Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 949/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW - jenseits der Frage der ausreichenden Darlegung nach § 146 Abs. 5 Satz 2 VwGO - nicht greift.
3Auf der Grundlage des Antragsvorbringens lässt sich nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner ablehnenden Entscheidung einen Rechtssatz aufgestellt hätte, der mit einem Rechtssatz im Widerspruch stehen würde, den das Oberverwaltungsgericht NRW in dem herangezogenen Beschluss vom 11. November 1998 - 12 B 2101/98 - aufgestellt hätte.
4Der Antragsteller folgert aus den Formulierungen in dem herangezogenen Beschluss
5"Die Frauenförderung nach § 25 Abs. 6 LBG NRW kann auch nach dem Willen des Gesetzgebers überhaupt erst dann greifen, wenn die Leistung der konkurrierenden Bewerber gleich ist. Ergeben zwar nicht die aktuellen Beurteilungen, jedoch vorausgehende Beurteilungen ein wesentlich besseres Leistungsbild eines Bewerbers, so ist dieser leistungsstärker als seine Konkurrentin."
6sinngemäß zu Unrecht, dass damit zugleich der Rechtssatz aufgestellt worden wäre, der "besseren Leistungsentwicklung" müsse (stets) bei einer Auswahlentscheidung zwischen im Übrigen im wesentlich gleich qualifizierten Bewerbern ein erheblich höheres Gewicht beigemessen werden als den (nicht leistungsorientierten) Hilfskriterien der Frauenförderung und des höheren Lebens- und Dienstalters.
7Die "bessere Leistungsentwicklung" ist eindeutig nur ein Hilfskriterium neben anderen und besagt nichts über die aktuelle Qualifikation der Bewerber aus. Davon geht auch die herangezogene Entscheidung des 12. Senats des beschließenden Gerichts aus. Eingangs der Gründe wird weiter hervorgehoben, dass bei - in jenem Fall gegebener - gleicher Qualifikation der Bewerber die Auswahlentscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt ist. Ihm ist es grundsätzlich überlassen, welche (sachlichen) Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird. Diese Feststellungen des 12. Senats bedeuten in der Folgerung: Der Dienstherr muss dem Hilfskriterium der Leistungsentwicklung nicht vor anderen Hilfskriterien einen Vorrang einräumen, er kann es allerdings nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechend gelangt der 12. Senat in jener Entscheidung (nur) zu der (eingeschränkten) Aussage, dass es gerichtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Dienstherr - in dem konkreten Fall - dem Hilfskriterium "bessere Leistungsentwicklung" ein erheblich höheres Gewicht beigemessen hat als den nicht leistungsorientierten Hilfskriterien der Frauenförderung und des höheren Lebens- und Dienstalters. Im Lichte dieser - allein auf das Fehlen von Ermessensfehlern bezogenen - Feststellung sind auch die nachfolgenden Ausführungen des 12. Senats, die der Antragsteller mit seinem Antragsvorbringen in Bezug nimmt, entsprechend eingeschränkt zu verstehen. Sie sollen lediglich ergänzend verdeutlichen, dass die gesetzliche Zielsetzung der Frauenförderung nicht "ad absurdum" geführt wird, wenn der Dienstherr wegen der besseren Leistungsentwicklung seine Auswahl zugunsten eines männlichen Mitbewerbers trifft.
8Der angegriffene Beschluss steht im Übrigen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats.
9Vgl. Beschluss vom 5. April 2001 - 1 B 1877/00.
10Danach ist es grundsätzlich dem pflichtgemäßen, weiten Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen (sachlichen) Gesichtspunkten er bei seiner Auswahlentscheidung im Falle eines qualitativen Gleichstands der Konkurrenten das größere bzw. ausschlaggebende Gewicht beimisst. Dieses dem Dienstherrn bei der Auswahl der maßgeblichen Hilfskriterien zukommende Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass (angeblich) stärker am Leistungsgrundsatz orientierten Hilfskriterien wie etwa der Leistungsentwicklung notwendig der Vorrang vor (angeblich) leistungsferneren bzw. -fremderen Hilfskriterien wie dem Dienst- und Lebensalter eingeräumt werden muss.
11Im Übrigen verkennt das Antragsvorbringen, dass das Verwaltungsgericht vorliegend nicht den von ihm ins Auge gefassten Fall, dass einer besseren Leistungsentwicklung (allein) die Kriterien der Frauenförderung und des höheren Lebens- und Dienstalters gegenüberstehen, zu entscheiden hatte. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung vielmehr ausdrücklich mit einbezogen, dass der Dienstherr zugunsten der Beigeladenen zugleich als weiteres Hilfskriterium deren berufliche Vorerfahrungen - Tätigkeit im Planungsamt des Kreises Borken und im Bauverwaltungsamt der Antragsgegnerin - gewichtet hatte.
12Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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