Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1939/00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird zugleich unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Der zulässige Antrag ist unbegründet.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerseite aus. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. August 2000 in der Gestalt vom 13. Oktober 2000 - geändert mit Verfügung vom 13. November 2000 -, durch welche dem verstorbenen ehemaligen Antragsteller aufgegeben wurde,
5"1. der Bauaufsicht bis spätestens 31.12.2000 in Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 sämtliche baulichen Mängel von Wand- und Deckendurchbrüchen in allen brandabschnittsbildenden Gebäudeteilen wie z.B. Wänden, Decken und Versorgungsschächten in den o.g. Gebäuden von einem staatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen aufnehmen zu lassen, zu nummerieren und in einer Tabelle aufzulisten.
62. der Bauaufsicht bis spätestens 31.12.2000 in Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 sämtliche Mängel an allen Feuerschutztüren der o.g. Gebäude von einem staatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen aufnehmen, nummerieren und in einer Tabelle auflisten zu lassen."
7offensichtlich rechtmäßig ist, so dass im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägungsentscheidung das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungssetzungsinteresse der Antragstellerseite überwiegt.
8Die streitbefangene Ordnungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 BauO NRW findet, ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Durch den Begriff "hinreichend bestimmt" wird klargestellt, dass eine Bestimmbarkeit des Regelungsgehalts der Verfügung genügt. Dieses Erfordernis ist dann gegeben, wenn aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für die Adressaten, die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten an der Regelung ausrichten können. Welches Maß an Konkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses (Sachzusammenhanges) und seinem Zweck ab.
9Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, S. 1000 f. (S. 1000); OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 1983 - 7 A 1742/82 - .
10Bei Zugrundelegung dieser Anforderungen ist die Bezeichnung der zu überprüfenden Wohngebäude mit "A. -S. -Str. 1 - 21" schon deshalb hinreichend bestimmt, weil die Hausnummern 2 bis 20 (gerade Zahlen) in der A. - S. -Straße von dem Antragsgegner nicht vergeben wurden, wie sich aus der Stellungnahme des Katasteramtes und einem zu den Akten gereichten Auszug des Liegenschaftskatasters von der Örtlichkeit ergibt. Die Antragstellerseite kann deshalb unschwer erkennen, dass sich der Regelungsgegenstand auf die Wohnhäuser A. -S. -Straße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19 und 21 bezieht.
11Der in den Nummern 1. und 2. der Ordnungsverfügung enthaltene Regelungsgehalt ist anhand ihrer Gründe bestimmbar und deshalb hinreichend bestimmt. Soweit der verstorbene Antragsteller gemäß Nr. 1 der Ordnungsverfügung "sämtliche bauliche Mängel von Wand- und Deckendurchbrüchen in allen brandabschnittsbildenden Gebäudeteilen wie z.B. Wänden, Decken und Versorgungsschächten in den o.g. Gebäuden von einem staatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen aufnehmen" lassen soll, bezieht sich der Regelungsgehalt der Verfügung auf Mängel von Gebäudeteilen, die sog. Brandabschnitte innerhalb eines Gebäudes bilden. Auch wenn es sich bei den Gebäuden A. -S. -Straße 1 bis 21 in L. nicht um "ausgedehnte" Gebäude im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW handelt, so dass der dort legal definierte Begriff der "Brandabschnitte" nicht ohne weiteres Anwendung findet, kann die vom Gesetzgeber verwandte Formulierung gleichwohl Aufschluss für die Einordnung und Begriffsbestimmung der "brandabschnittsbildenden Gebäudeteile" geben. Durch die Bezugnahme auf "Brandabschnitte bildende Geäudeteile" verdeutlicht der Antragsgegner, dass mit der Ordnungsverfügung solche Gebäudeteile gemeint sind, die ebenso wie die Gebäudetrennwände innerhalb eines Brandabschnittes (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) besondere brandschutztechnische Anforderungen wie sie für Wände, Gebäudeabschlusswände und Decken bestehen, erfüllen müssen (§§ 29, 31, 34 BauO NRW sowie §§ 3, 4, 6 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern [Hochhausverordnung - HochhVO -]). Ein entsprechend ausgebildeter Brandschutzsachverständiger wird die so benannten "brandabschnittsbildenden Gebäudeteile" - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Baupläne - in der Örtlichkeit unschwer erkennen können. Diese Gebäudeteile sind auf bauliche Mängel (Wand- und Deckendurchbrüche) hin zu überprüfen und in Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 aufzunehmen, zu nummerieren und in einer Tabelle aufzulisten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite ist damit erkennbar nicht gemeint, dass die aufgefundenen Mängel zu vermaßen und in einer zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1:100 zu dokumentieren sind. Vielmehr sollen die festgestellten Mängel in den Bauzeichnungen (Bauplänen) der Gebäude/Gebäudekomplexe eingezeichnet und mit Nummern versehen werden, um dann tabellarisch verbalisiert aufgelistet zu werden. Diese Aufgabe ist von einem staatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen auch ohne den Einsatz moderner Hilfsmittel ohne größere Schwierigkeiten zu bewältigen, insbesondere, wenn die Bauvorlagen verfügbar sind und deshalb nicht hergestellt werden müssen. Selbst wenn die Antragstellerseite nicht (mehr) im Besitz der Bauzeichnungen sein sollte, ist es ihr unschwer möglich und zumutbar, auf ihre Kosten Kopien der in den Akten des Antragsgegners befindlichen Bauvorlagen von diesem anzufordern.
12Die Nr. 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung genügt ebenfalls dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Die in den o.g. Gebäuden befindlichen Feuerschutztüren sind auf Mängel zu überprüfen, die wiederum aufzulisten sind. Dass der Regelungsgehalt in Nr. 2 der Ordnungsverfügung nur Mängel an den Feuerschutztüren im Hinblick auf den Brandschutz der Gebäude umfasst, ergibt sich unzweideutig aus den Gründen der Ordnungsverfügung sowie aus den sie begleitenden Umständen. Die Beschränkung auf die Überprüfung von Feuerschutztüren und der damit vom Antragsgegner verfolgte Zweck, den Brandschutz in den Gebäuden A. -S. -Str. 1 bis 21 zu gewährleisten, lassen unzweideutig erkennen, dass nur solche Mängel vom Brandschutzsachverständigen aufzulisten sind, die einen Bezug zum gesetzlich vorgesehenen Brandschutz haben.
13Entgegen der Annahme der Antragstellerseite ist schließlich auch die Anordnung, die Mängel "aufzunehmen", hinreichend bestimmt. Der zu bestellende Brandschutzsachverständige soll die festgestellten brandschutztechnischen Mängel für die Bauaufsichtsbehörde in einer Weise nachvollziehbar dokumentieren, die dieser die Anordnung konkreter Maßnahmen zur Behebung der Mängel und die Durchsetzung entsprechender Beseitigungsmaßnahmen ermöglicht.
14Der Antragsgegner ist gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW ermächtigt, dem verstorbenen Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolgern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die sachverständige Bestandsaufnahme von brandschutzmäßigen Mängeln an den Brandabschnitte bildenden Gebäudeteilen und an den Feuerschutztüren aufzugeben. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Als Teil der allgemeinen Ordnungsbehörden hat die Bauaufsichtsbehörde die Befugnis, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist danach grundsätzlich zum Einschreiten ermächtigt, wenn und soweit ein bauliches Geschehen oder ein baulicher Zustand mit dem formellen und/oder materiellen Baurecht nicht übereinstimmt. Die baulichen Anlagen des verstorbenen Antragstellers widersprechen den materiellen Vorschriften des Brandschutzes (§§ 17, 29 ff. BauO NRW), wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 3 des Beschlussabdruckes). Der Antragsgegner hat in den Gebäuden A. -S. Straße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19 und 21 bereits in den Jahren 1989 und 1995 im Rahmen von bauaufsichtlichen Kontrollen und Brandschauen verschiedene erhebliche Brandschutzmängel festgestellt, die im Verlaufe der nachfolgenden Jahre nur teilweise behoben wurden. Auch anlässlich einer gerichtlichen Inaugenscheineinnahme am 3. August 2000 zeigte sich, dass die in den Gebäuden A. - S. -Straße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19 und 21 in brandschutztechnischer Hinsicht vorgefundenen Mängel unterschiedlicher Art sind und nicht in allen baulichen Anlagen in gleicher Art und Weise vorhanden sind. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich hieraus konkrete Gefahren für die Bewohner dieser Gebäude. Gefahr ist eine Lage, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen wird. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehören namentlich das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit des einzelnen und das Eigentum (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die von dem Antragsgegner in den Wohnhäusern des verstorbenen Antragstellers festgestellten brandschutztechnischen Mängel stellen im Falle eines Brandes eine erhebliche konkrete Gefahr nicht nur für die Gebäude, sondern vor allem für Leib und Leben der dortigen Bewohner dar. Die Brandgefahr als solche steht schon deshalb fest, weil Vorgänge im privaten Wohnbereich (wie z.B. brennende Kerzen, Gasöfen, Zigaretten) jederzeit außer Kontrolle geraten könnten und zu einem Brand führen können. Die vom Antragsgegner festgestellte Vielzahl von brandschutztechnischen Mängeln (u.a. fehlerhafte Brandschutztüren, fehlende Verschlüsse von Wand- und Deckendurchbrüchen) in den Wohnhäusern A. -S. - Str. 1 bis 21 fördern die schnelle Verbreitung von Feuer und Rauch. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang z.B. auf die Mängelliste im Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juli 1989 und auf die Mängelliste vom 15. November 1995, denen die Antragstellerseite substantiierte Einwendungen nicht entgegengesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite werden die Mängel des Brandschutzes somit nicht vom Antragsgegner vermutet, vielmehr stehen sie in gewissem Umfang schon fest.
15Angesichts dieser Konstellation, dass einerseits die baulichen Anlagen in brandschutzmäßiger Hinsicht dem materiellen Bauordnungsrecht widersprechen, dass andererseits aber nicht eindeutig vollständig zu benennen ist, wo sich alle Mängel im einzelnen befinden, welches Ausmaß sie haben und wie die Mängel im einzelnen zu beheben sind, ist die von dem Antragsgegner getroffene Anordnung nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Zur Ermittlung des Umfanges einer festgestellten bestehenden Gefahrensituation ermächtigt § 61 Abs. 1 BauO NRW die zuständige Bauaufsichtsbehörde - nach Maßgabe der Umstände im konkreten Einzelfall - gegenüber dem Verantwortlichen auch Maßnahmen zu erlassen, mit denen dem Verantwortlichen aufgegeben wird, durch einen Sachverständigen den konkreten Umfang der Mängel und der damit festgestellten Gefahrensituation darzulegen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite ist der Antragsgegner nicht allein darauf zu verweisen, bei einer festgestellten Gefahrenlage weitere von ihm vermutete Mängel und Gefahrenquellen selbst aufzuklären, das Vorhandensein von Gefahrenquellen selbst zu überprüfen und in gebotener Weise zu reagieren. Vielmehr darf die Behörde dem Verantwortlichen die weitere Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich jedenfalls dann aufgeben, wenn aufgrund von Kontrollmaßnahmen oder Messungen feststeht, dass eine reale Gefahr oder sogar bereits eine Störung vorliegt, aber ungewiss ist, in welchem Umfang Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Gefahrensituation bedroht und welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr situationsbedingt angemessen sind,
16vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 - NWVBl. 1996, 340 (341); Urteil vom 12. Dezember 1991 - 20 A 704/90 -, zit. nach JURIS; Urteil vom 6. November 1989 - 12 A 2684/87 - NWVBl. 1990, 159; Urteil vom 14. Oktober 1988 -20 A 2684/84 - zit. nach JURIS; HessVGH, Beschluss vom 24. Juni 1991 - 4 TH 899/91 -, BRS 52 Nr. 223.
17Mit der Anordnung der Beauftragung eines Sachverständigen durch die Antragsteller zur Ermittlung des Gefahrenumfanges entzieht sich der Antragsgegner weder seiner grundsätzlichen Aufgabe, sich die notwendigen Tatsachenerkenntnisse zur Feststellung des Vorliegens einer Gefahr selbst zu verschaffen (§ 24 VwVfG), noch soll die Ordnungsverfügung ihm seine hoheitliche Aufsichtsaufgabe erleichtern (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW). Vielmehr betrifft die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners nicht bloß die Ermittlung baurechtlicher Brandschutzmängel, sondern dient zugleich der Beseitigung bereits festgestellter, aber vom Verantwortlichen nicht beseitigter Mängel und der von ihnen ausgehenden erheblichen Gefahren. Soweit die Antragstellerseite darauf verweist, dass die Bauvorlagen im Zuge der Erteilung der Baugenehmigung auch brandschutztechnisch geprüft worden seien und erhebliche brandschutztechnische Mängel im Nachhinein kaum entstanden sein könnten, so dass die festgestellten Mängel als in dieser Form genehmigte bauliche Zustände anzusehen seien, verkennt sie, dass auch nach der damals geltenden Rechtslage jedenfalls die mit der Ordnungsverfügung in Bezug genommenen Wand- und Deckendurchbrüche sowie die Feuerschutztüren den Anforderungen der §§ 31 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2 BauO NRW 1970 genügen mussten, was jedoch - wie die Antragstellerseite auch gar nicht in Abrede stellt - nicht durchgehend der Fall ist. Soweit die Antragstellerseite darauf verweist, dass die Gebäude so wie bauaufsichtlich genehmigt errichtet worden seien, ergeben sich die lediglich nach ihrem exakten Ausmaß - nicht Aufmaß - noch festzustellenden Mängel aus den genehmigten und brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen im übrigen nicht.
18Der Antragsgegner hat nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung im Rahmen der gemäß § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten Ermessenskontrolle das ihm in § 61 Abs. 1 BauO NRW eingeräumte Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehlerfrei hat er den verstorbenen Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger als Störer herangezogen. Soweit die Bauaufsichtsbehörde sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben ebenfalls eines Sachverständigen bedienen könnte (§ 61 Abs. 3 BauO NRW), ist dieses Mittel nicht gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeignet, da der Eigentümer - anders als die Bauaufsichtsbehörde - die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf sein Eigentum hat, ohne dass weitere Vollstreckungsmaßnahmen oder Ordnungsverfügungen gegenüber Dritten erforderlich wären. Ohnehin ist es vorrangige Sache des Eigentümers als Zustandsverantwortlichem, bei einer festgestellten Gefahrenlage den Gefahrenumfang jedenfalls dann im einzelnen zu ermitteln, wenn die Ermittlung zur weiteren Gefahrenabwehr erforderlich ist und eine Gefahrenkonkretisierung durch die Bauaufsichtsbehörde nicht gleichermaßen zur wirksamen Gefahrenabwehr geeignet ist. Die angeordnete Brandschutzaufnahme ist als erster Schritt geeignet als konkretisierte Tatsachengrundlage für weitere Maßnahmen zu dienen, um der mangelhaften und gefahrenträchtigten Brandschutzsituation in den Gebäuden A. -S. -Straße 1 bis 21 zu begegnen. Die angeordnete Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Nach Lage der Dinge ist der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass ein bauaufsichtliches Einschreiten angesichts der in der Vergangenheit über Jahre hinweg festgestellten, den Brandschutz betreffenden Mängel geboten war. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend hervorgehoben (S. 5 des Beschlussabdrucks), dass gerade im Hinblick auf die von einem mangelhaften Brandschutz in den Gebäuden A. -S. -Straße 1 bis 21 ausgehenden Gefahren für Leib und Leben der Bewohner ein unverzügliches Einschreiten erforderlich ist. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die Art und Weise der Mängelfeststellung und - dokumentation wie geschehen festzulegen. Da die Mängeldokumentation Grundlage weiterer bauaufsichtlicher Maßnahmen sein soll, erfordert die Mängeldokumentation einen solchen Grad an Nachvollziehbarkeit, der ihre Eignung als Grundlage weiterer Maßnahmen sicherstellt. Die Aufnahme, Nummerierung und tabellarische Auflistung der festgestellten Mängel entspricht deshalb gerade den Verhältnissen des vorliegenden Falles.
19Der Antragsgegner ist schließlich auch berechtigt, seine Ordnungsverfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen. Angesichts der von den brandschutztechnischen Mängeln ausgehenden Gefahrenlage insbesondere für die Bewohner besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, die Gefahrensituation nicht erst bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache hinnehmen zu müssen, zumal die von den Mängeln ausgehende konkrete Gefahr für die Bewohner bei einem Brand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, so dass die bestehende Gefahr schnellstmöglich beseitigt werden muß. Die gesetzte, mittlerweile jedoch verstrichene Frist von etwas mehr als vier Monaten ist ebenfalls sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft. Dass innerhalb der gesetzten Frist die angeforderte Aufnahme der brandschutztechnischen Mängel an den Gebäudeteilen und Feuerschutztüren nicht hätte erfolgen können, wird von der Antragstellerseite nur unsubtantiiert vorgetragen. Soweit sie für die Abwicklung einen Zeitraum von 12 Monaten benennt, gehen die Antragsteller von der unzutreffenden Annahme aus, dass die Bauzeichnungen erst noch erstellt und die Mängel eingehend vermaßt und zeichnerisch übertragen werden müßten. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. Allerdings wird der Antragsgegner nach Aufhebung der Zwangsgeldandrohung der Antragstellerseite auf der Grundlage des § 63 VwVG NRW mit der Androhung eines geeigneten Zwangsmittels erneut eine Frist zur Abgabe der Bestandsaufnahme setzen müssen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Abs. 2 VwGO.
21Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich ist danach die sich aus dem Antrag der Antragstellerseite für diese ergebende Bedeutung der Sache, die nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen ist. Mit der Anfechtung der Bauordnungsverfügung will die Antragstellerseite der Beauftragung eines Brandsschutzsachverständigen zur Erstellung einer Bestandsaufnahme von brandschutztechnischen Mängeln in 11 Gebäuden mit ca. 300 Wohneinheiten begegnen. Die Sachverständigenkosten für eine solche Mängel-Bestandsaufnahme mit Begehung der Wohneinheiten, Einzeichnung der Mängel in die Bauvorlagen und tabellarischer Auflistung schätzt - nicht ermittelt - der Senat auf 15.000,- DM, die damit der Bedeutung der Sache für die Antragsteller entsprechen. Aufgrund der Vorläufigkeit ist der Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
22Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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