ebenfalls nicht in Betracht, weil er in dem Wohnhaus zusammen mit seiner Lebensgefährtin wohne. Zum weiteren Nachweis reichte er weitergehende Erklärungen und Unterlagen zu den Akten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift sowie der Schriftsätze des Verteidigers des ehemaligen Ruhestandsbeamten vom 25./26. Juni 2001 und 9. Juli 2001 nebst Anlagen Bezug genommen.
11II.
12Die nach § 78 DO NRW zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
13Die Disziplinarkammer hat im Ergebnis zu Recht die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 76 Abs. 6 DO NRW abgelehnt. Nach dieser Vorschrift kann die Disziplinarkammer einen Unterhaltsbeitrag nach Ablauf der Zeit, für den er bewilligt worden ist, für eine begrenzte Zeit weiter bewilligen. Die Voraussetzungen für eine Weiterbewilligung bestimmen sich im Grundsatz nach den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 DO NRW für die Bewilligung. Danach muss der frühere Ruhestandsbeamte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürfen und diese nach seinem gesamten Verhalten nicht ungerechtfertigt erscheinen. Zudem darf er seine (weitere) Bedürftigkeit nicht selbst zu vertreten haben (arg. § 110 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. und Satz 2 DO NRW).
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1997 - 1 DB 20/97 - zu § 110 Abs. 2 BDO, DokBer B 1998, 83.
15Davon ausgehend steht dem geltend gemachten Anspruch auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags auf der Grundlage des Vorbringens des ehemaligen Ruhestandsbeamten und der vorgelegten Unterlagen jedenfalls entgegen, dass es diesem möglich ist, sich die für den streitigen Zeitraum von weiteren 6 Monaten erforderlichen Mitteln zur Sicherung eines bescheidenen Lebensunterhalts aus seinem eigenen Vermögen zu verschaffen. Ihm ist es zuzumuten seine Lebensversicherung einzusetzen, deren Rückkaufswert sich auf 14330,25 DM beläuft und auch das Bausparguthaben - ggf. über eine Kündigung - zu verwerten, dass zwischenzeitlich mit 12465, 35 DM ausgewiesen ist.
16Dass das Bausparguthaben und die Lebensversicherung bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung und erstmaligen Bewilligung des Unterhaltsbeitrags im wesentlichen Umfang vorhanden waren, hindert die Berücksichtigung nicht. Insoweit ist der Senat nicht etwa an die Feststellungen der Erstentscheidung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Ruhestandsbeamten gebunden. Die Feststellungen zur Bedürftigkeit des Verurteilten im Rahmen der erstmaligen Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags entfalten nur eingeschränkte Bindung. Sie binden die Disziplinargerichte ebenso wie die Feststellungen zum Vorliegen der Nichtunwürdigkeit allenfalls vorbehaltlich nachträglich eintretender oder erst bekannt gewordener Umstände.
17Vgl. hierzu: Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Teil D, § 110, RdNr. 13.
18Um letztere handelt es sich bei der Lebensversicherung wie dem Bausparvertrag.
19Die Pflicht zur Verwertung der genannten Vermögenswerte ergibt sich ohne weiteres aus dem Zweck des Unterhaltsbeitrags. Dieser soll nicht zur dauerhaften Unterstützung des Verurteilten führen, sondern ihm in erster Linie allein den Übergang in andere wirtschaftliche Verhältnisse erleichtern. Er ist immer nur solange zu bewilligen, wie der Verurteilte ihn voraussichtlich benötigen wird, um eine andere ausreichende - bescheidene - Lebensgrundlage zu finden. Es soll verhindert werden, dass der Verurteilte der Sozialhilfe anheim fällt.
20Vgl. Schütz, a.a.O., § 76 RdNrn. 6 und 12.
21Aus dieser Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrags folgt, dass der notwendige Lebensbedarf, an dem sich die Höhe der Leistung ausrichtet, im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen festzustellen ist, die auch bei der Bemessung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz gelten.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1987 - 1 DB 19/87 -, NVwZ 1988, 158 = ZBR 1988, 98.
23Für die Verpflichtung zum Einsatz des eigenen Vermögens zur Deckung des Lebensunterhalts gilt Entsprechendes. Sparkonten, Wertpapiere u.ä. sind ggf. aufzulösen, sofern das gesparte Geld nicht ganz oder teilweise als Rücklage z.B. für anstehende, notwendige, nicht aufschiebbare Ausgaben verwendet werden sollen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1998 - 1 DB 31/98 - DokBer B 1999, 82 = ZBR 1999 137; Urteil vom 9. September 1997 - 1 D 36/96 -, juris: WBRE 410003926, Urteil vom 27. Mai 1997 - 1 D 53/96 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 11.
25Die Planung, das Geld - wie hier das Bausparguthaben - zur Tilgung von Schulden für den Erwerb von Eigentum zu verwenden, reicht insoweit nicht aus. Erforderlich sind vielmehr besondere Härten, vergleichbar denen des § 88 BSHG, so etwa bei Vermögen, das für Renovierungen eingesetzt werden soll, die zur Erhaltung der Bewohnbarkeit eines mietfrei genutzten Hauses notwendig werden, sodass ohne die Renovierung demnächst ein zusätzlicher Bedarf an Miete entstehen würde.
26Vgl. BVerwG , Urteil vom 19. Mai 1992 - 1 D 53/91 -, DokBer B 1992, 217.
27Eine vergleichbare Situation ist hier nicht gegeben. Das Bausparguthaben dient nicht der unmittelbaren Wohnwerterhaltung in diesem Sinne sondern einer späteren Schuldentilgung.
28Eine besondere, die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens bedingende Härte ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verwertung der Vermögenswerte - Lebensversicherung wie Bausparvertrag - nur unter Hinnahme erheblicher wirtschaftlicher Verluste möglich erscheint.
29So stellt es selbst dann keine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG dar, wenn der Rückkaufswert einer Lebensversicherung um mehr als die Hälfte hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7/96-, BVerwGE 106, 105.
31Entsprechendes gilt für die Verluste beim Einsatz von Bausparvermögen.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000, Urteil - 22 A 4467/95 - NVwZ-RR 2000, 685.
33Es entspricht den allgemeinen Lebensrisiken, für andere (spätere) Zwecke angespartes Kapital vorzeitig und unter Inkaufnahme eines Verlustes zur Deckung unerwarteten Bedarfs einsetzen zu müssen. Das Risiko der Kapitalanlage zu tragen, ist nicht Sache des Unterhaltsbeitrags.
34Dabei mag im Hinblick auf das Bausparvermögen dahinstehen, ob eine sofortige Realisierung möglich ist, denn jedenfalls ist die Lebensversicherung über einen Rückkauf sofort umzusetzen. Der - auch unter Berücksichtigung der Kapitalertragssteuer - zu realisierende Wert erscheint auch ohne weiteres ausreichend, den Bedarf des ehemaligen Ruhestandsbeamten an einer bescheidenen Lebenshaltung für die von ihm selbst ins Auge gefasste Zeit von 6 Monaten zu sichern.
35Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der anzusetzende Lebensbedarf unter dem Betrag des bisher gewährten Unterhaltsbeitrags (nach eigenen Angaben des ehemaligen Ruhestandsbeamten 2300 DM) liegt. Schließlich war der ehemalige Beamte in der Lage, aus diesem Betrag in der Vergangenheit seinen Bausparvertrag in Höhe von 173,00 DM monatlich sowie seine Unfall- und Lebensversicherung mit 160,00 DM zu bedienen. Aufwendungen dieser Art - zur Vermögensbildung sowie Absicherung weitergehender Lebensrisiken - gehören indes nicht zu dem notwendigen Bedarf, den es über den Unterhaltsbeitrag abzudecken gilt. Dafür, dass der ehemalige Ruhestandsbeamte mit einem verminderten Betrag von 2000 DM monatlich nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt im Übrigen zu decken, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
36Solcher Anhalt ergibt sich namentlich nicht aus der von ihm unter dem 7. Juni 2001 erstellten Kostenaufstellung. Abzüglich der genannten Beträge für den Bausparvertrag, die Lebens- und Unfallversicherung ergibt sich unter Einbeziehung der Kostenaufstellung der Lebensgefährtin des ehemaligen Beamten ein Bedarf von 3147,88 DM, dem Erwerbseinkommen der Lebensgefährtin des ehemaligen Beamten in Höhe von 2624,88 DM gegenüberstehen. Selbst wenn man zu dem sich ergebenden Differenzbetrag von 523,00 DM den vollen Regelsatz von 1010,00 DM für einen 2 Personenhaushalt nach § 1 der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 12. Juni 2001 - GV NRW 254 - addieren würde und - bei unterstellter Erwerbsunfähigkeit des ehemaligen Ruhestandsbeamten - eine 20 % Erhöhung des Regelsatzes von 449,00 DM nach § 23 BSHG wegen Schwerbeschädigteneigenschaft und in Bezug auf die Lebensgefährtin ein weiterer Bedarf von 200 DM wegen der mit ihrer Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten) zu berücksichtigen wäre,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1993 - 1 DB 13/93 -, juris: WBRE 31062804; Urteil vom 7. September 1987 - 1 DB 19/87-, a.a.O.,
38ergäbe sich ein zu deckender Bedarf der Lebensgemeinschaft von ca. 1850 DM, d.h. unter 2000 DM. Zu eventuellen Unterhaltspflichten der Lebensgefährtin des ehemaligen Beamten gegenüber ihrer 29-jährigen Tochter fehlt bisher jede Substantiierung und jeder Nachweis.
39Bei der Bedarfsberechnung ist im Übrigen zu beachten, dass die bei dieser Rechnung eingestellten Unkosten für die Deckung des Wohnbedarfs von insgesamt 1054,12 DM plus NK 540,00 DM und Gebäudeversicherungen im Ergebnis nicht ausreichend nachgewiesen sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BVerwG,
40vgl. Urteil vom 22. Juni 1993 - 1 DB 13/93 -, juris: WBRE 31062804; Urteil vom 7. September 1987 - 1 DB 19/87-, a.a.O.,
41dass zwar in der Entscheidung über die erstmalige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags vorübergehend die monatliche Belastung des früheren Beamten aus dem Bau oder Erwerb eines Eigenheims voll zu berücksichtigen ist, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Wohnverhältnisse anderweitig zu regeln oder den Schuldendienst seinen geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Danach kann aber an Kosten für die Unterkunft, d.h. einschließlich der Nebenkosten, regelmäßig nur derjenige Betrag in die Bedarfsberechnung eingestellt werden, der etwa der Höhe der ortsüblichen Miete für eine den Wohnbedarf des früheren Beamten und seiner Familie deckende angemessene Mietwohnung entspricht, d.h. nur noch der Betrag einer einfacheren Mietwohnung.
42Vgl. Urteil vom 22. Juni 1993 - 1 DB 13/93 -, a.a.O.; Urteil vom 7. September 1987 - 1 DB 19/87 -, a.a.O.
43Hierfür fehlt es bei den angegebenen 1600 DM warm zuzüglich Gebäudeversicherungen gemessen an einem bescheidenen Wohnraum für einen Zweipersonenhaushalt an einem ausreichenden Anhalt.
44Offen bleiben mag in diesem Zusammenhang auch, ob und in welchem Umfang der ehemalige Ruhestandsbeamte zugleich zur Deckung seines Bedarfs darauf zu verweisen ist, sich nachhaltig und ernsthaft um eine (neue) Erwerbsquelle zu bemühen. Der Umstand, dass er wegen Dienstunfähigkeit vorläufig zur Ruhe gesetzt worden war, entbindet ihn von einer solchen Verpflichtung nicht. Die Dienstunfähigkeit bezieht sich auf Verwendungsmöglichkeiten, die durch das - ihm übertragene - Amt oder zumindest die Laufbahngruppe begrenzt sind. Eine derartige Eingrenzung gilt für Erwerbstätigkeiten, um die sich ein früherer Beamter bemühen muss, damit er eine Bedürftigkeit nicht selbst im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 DO NRW zu vertreten hat, nicht.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1998 - 1 DB 33/97 -, juris: WBRE 410004511.
46Auch bescheinigt der den ehemaligen Ruhestandsbeamten behandelnde Arzt für Orthopädie Dr. unter dem 3. Juli 2001, dass leichte Tätigkeiten bis maximal 1 bis 2 Stunden Dauer täglich zumutbar seien. Sind dem ehemaligen Ruhestandsbeamten indes Tätigkeiten in diesem zeitlichen Umfang zumutbar, ist er auch gehalten sich um eine entsprechende Arbeit zu bemühen, um seinen Lebensunterhalt - wenn auch nur teilweise - zu sichern. Dabei gilt es, an das Bemühen des ehemaligen Ruhestandsbeamten um ein Erwerbseinkommen mindestens die Anforderungen zu stellen wie an einen arbeitslosen Unterhaltsverpflichteten oder -berechtigten. Dieser muss sich in einem solchen zeitlichen Umfang um eine Arbeitstätigkeit bemühen, wie es die Ausübung eines Beruf erfordert.
47Vgl. BVerwG Urteil vom 9. November 2000 - 1 DB 17/00 - juris: WBRE 410007361; OVG NRW - 1. Disziplinarsenat -, Beschluss vom 8.10.1998 - 6d A 41202/98 -.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 DO NRW.
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