Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 4482/99

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 27. März 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises L. verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1998 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Unterkunftskosten für das Haus N. Straße in 32694 D. in Höhe von 1042 DM monatlich zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstre- ckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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