Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3850/99
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert:
Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 3. Juni 1996 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. Februar 1998 werden aufgehoben, soweit sie einen Beitrag von mehr als 5.665,28 DM festsetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Verfahren beider Rechtszüge tragen die Kläger 3/10, der Beklagte 7/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des mit vier Wohnhäusern bebauten Grundstücks A. Straße 9a, 9b, 9c, 9d (Gemarkung D. , Flur 5, Flurstück 1124). Dieses Grundstück ist aus dem früheren Flurstück 501 und später aus dem Flurstück 1105 entstanden. Das Flurstück 501 grenzte an die L. Straße, eine Bundesstraße, die in diesem Teil als Ortsdurchfahrt festgesetzt ist. Im Bereich zur L. Straße war das Flurstück 501 bebaut. Das jetzige Flurstück 1124 besteht aus dem rückwärtigen Teil des ehemaligen Flurstücks 501. Schon seit den 70er-Jahren befanden sich in der L. Straße ein Schmutzwasser- und ein Niederschlagswasserkanal. 1981 wurde das auf dem ehemaligen Flurstück 501 errichtete Gebäude an diese Kanäle angeschlossen. Das ehemalige Flurstück 501 ist durch den Bebauungsplan Nr. 03- 01 seit dem 27. November 1979 überplant. Er setzt eine 1.519 qm des ehemaligen Flurstücks 501 (Größe: 2.533 qm) umfassende durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche mit der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes, zweigeschossiger Bebauung und offener Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 0,4 fest. Nordöstlich des heutigen Flurstücks 1124 sind weitere Grundstücke vorgelagert, die an die A. Straße grenzen. Ein ausparzellierter Privatweg führt von der A. Straße in den hinteren Bereich der vorgelagerten Grundstücke und damit vor das Flurstück 1124. Im Südwesten grenzte an das ehemalige Flurstück 501 ein Friedhof. Im Bebauungsplan ist auf dem ausgewiesenen Friedhofsgelände vermerkt: "Gemäß Hygiene-Richtlinien muß der Abstand von Gräbern bis zu Wohngebäuden 35 m betragen." Von der Grenze des Friedhofs ist ein Kreisbogen über die überbaubare Fläche auf dem ehemaligen Flurstück 501 gezogen, dessen vom Zentrum ausgehender Pfeil mit dem Vermerk "35 m" versehen ist. 660 qm der überbaubaren Fläche des ehemaligen Flurstücks 501 liegen in dieser Abstandsfläche. In den textlichen ergänzenden Festsetzungen zum Bebauungsplan heißt es: "Im Bereich des Friedhofes ist für Wohngebäude gemäß Hygiene- Richtlinien ein Abstand von mindestens 35 m zu den Begräbnisplätzen einzuhalten. Das gilt auch für die ausgewiesenen bebaubaren Flächen in diesem Bereich."
3Mit Bescheid vom 22. Mai 1992 erteilte der Beklagte für die Bebauung des Flurstücks 1124 mit vier Wohnhäusern eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Unterschreitung des Mindestabstandes von 35 m der Hygiene-Richtlinien zwischen Grabstellen und Wohngebäuden und erteilte für das Bauvorhaben einen Bauvorbescheid. Inzwischen ist das Flurstück 1124 mit den aufstehenden Gebäuden hinsichtlich des Schmutz- und Niederschlagswassers an die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt D. angeschlossen.
4Mit zwei inhaltlich gleichen Bescheiden vom 3. Juni 1996, gerichtet jeweils an einen der Kläger, setzte der Beklagte für das Flurstück 1124 einen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 24.502,50 DM fest. Dabei legte der Beklagte die vollständige Fläche des Flurstücks 1124 zu Grunde. Dagegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 1996 Widerspruch, der sich gegen die Höhe des festgesetzten Beitrages richtete. Sie hielten einen Beitrag von 13.352,85 DM für berechtigt. Mit Widerspruchsbescheiden vom 5. September 1997, die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren und am 9. bzw. 15. September 1997 zugestellt wurden, wies der Beklagte den Widerspruch gegenüber den Klägern zurück. Auf Grund eines Ferngesprächs zwischen den Klägern und einem Mitarbeiter des Beklagten verfügte der Beklagte mit Bescheiden vom 11. September 1997 eine Reduzierung des festgesetzten Beitrages auf 21.971,25 DM, weil für eine Teilfläche des Flurstücks 1124 wegen einer vorher entstandenen Beitragspflicht für das ehemalige Flurstück 501 bereits ein Beitrag erhoben worden sei. Dagegen wandten sich die Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 1997, das am 16. Oktober beim Beklagten einging und in dem sie auf den lastenfreien Erwerb des Grundstücks hinsichtlich der Erschließungskosten, auf die Notwendigkeit einer Eckgrundstücksvergünstigung und auf einen Bachlauf innerhalb des Grundstücks, der aus der Berechnung herauszunehmen sei, hinwiesen und auf dieser Grundlage baten, eine neue Berechnung vorzunehmen. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 20. Oktober 1997, dass das Verwaltungsverfahren nach Erlass der Widerspruchsbescheide vom 5. September 1997 und der Korrektur der beitragspflichtigen Fläche mit Schreiben vom 11. September 1997 abgeschlossen sei. Auf eine Mahnung der Stadtkasse erhoben die Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 1998 Widerspruch, mit dem sie eine Beitragspflicht dem Grunde nach verneinten. Mit zwei inhaltsgleichen Widerspruchsbescheiden vom 10. Februar 1998, jeweils gegen einen der Kläger, reduzierte der Beklagte den mit den Ausgangsbescheiden vom 3. Juni 1996 festgesetzten Beitrag von 24.502,40 DM auf 19.018,13 DM, weil er den auf dem Grundstück verlaufenden Bach aus der beitragspflichtigen Fläche herausnahm. Den Widerspruch im Übrigen, der im Kopf als Widerspruch vom 22. Juni 1997 bezeichnet wurde, wies er als zwar frist- und formgerecht erhoben, doch sachlich nur zu einem geringen Teil begründet zurück. In den Widerspruchsgründen trat er insbesondere der Auffassung der Kläger entgegen, dass vertragliche Regelungen im Rahmen des Erwerbs des Grundstücks das Entstehen der Beitragspflicht berühren könnten. Die Widerspruchsbescheide wurden am 13. Februar 1998 zugestellt.
5Am 10. März 1998 haben die Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Die Beitragsbescheide seien rechtswidrig, weil die Beitragspflicht verjährt sei. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes sei nämlich für das gesamte Flurstück 501 eine Beitragspflicht entstanden, da für überplante Grundstücke eine Tiefenbegrenzung nicht zu Grunde zu legen sei. Auch sei das gesamte ehemalige Flurstück 501 von der L. Straße aus verkehrlich erschlossen, da auch schon der bebaute Teil dieses Flurstückes eine Zufahrt zur L. Straße gehabt habe. Eine gesonderte wirtschaftliche Einheit habe der hintere Teil des ehemaligen Flurstücks 501 und damit das heutige Flurstück 1124 nicht gebildet, da nach dem Bebauungsplan eine einheitlich bebaubare Fläche ausgewiesen sei.
6Die Kläger haben beantragt,
7den Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10. Februar 1998 aufzuheben.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er hat vorgetragen: Eine Beitragspflicht für den hinteren Teil des ehemaligen Flurstücks 501 und damit das heutige Flurstück 1124 sei in festsetzungsverjährter Zeit nicht entstanden. Die Entfernung von 70 m zur L. Straße sei zu groß, um einen Anschluss unter gemeingewöhnlichen Bedingungen zu bieten. Daher sei eine Aufteilung in mehrere wirtschaftliche Einheiten erforderlich. Die verkehrsmäßige Erschließung des klägerischen Grundstücks zur L. Straße habe nicht vorgelegen, da eine Zufahrt zu dieser Straße aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulässig gewesen sei.
11Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da eine Beitragspflicht für die veranlagte Fläche mangels verkehrsmäßiger Erschließung in festsetzungsverjährter Zeit nicht entstanden sei.
12Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Kläger, mit der sie vortragen: Die verkehrliche Erschließung der veranlagten Fläche sei in festsetzungsverjährter Zeit gesichert gewesen, da der Bebauungsplan eine Zufahrt zur A. Straße nicht vorschreibe und eine Zufahrt zur L. Straße wegen deren Charakters als Ortsdurchfahrt zulässig gewesen sei.
13Die Kläger beantragen,
14das angefochtene Urteil zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 3. Juni 1996 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. Februar 1998 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Er trägt vor: Eine verkehrliche Erschließung zur L. Straße habe nicht vorgelegen, da eine solche gegen § 19 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (früher § 21 BauO NRW) sowie gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesfernstraßengesetzes verstoßen hätte. Im Übrigen habe die Festsetzung von Abstandsflächen zu den Gräbern das Entstehen einer Beitragspflicht gehindert, sodass erst der tatsächliche Anschluss zu einer Kanalanschlussbeitragspflicht geführt habe.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet, im übrigen unbegründet. Die Klage ist zu einem kleineren Teil unzulässig; insoweit ist die Berufung unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich dieses Teils im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich eines größeren Teils ist die Klage zulässig und begründet; die angegriffenen Beitragsbescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Rechte der Kläger.
21Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die angegriffenen Bescheide wendet und diese einen Beitrag von mehr als 13.352,85 DM, also 5.665,28 DM, festsetzen. Insoweit ist die Klagefrist versäumt. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss eine Anfechtungsklage wie die vorliegende innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Die hier maßgeblichen Widerspruchsbescheide vom 5. September 1997 sind am 9. und 15. September 1997 zugestellt worden, sodass die Klagefristen am 9. und 15. Oktober 1997 abliefen. Die Klage ist jedoch erst am 10. März 1998 erhoben worden.
22Es lief auch nicht die einjährige Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, da die Widerspruchsbescheide eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, die zutreffend über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen war, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrte.
23Die Klagefrist bemisst sich nicht nach der Zustellung der zweiten Widerspruchsbescheide vom 10. Februar 1998. Die Klagefrist gegen einen Ausgangsbescheid wird nur einmal ausgelöst, und zwar durch die Zustellung des ersten auf einen Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid hin ergangenen Widerspruchsbescheides in dem Umfange, in dem der Ausgangsbescheid widerspruchsbefangen ist. Ein späterer zweiter Widerspruchsbescheid kann deshalb insoweit keine neue Klagefrist in Gang setzen.
24Vgl. dazu, dass bei mehrfacher Zustellung eines Widerspruchsbescheides die erste Zustellung die Klagefrist auslöst, BVerwG, Beschluss vom 18. April 1994 - 5 B 18.94 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 100 (105 ff.).
25Der Widerspruch, auf den hin die Widerspruchsbescheide vom 5. September 1997 ergangen sind, richtete sich gegen die Ausgangsbescheide vom 3. Juni 1996, soweit sie einen Beitrag von mehr als 13.352,85 DM festsetzen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Widerspruchsschreibens vom 24. Juni 1996 und der weiteren Widerspruchsbegründung mit Schreiben vom 28. Februar 1997. Beide bemängeln an den Ausgangsbescheiden lediglich die zu Grunde gelegte Fläche, die sie als richtigerweise in Höhe von 942 m² zu veranschlagen bezeichnen. Außerdem wird ein Abzug von 20 % wegen zu geringer Tiefenlage des Kanals gefordert. Ausdrücklich wird eine Änderung des festgesetzten Anschlussbeitrags auf 13.352,85 DM erbeten. Damit ist lediglich ein Teilwiderspruch gegen die Ausgangsbescheide erhoben worden, der durch die Widerspruchsbescheide vom 5. September 1997 zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich des festgesetzten Beitrags bis zur Höhe von 13.352,85 DM ist vor dieser Zeit kein Widerspruch erhoben worden, sodass die Ausgangsbescheide bis zu dieser Höhe nach Ablauf der Widerspruchsfrist zunächst bestandskräftig geworden sind. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden, allein von den Widerspruchsbescheiden vom 5. September 1997 erfassten Teils ist Klage erst am 10. März 1998 und somit verspätet erhoben worden.
26Die in der Rechtsprechung verbreitete Auffassung, dass die Widerspruchsbehörde grundsätzlich befugt sei, einen verspäteten Widerspruch sachlich zu bescheiden und dadurch den Klageweg wieder zu eröffnen,
27vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988 - 6 C 24.87 -, NVwZ-RR 1989, 85 (86); Urteil vom 4. August 1982 - 4 C 42.79 -, NVwZ 1983, 285; Urteil vom 21. März 1979 - 6 C 10.78 -, BVerwGE 57, 342 (344 f.); Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 70 Rn. 9 f.; Eyermann/Fröhler/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 70 Rn. 8 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 70 Rn. 7 f.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/ von Albedyll, VwGO, § 70 Rn. 22 f.,
28führt für diesen Teil des Streitgegenstandes nicht zur Zulässigkeit der Klage. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass der verspätete Widerspruch wegen § 70 Abs. 1 VwGO unzulässig ist, also wegen einer das Vorverfahren berührenden Frage, dessen Herrin die Widerspruchsbehörde ist. Hier geht es jedoch alleine um die vom Gericht zu beantwortende Frage der Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, also um eine die Zulässigkeit der Klage berührende Frage, die die Widerspruchsbehörde nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht durch Erlass weiterer Widerspruchsbescheide beeinflussen kann.
29In den Widerspruchsbescheiden vom 10. Februar 1998 ist keine (konkludente) Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 5. September 1997 zu erblicken, die möglicherweise den durch diese ausgelösten Lauf der Klagefrist wieder beseitigen würde. Unabhängig von der Frage, ob die (hier mit der Ausgangsbehörde identische) Widerspruchsbehörde dazu befugt wäre,
30verneinend für den Fall der mit der Ausgangsbehörde nicht identischen Widerspruchsbehörde Hess. VGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - 12 UE 262/91 -, EZAR 122 Nr. 12, S. 4,; allgemein verneinend Bay. VGH, Urteil vom 22. März 1979 - Nr. 164 XIII 78 -, BayVBl. 1980, 298,
31ist dem Inhalt der Widerspruchsbescheide jedenfalls keine Aufhebungsentscheidung hinsichtlich der Widerspruchsbescheide vom 5. September 1997 zu entnehmen. Der Wortlaut gibt dafür nichts her. Er besteht im Tenor in einer Aufhebung der Ausgangsbescheide, soweit sie einen Beitrag von mehr als 19.018,13 DM festsetzen und in einer (erneuten) Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen, wobei ausweislich des dritten Absatzes auf Seite 3 möglicherweise auch oder alleine das Schreiben der Kläger vom 14. Oktober 1997 als der zu bescheidende Widerspruch angesehen wird; der im Kopf allein erwähnte Widerspruch vom 22. Juni 1997 dürfte hingegegen lediglich fälschlich das Widerspruchsschreiben vom 24. Juni 1996 bezeichnen. Die Widerspruchsbescheide vom 5. September 1997 werden auf Seite 2 dahingehend erwähnt, dass der Beklagte mit ihnen "Ihren Widerspruch zunächst zurückgewiesen" hat. Darin ist allenfalls die Rechtsauffassung zu erblicken, dass mit den Widerspruchsbescheiden vom 10. Februar 1998 noch einmal und endgültig über den Widerspruch entschieden werden solle. Für eine Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 5. September 1997 gibt diese Passage nichts her. Sie wäre auch unverständlich, da es hinsichtlich des aufrecht erhaltenen Teils der Ausgangsbescheide bei der Zurückweisung des Widerspruchs verbleiben sollte.
32In den Widerspruchsbescheiden vom 10. Februar 1998 ist auch keine erneute Festsetzung des Beitrags in Form von Zweitbescheiden zu erblicken, die - allerdings wohl erst nach Durchführung eines erneuten Widerspruchsverfahrens - mit einer Klage angegriffen werden könnten. Dies ergibt sich bereits aus dem Tenor, der lediglich in der Stattgabe des Widerspruchs hinsichtlich des festgesetzten Beitrags über 19.018,13 DM hinaus und im Übrigen in der Zurückweisung des Widerspruchs besteht. Die Rechtsbehelfsbelehrung erwähnt als Bescheide, gegen die Klage erhoben werden könne, lediglich die Ausgangsbescheide vom 3. Juni 1996, die somit ersichtlich nicht durch eine neue Festsetzung ersetzt werden sollten.
33Soweit die Klage sich darauf richtet, die Bescheide auch insoweit aufzuheben, als sie einen Beitrag über 5.665,28 DM hinaus von weiteren 13.352,85 DM festsetzen, ist die Klage zulässig. Die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht versäumt, da die Klage binnen eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsbescheide vom 10. Februar 1998 erhoben worden ist. Insoweit ist die Klagefrist nicht durch die Zustellung der Widerspruchsbescheide vom 5. September 1997 ausgelöst worden, da diese Widerspruchsbescheide sich - wie oben ausgeführt - allein mit dem Widerspruch befassen, der sich gegen die Höhe des festgesetzten Beitrags über 13.352,85 DM hinaus richtet.
34Allerdings ist der Widerspruch gegen die Ausgangsbescheide vom 3. Juni 1996, soweit sie einen Beitrag bis 13.352,85 DM festsetzen, verspätet erhoben worden. Frühestens mit Schreiben der Kläger vom 14. Oktober 1997, sicher mit Schreiben vom 2. Februar 1998, in jedem Falle aber nach Ablauf der Widerspruchsfrist wurde Widerspruch gegen die Ausgangsbescheide dem Grunde nach erhoben. Dieser Widerspruch wurde durch die Widerspruchsbescheide vom 10. Februar 1998 zwar zurückgewiesen, jedoch nicht wegen Versäumens der Widerspruchsfrist, sondern aus sachlichen Gründen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, ist damit der Klageweg eröffnet.
35Die insoweit zulässige Klage ist der Sache nach begründet, weil die angegriffenen Ausgangsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. Februar 1998 in der hier relevanten Höhe von 13.352,85 DM rechtswidrig sind und daher Rechte der Kläger verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
36Die angegriffenen Bescheide rechtfertigen sich nicht aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt D. vom 18. Dezember 1992 in der Fassung der Änderungssatzung vom 31. Oktober 1994. Die Festsetzung ist unzulässig, weil die Festsetzungsfrist abgelaufen war, denn eine Beitragspflicht ist bereits für das frühere Flurstück 501, das das klägerische Flurstück umfasste, in seiner gesamten Fläche mit Inkrafttreten des Bebauungsplans am 27. November 1979 entstanden, sodass die Festsetzung im Jahre 1996 zu spät erfolgte. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt D. vom 16. Dezember 1977 i.d.F. der Änderungssatzung vom 18. Dezember 1978 (KABS) unterlagen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Diese Voraussetzungen lagen für das Flurstück 501 mit Inkrafttreten des Bebauungsplans am 27. November 1979 auch hinsichtlich der die Tiefenbegrenzung von 30 m überschreitenden Fläche vor. Die zu veranlagende Grundstücksfläche bestand gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KABS in der gesamten Grundstücksfläche.
37Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an die städtische Entwässerungsanlage an, den das Verwaltungsgericht mit dem 13. Dezember 1994 annimmt. Dabei geht es anscheinend davon aus, dass bis zu diesem spätesten Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts von dem Bebauungsplan vorgesehene Erschließungsanlage noch nicht hergestellt war. Im Ansatz zutreffend ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass es am Tatbestandsmerkmal, "sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können" fehlt, wenn eine vom Bebauungsplan zur Erschließung des Grundstücks vorgesehene Erschließungsanlage tatsächlich nicht vorhanden ist.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, S. 14 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 24. Juli 1997 - 15 A 687/95 -, Gemhlt. 1999, 260.
39Jedoch sieht der Bebauungsplan keine plangemäße Erschließung des klägerischen Flurstücks allein über einen Weg zur A. Straße vor. Der Umstand, dass im Bebauungsplan eine schmale, von der Funktion her nur als Weg verständliche Parzelle verzeichnet ist, die von der A. Straße in den hinteren Bereich der unmittelbar an der A. Straße gelegenen Flurstücke und an den - von der A. Straße gesehenen - vorderen Teil des klägerischen Grundstücks führt, gibt dafür nichts her. Denn dabei handelt es sich nicht um eine durch Planzeichen getroffene Festsetzung (wie dies durch die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche "B. weg" für die südöstlich angrenzende überbaubare Fläche geschehen ist), sondern um die nachrichtliche Übernahme von Grundstücksgrenzen. Die bloße Existenz einer privaten Wegeparzelle bewirkt jedoch nicht, dass nur die Erschließung über sie plangemäß ist. Dem Bebauungsplan kann vielmehr für die hier in Rede stehende Fläche nicht entnommen werden, dass eine verkehrliche Erschließung zur L. Straße hin nicht plangemäß wäre.
40Zu Unrecht meint der Beklagte, die Entfernung des klägerischen Grundstücks zur L. Straße von 70 m bis zur hinteren Grundstücksgrenze schließe eine Anschlussmöglichkeit unter gemeingewöhnlichen Umständen und damit eine Beitragspflicht aus. Das hier in Rede stehende ehemalige Flurstück 501 grenzte unmittelbar an die L. Straße, sodass sich die Frage einer Anschlussmöglichkeit unter gemeingewöhnlichen Umständen nicht stellt. Allenfallls kann sich die Frage stellen, ob das ehemalige Flurstück 501 ein übergroßes Grundstück war, das in mehrere wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen gewesen wäre, insbesondere in einen hinteren Teil, der nunmehr das klägerische Flurstück ist. Ausgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist allerdings das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Buchgrundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung, ab. Dabei ist in beplanten Gebieten von dem auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2000 - 15 A 3873/00 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, NVwZ-RR 2000, 458; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, Gemhlt 1996, 288 (289); Beschluss vom 24. Juli 1997 - 15 A 687/95 -, Gmhlt. 1999, 260.
42Ausgehend von diesen Maßstäben wäre das ehemalige Flurstück 501 nicht zu verkleinern gewesen. Der Bebauungsplan setzt im Eckbereich von L. und A. Straße eine einheitliche überbaubare Fläche fest. Daraus ergibt sich, dass er die gesamte Fläche von den im Bebauungsplan vorgesehenen und auch tatsächlich vorhandenen Erschließungsanlagen (nämlich der L. und der A. Straße) für erschlossen hält. Eine Zuordnung einzelner Flächenteile des ehemaligen Flurstücks 501 zu einer der beiden Straßen ist nicht erkennbar, insbesondere nicht von der Entfernung her, da diese im jetzt vom klägerischen Grundstück erfassten Bereich zu beiden Straßen ungefähr gleich weit ist. Damit war, was die Größe des Flurstücks betrifft, das ehemalige Flurstück 501 als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen.
43Das genannte Tatbestandsmerkmal kann auch nicht, wie der Beklagte meint, verneint werden, weil die verkehrliche Erschließung zur L. Straße hin aus anderen Gründen unzulässig wäre. Die vom Beklagten dafür in Anspruch genommene Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der am 27. November 1979 gültigen und mit der heutigen Regelung identischen Fassung (FStrG) gibt dafür nichts her. Danach bedürfen u.a. Baugenehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Die verkehrliche Anschließung des früheren Flurstücks 501 war auch nach weiterer Bebauung auf diesem Flurstück über die vorhandene Zufahrt nach dieser Vorschrift möglich, weil dies die Anschließung eines Grundstücks innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt gewesen wäre. Die Auffassung des Beklagten, ein Grundstück liege dann nicht in der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Ortsdurchfahrt, wenn die Erschließung nach einem Bebauungsplan anderweitig zu erfolgen habe, führt nicht weiter, da der Bebauungsplan, wie oben dargelegt, keine anderweitige plangemäße Erschließung festsetzt.
44Auch § 21 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der am 27. November 1979 gültigen Fassung (heute im Kern § 19 Abs. 2) stand einer verkehrlichen Anbindung des klägerischen Grundstücks an die L. Straße nicht entgegen. Danach darf durch bauliche Anlagen die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet werden. Diese Vorschrift gebietet jedoch lediglich, bauliche Anlagen so zu gestalten, dass die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet wird. Sie kann nicht dazu herangezogen werden, eine - wie hier - nach planungsrechtlichen Festsetzungen zulässige Anlage überhaupt zu untersagen.
45Vgl. Gädtke/Böckenförde/Temme/Heinz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl., § 19 Rn. 10; Thiel/Rößler/Schumacher, Baurecht in NRW, Loseblattsammlung (Stand: Juni 2001), § 19 S. 1.
46Im Übrigen war die Vorschrift des § 9 FStrG für die Frage, ob eine verkehrliche Erschließung über eine Zufahrt zu der L. Straße als Bundesstraße zulässig ist, eine vorrangige Spezialregelung gegenüber § 21 Abs. 2 BauO NRW. Da sich aus § 9 FStrG ergibt, dass hier für das ehemalige Flurstück 501 eine Zufahrt zur L. Straße ohne weitere Genehmigung zulässig ist, konnte dies durch die allgemeine Vorschrift des § 21 Abs. 2 BauO NRW nicht untersagt werden.
47Schließlich kann das beitragsbegründende Tatbestandsmerkmal "sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können" im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans auch nicht deshalb verneint werden, weil die Abstandsvorschriften der Hygiene-Richtlinien einen Teil der überbaubaren Fläche des Flurstücks 501 erfassten. Der Bebauungsplan legt - ausdrücklich als ergänzende Festsetzung bezeichnet - fest, dass der Abstand zwischen Wohngebäuden und Begräbnisplätzen 35 m betragen müsse, und zwar auch bei den im Bebauungsplan als überbaubar ausgewiesenen Flächen. Damit wird der in Punkt 1.4 Satz 1 der Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen (Runderlass vom 21. August 1979, MBl. NRW 1979 S. 1724), geändert durch Runderlass vom 25. Oktober 1979 (MBl. NRW 1979 S. 2258) und Runderlass vom 23. März 1983 (MBl. NRW 1983 S. 541), geforderte Abstand zwischen Gräbern und Wohngebäuden, der wegen des Charakters der Vorschrift als bloßer Verwaltungsvorschrift keine Außenwirkung aufweist, bauplanungsrechtlich festgesetzt, wie es Punkt 1.4 Satz 2 der Hygiene- Richtlinien auch fordert. Konkretisiert wird die textliche Festsetzung durch Abstandspfeile, die auf die Nachbargrundstücke gelegt sind, auch auf das ehemalige Flurstück 501. Ausgehend von dieser Festsetzung bleiben von der als überbaubar ausgewiesenen Fläche des früheren Flurstücks 501 859 qm übrig. Bei einer Fläche des ehemaligen Flurstücks 501 von 2.533 qm ist eine rechnersiche Grundflächenzahl von 0,339 auch unter Berücksichtigung der Abstandsflächen erreichbar. Festgesetzt ist eine Grundflächenzahl von 0,4.
48Damit stand einer Bebauung des ehemaligen Flurstücks 501 auf der überbaubaren Fläche außerhalb der Abstandsflächen nichts entgegen. Die infolge der Hygiene-Abstandsflächen gegenüber der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 geminderte bauliche Ausnutzbarkeit des ehemaligen Flurstücks 501 hinderte die volle Beitragsentstehung nicht. Dies wäre zum einen dann der Fall, wenn sich die baulichen Beschränkungen auf ein satzungsrechtliches Verteilungskriterium ausgewirkt hätten.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 15 B 288/99 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks.
50Das ist nicht der Fall, da die Satzung auf Grundstücksfläche und Geschossigkeit, nicht auf bebaubare Fläche abstellte. Zum anderen könnte bei Baubeschränkungen, die das Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so erheblich einschränken, dass die bebaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, der wesentlich geringer als z. B. das durch die Grundflächenzahl zugelassene Nutzungsmaß ist, eine wirtschaftliche Einheit, soweit das Grundstück baulich nutzbar ist, und ein nicht zu berücksichtigender Grundstücksteil zu bilden sein.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1988 - 2 A 1678/86 -, NWVBl. 1989, 281 (283).
52Dafür besteht jedoch kein Anlass, da - wie oben ausgeführt - die bauliche Ausnutzbarkeit durch die Hygiene-Abstandsfläche nicht wesentlich geringer wurde und sich auch der Sache nach die Bildung eines eigenständigen kreissegmentförmigen nicht zu berücksichtigenden Grundstücksteils nicht aufdrängt.
53Offenbleiben kann, ob die Beschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit durch die Hygiene-Abstandsfläche zu einem Anspruch auf einen Teilerlass der Beitragsschuld aus Billigkeitsgründen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a KAG NRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung (AO)) oder jedenfalls auf Teilstundung (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a KAG NRW i.V.m. § 222 AO) geführt hätte. In jedem Falle wäre die Beitragspflicht vollständig entstanden.
54Ist somit die Beitragspflicht für das ehemalige Flurstück 501 schon mit Inkrafttreten des Bebauungsplans am 27. Novemer 1979 entstanden, lief die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. §§169 Abs. 1, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung mit dem Jahre 1983 ab, sodass die angegriffene Festsetzung im Jahre 1996 zu spät erfolgte.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
56Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
57
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.