Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2967/00

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchs-bescheides der Bezirksregierung B. vom 00.00.000 verurteilt wird, die dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 aufzuheben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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