Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 1366/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.
3Es kommt für die Entscheidung auf das Vorliegen der behaupteten Zulassungsgründe nicht an. Die Zulassung einer Berufung scheidet regelmäßig bereits dann aus, wenn sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als richtig erweist. So ist es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit zutreffenden Gründen, die durch das Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren nicht in Frage gestellt werden, abgewiesen.
4Dem Kläger ist zunächst einmal darin nicht zu folgen, dass es die Besonderheiten des Ausweisungsrechts zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes erfordern, die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung nach der Sach- und Rechtslage im "Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung" zu beurteilen. Wie der Kläger zutreffend erkannt hat, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt insofern derjenige der letzten Behördenentscheidung ist.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 -, DVBl. 2000, 429 = DÖV 2000, 427 = InfAuslR 2000, 176 = NVwZ 2000, 688, ferner Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 B 40.00 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 18; Senatsurteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, EZAR 034 Nr. 7 = NWVBl. 2001, 29, und Senatsbeschluss vom 7. August 2001 - 18 A 2065/96 -.
6Auf diese Weise wird sicher gestellt, dass bei einer gerichtlichen Überprüfung alle Umstände einbezogen werden, die von der Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung hätten berücksichtigt werden müssen. Erfasst werden damit ggf. auch zu erstellende Prognosen, wie etwa zur Gefahr der Begehung erneuter Straftaten oder - was der Kläger geltend macht - zu den Folgen der Ausweisung für den Ausländer und seine Familienangehörigen.
7Es ist nicht ersichtlich, warum im Ausländerrecht im Vergleich zum allgemeinen Ordnungsrecht ein anderer Beurteilungszeitpunkt gelten soll. Dies gilt insbesondere für den vom Kläger angesprochenen Fall, dass nach Erlass des Widerspruchbescheids der Ausweisungsgrund wieder entfällt. In einem solchen Fall wird dem Rechtsschutzbedürfnis des ausgewiesenen Ausländers hinreichend dadurch entsprochen, dass ihm ein Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AuslG zusteht, der seinerseits wieder ggf. gerichtlich durchsetzbar ist. Davon ausgehend ist es nicht erkennbar, inwiefern es mit dem durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten effektiven Rechtsschutz unvereinbar sein könnte, für die gerichtliche Überprüfung der Ausweisung auf die Umstände abzustellen, die bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorlagen und den Ausländer darauf zu verweisen, Veränderungen der Sach- und Rechtslage im Verfahren zur Befristung der Ausschlusswirkung nach § 8 Abs. 2 AuslG geltend zu machen.
8Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1997 - 1 B 36.97 -, NVwZ-RR 1997, 497 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 9; Senatsbeschluss vom 26. März 2001 - 18 B 382/01 -.
9Dem Kläger ist es weiter nicht gelungen, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass ein Regelfall der Ausweisung im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorliege. Vor allem geht die Annahme fehl, das Urteil beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis der Systematik der gesetzlichen Ausweisungstatbestände, weil es die "betroffenen Grund- und Menschenrechte" sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend einbeziehe. In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Regelung des hier einschlägigen § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Grundlegend ist insofern, dass der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 AuslG von strafgerichtlichen Verurteilungen ausgeht, denen, wie sich aus der erforderlichen Höhe der vorausgesetzten Verurteilung ergibt, Straftaten schwerer und besonders schwerer Kriminalität zu Grunde liegen.
10Vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 50, 73.
11Daran anknüpfend geht der Gesetzgeber beanstandungsfrei davon aus, dass in derartigen Fällen selbst nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet die Ausweisung bedenkenfrei ist, weil der Ausländer durch sein eigenes Verhalten die Voraussetzung für seine Ausweisung gesetzt hat und spezial- bzw. generalpräventive Zwecke die Aufenthaltsbeendigung in aller Regel rechtfertigen. Dem in diesem Zusammenhang zu bachtenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hinreichend Rechnung getragen, indem unter den Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 AuslG an die Stelle der Istausweisung eine Regelausweisung tritt (§ 47 Abs. 3 AuslG). Sofern nicht ausnahmsweise von der Regelausweisung abzusehen ist, können und müssen weitere Härten ggf. im Wege einer Duldung oder Befristung der Wirkung der Ausweisung gemildert werden.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1993 - 1 B 185.93 -, NVwZ 1994, 584 = DVBl. 1994, 527 = InfAuslR 1994, 181 = Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 3 = EZAR 031 Nr. 1.
13Der Kläger hat mit seinem Zulassungsantrag schließlich auch keine Umstände vorgetragen, die bei Erlass des Widerspruchsbescheids ein Abweichen von der gesetzlichen Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG rechtfertigten. Ein Absehen von der Regelausweisung ist nur gerechtfertigt, wenn ein Fall atypische, vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist bzw. der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegen steht, die Ausweisung insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist.
14Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 13 und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, AuAS 2000, 134 = NVwZ-RR 2000, 721 = InfAuslR 2000, 383, und vom 7. August 2001 - 18 A 2065/96 -.
15Bei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich vorgegebenen Regel gerechtfertigt ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden. Auf general- oder spezialpräventive Erwägungen kommt es hingegen in diesem Zusammenhang im Grundsatz nicht an; denn bei einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung unter präventiven Gesichtspunkten im Allgemeinen indiziert.
16Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 13. März 1996 - 18 B 2485/94 -, m.w.N.
17Hier ist die konkrete Gefahr der Wiederholung der den Ausweisungsanlass bildenden schweren Straftat nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zudem gesondert festgestellt.
18Die den Ausweisunganlass bildende Straftat weist von ihrer Begehungsweise her keine auf einen Ausnahmefall deutende Besonderheiten auf. Gleiches gilt - auch dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - für die persönlichen Verhältnisse des Klägers. Sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, seine familiären Beziehungen in Deutschland sowie seine Erkrankung/Behinderung führen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weder für sich genommen, noch in ihrer Gesamtheit auf eine Ausnahme vom Regelfall. Es handelt sich hierbei vielmehr um Umstände, die wiederholt bei Ausländern anzutreffen sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei der vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung nicht allein auf die Art der Erkrankung/Behinderung, sondern auf die daraus resultierenden ausweisungsrelevanten Folgen abzustellen ist. Zwar mag es für den Kläger wünschenswert und in verschiedener - auch gesundheitlicher - Hinsicht vorteilhaft sein, die erforderlichen Pflegeleistungen durch seine Mutter oder seine Schwester zu erhalten. Auch mag zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass eine ggf. erforderlich werdende medizinische Betreuung in der Türkei nicht dem in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen Standard entspricht und die Wohn- und Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik gegenüber der Türkei behindertengerechter sind.
19Die aus allem dem Kläger erwachsenden Nachteile hat er sich jedoch selbst zuzuschreiben, da er ungeachtet seiner Behinderung schwerwiegend strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die in seiner wiederholten und von zunehmender krimineller Energie geprägten Straffälligkeit zum Ausdruck gekommene Unbelehrbarkeit begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausreise des Klägers, das ganz wesentlich sein Interesse, von den mit der Ausweisung verbundenen Härten verschont zu bleiben, überwiegt.
20Etwas anderes könnte unter den hier gegebenen Umständen nur gelten, wenn im Falle des Klägers ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorläge, das über den hier anzuwendenden Rechtsgedanken aus § 45 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 55 Abs. 2 AuslG bereits im Rahmen der Regel-Ausnahme-Prüfung zu berücksichtigen wäre. Ein derart zwingendes Abschiebungshindernis ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
21- vgl. Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = DVBl. 1998, 284, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - und vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16 -
22nur dann gegeben, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Den auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts tritt der Kläger vornehmlich unter Bezugnahme auf das ärztliche Attest des Dr. C. vom 13. Januar 1998 entgegen. Dem Attest lässt sich jedoch allenfalls entnehmen, dass der medizinische Standard in der Türkei nicht demjenigen in der Bundesrepublik Deutschland entspricht und der Kläger deshalb nur eine qualitativ geringwertigere medizinische Behandlung erhalten kann. Damit ist jedoch nicht annähernd dargetan, dass dem Kläger in die Türkei in dem hier erforderlichen Ausmaße Nachteile drohen. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten Dokumente türkischer Behörden und Sachverständiger (Beiakte Heft 5). Ohne Vorliegen der Voraussetzungen eines zu einem Duldungsanspruch führenden zwingenden Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist der Kläger jedoch wie jeder ausreisepflichtige Ausländer in medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den im Heimatland allgemein üblichen Standard zu verweisen.
23Vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -; ebenso der 19. Senat des Gerichts im Beschluss vom 4. Mai 1998 - 19 A 5487/97.A -.
24Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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