Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 4126/97.A

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt; das angefochtene Urteil ist, soweit es die Kläger des vorliegenden Verfahrens (Kläger) und ihre Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 31. Juli 1992 betrifft (Nr. 4 des Bescheides), wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil, soweit es die Kläger betrifft, geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen drei Viertel der erstinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten; im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst. Von den im Berufungsverfahren bis zum 17. September 1997 (Tag der Trennung) angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beteiligten tragen die Kläger drei Viertel; im Übrigen trägt jeder Beteiligte die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die ab 18. September 1997 angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger in voller Höhe. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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