Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1939/00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird zugleich unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- DM festgesetzt.


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