Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 621/00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 3. Juni 1997 und der Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 19. Mai 1998 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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