Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2360/00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1998 wird aufgehoben, soweit darin die Überweisung des Tagespflegegeldes auf das Konto der Beigeladenen verfügt ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Tagespflegegeld in Höhe von 1.036 DM zu zahlen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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