Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 2286/00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Baugenehmigung des Beklagten vom 22. Januar 1997 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 9. September 1997 sowie die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung vom 13. und 14. Januar 1998 werden aufgehoben.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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