Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2938/98.A

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Dezember 1997 wird aufgehoben, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak festgestellt worden ist (Nr. 2 des Bescheides).

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Verfahren beider Instanzen tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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