Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 B 1030/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die Antragsteller abzuschieben, bevor über deren Antrag auf Erteilung von Duldungen entschieden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.000,- DM festgesetzt.


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