Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1727/98

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 30. Dezember 1996 und 24. April 1997 verpflichtet, - unter Berücksichtigung des § 6 VAHRG - die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 VAHRG nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.