Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 332/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30. August 2000 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- DM festgesetzt.


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