Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 315/01.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Beim Polizeipräsidium C. fanden in der Zeit vom 2. bis 4. Mai 2000 Personalratswahlen statt. Bei den dreizehn zu wählenden Personalratsmitgliedern entfielen zehn Wahlstellen auf die Gruppe der Beamten, zwei Wahlstellen auf die Gruppe der Angestellten und eine Wahlstelle auf die Gruppe der Arbeiter.
4In die Liste der Wahlberechtigten waren für die Gruppe der Arbeiter insgesamt 18 Personen aufgenommen worden, darunter die Arbeiter Fuchs und Wiedei.
5Der Arbeiter G. befand sich zur Zeit der Wahl in einem Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis in Form des sog. Blockmodells. Mit Änderungsvertrag vom 17. Februar 1999 hatte der Beteiligte zu 2) mit ihm auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATZG) vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) und des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Altersteilzeitarbeit im sog. Blockmodell vereinbart. Die Arbeitsphase wurde nach dem Vertrag für die Zeit vom 1. März 1999 bis zum 31. März 2000 bestimmt. Die Freistellungsphase war für die Zeit ab 1. April 2000 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2001 vereinbart.
6Der Arbeiter X. war zum Zeitpunkt der Wahl dienstunfähig erkrankt. Die Landesversorgungsanstalt Westfalen gewährte ihm seit dem 1. August 1997 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit. Diese wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert. Anfang Mai 2000 galt eine Verlängerung bis zum 20. Juli 2000, die mit Bescheid vom 25. Mai 2000 verlängert wurde. Seit dem 1. März 2001 ist er nach Auslaufen der Rente im Innendienst des Polizeipräsidiums C. beschäftigt.
7Ausweislich der Wahlniederschrift vom 4. Mai 2000 wurden aus der Gruppe der Arbeiter 18 gültige Stimmzettel abgegeben. Der Bewerber Thomas Meyer erhielt zehn Stimmen, der Bewerber N. N. acht Stimmen.
8Die Antragsteller haben am 17. Mai 2000 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.
9Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag der Antragsteller,
10die Wahl in der Gruppe der Arbeiter bei der Personalratswahl beim Polizeipräsidium C. in der Zeit vom 2. bis 4. Mai 2000 für ungültig zu erklären,
11mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Die angefochtene Wahl sei unter Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung zustande gekommen. Denn die Arbeiter G. und X. seien nicht wahlberechtigt gewesen, da sie zum Zeitpunkt der Wahl keine Beschäftigten der Dienststelle i.S.d. § 10 Abs. 1 LPVG NRW mehr gewesen seien. Entscheidend für die Frage der Beschäftigteneigenschaft sei der Fortbestand einer Eingliederung in die Dienststelle. Der Arbeiter G. sei indes seit Eintritt in die sog. Freistellungsphase und der Arbeiter X. aufgrund des Ruhens seines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Wahl aus der Dienststelle ausgegliedert gewesen. Der Verfahrensverstoß sei auch beachtlich, weil nicht auszuschließen sei, dass die im Stimmenverhältnis zehn zu acht ausgegangene Wahl ohne Beteiligung der genannten Arbeiter anders ausgefallen wäre, nämlich durch Losentscheid bei einer Stimmenverteilung von acht zu acht.
12Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) am 27. Dezember 2000 zugestellten Beschluss haben diese am 23. Januar 2001 Beschwerde eingelegt und nach Gewährung einer Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat am 12. März 2001 begründet.
13Der Beteiligte zu 1) führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Arbeiter X. und G. zum Zeitpunkt der Wahl nicht wahlberechtigt gewesen seien. Nach § 10 LPVG NRW seien wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hätten. Wer Beschäftigter sei, ergebe sich aus § 5 LPVG NRW. Danach seien beide Arbeiter Beschäftigte gewesen. Auch die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 LPVG NRW greife nicht ein. Die Regelung des § 10 Abs. 3 Buchst. c) LPVG NRW verdeutliche, dass allein ein "Loslösen" von der Dienststelle - wenn man denn ein solches in den Fällen der Arbeiter G. und X. überhaupt unterstellen könne - für die Annahme einer mangelnden Wahlberechtigung nicht ausreiche. Denn der Gesetzgeber erkenne noch bei einer Beurlaubung ohne Bezüge von bis zu 18 Monaten eine ausreichende, die Wahlberechtigung vermittelnde Verbindung des Betreffenden zur Dienststelle an. Der Arbeiter G. sei demgegenüber nicht einmal ohne Bezüge beurlaubt gewesen, sondern habe vollen Lohn erhalten. Über die Lohnforderung sei auch die die Wahlberechtigung begründende Verbindung zur Dienststelle bestehen geblieben. Darüber hinaus übersehe der angefochtene Beschluss, dass eine Beschäftigung während der Freistellungsphase rechtlich nicht ausgeschlossen sei. Denn das Altersteilzeitgesetz verbiete die Tätigkeit des Altersteilzeitarbeitnehmers nicht; als Subventionsgesetz stelle es in diesem Fall nur die Bezuschussung in Frage. Dies verdeutliche § 5 Abs. 4 ATZG, wonach Mehrarbeit, die die Grenze der Geringfügigkeit i.S.d. § 8 SGB IV nicht überschreite, zulässig sei. Darüber hinaus könne - weil der Arbeitsvertrag weiter fortbestehe - ein freigestellter Altersteilzeitarbeitnehmer auch jederzeit aktiviert werden, etwa in einem Vertretungsfall. Weiterhin sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Altersteilzeitarbeit den hier vorliegenden Fall nicht gesehen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er ein Bedürfnis für eine personalvertretungsrechtliche Regelung gerade deswegen nicht gesehen habe, weil die Verbindung des im Rahmen der Altersteilzeitarbeit Freigestellten zur Dienststelle aufgrund der fortdauernden Gewährung von Dienstbezügen und der Tatsache fortbestehe, dass er unter bestimmten Voraussetzungen reaktiviert werden und Mehrarbeit leisten könne. Im Falle des Arbeiters X. sei Folgendes zu berücksichtigen: Ausweislich der einschlägigen Tarifvorschriften ende das Arbeitsverhältnis gerade nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit gewährt werde. Es ruhe vielmehr nur. Dies bedeute, der "Rentner auf Zeit" bleibe weiter Beschäftigter im Sinne der einschlägigen Vorschrift. Er bedürfe im Besonderen des Schutzes des Personalrats, da nach Ablauf der befristeten Rente die "Wiedereingliederung" ggf. mitbestimmungspflichtig sei. Dies gelte beispielsweise, wenn der Betroffene nach Wiedergenesung auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden solle als zuvor. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass Altersteilzeitarbeitnehmern in der Freistellungsphase wie auch "Rentnern auf Zeit" insbesondere im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 LPVG NRW normierten Tatbestände ein Recht auf eine weitere Interessenvertretung durch den Personalrat nicht abgesprochen werden könne.
14Der Beteiligte zu 1) beantragt,
15den angefochtenen Beschluss zu ändern und den erstinstanzlichen Antrag der Antragsteller abzulehnen.
16Die Antragsteller beantragen,
17die Beschwerde zurückzuweisen.
18Die Antragsteller halten die angefochtene Entscheidung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen für zutreffend und führen ergänzend im Wesentlichen aus: Die Arbeiter G. und X. hätten sich zum Zeitpunkt der Wahl in keinem ihre Wahlberechtigung begründenden Beschäftigungsverhältnis zur Dienststelle befunden. Sie hätten namentlich keinerlei betrieblichen und sozialen Bindungen mehr zu ihrer bisherigen Arbeitsstelle gehabt. Der Beteiligte zu 1) verkenne, dass die Regelung des § 5 LPVG NRW nicht abschließend sei. Auch das Argument, eine Beschäftigung sei rechtlich während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen, helfe im Ergebnis nicht weiter. Bei der Frage nach der Wahlberechtigung seien nicht die theoretischen Möglichkeiten einer Betroffenheit zu erörtert, sondern müsse geklärt werden, ob der jeweilige Arbeiter durch Entscheidungen oder Mitwirkung des Personalrats belastet oder begünstigt sein könne.
19Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Hefte) sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Minden betreffend das zugehörige Eilverfahren 12 L 976/00.PVL Bezug genommen.
21II.
22Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache indes keinen Erfolg.
23Der Antrag ist zulässig.
24Gemäß § 22 Abs. 1 LPVG NRW können u. a. drei wahlberechtigte Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl zum Personalrat anfechten.
25Die Antragsteller waren zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigte Beschäftigte der Dienststelle und damit antragsbefugt. Der Antrag ist auch fristgerecht erfolgt.
26Die Beschränkung der Anfechtung auf die Wahl einer Gruppe ist ebenfalls zulässig.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 -, PersR 1991, 337 = DVBl. 1991, 1204 = Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 = PersV 1992, 76 = ZfPR 1991, 169; Beschluss des Fachsenats vom 7. August 1998 - 1 A 777/97.PVL -; Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/ Klein, Personalvertretungsrecht NRW, Stand: April 2001, § 22 Rn. 10.
28Dabei ist - da das Gesetz keine weiteren Voraussetzungen für die Anfechtungsbefugnis normiert - unerheblich, dass die Antragsteller nicht der Gruppe angehören, deren Wahl sie anfechten.
29Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klei n, a.a.O., § 22 Rn. 20, m.w.N.
30Die Anfechtungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 LPVG NRW ist schließlich auch nicht davon abhängig, dass die Antragsteller bereits vor der Wahl beim Wahlvorstand nach Auslegung des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen dessen Richtigkeit nach § 3 Abs. 1 WO-LPVG NRW eingelegt haben. Eine Verwirkung der Anfechtungsbefugnis ergibt sich daraus nicht einmal im Ansatz.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1968 - VII P 3.67 -, PersV 1968, 161; Cecior/ Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 22 Rn. 22, m.w.N.
32Der Antrag ist auch begründet.
33Nach § 22 Abs. 1 LPVG NRW ist eine Wahlanfechtung begründet, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
34Bei der streitgegenständlichen Wahl ist gegen zwingende Vorschriften über die Wahlberechtigung nach § 10 LPVG NRW verstoßen worden. Denn die an der Wahl beteiligten Arbeiter G. und X. waren zum Zeitpunkt der Wahl nicht wahlberechtigt.
35Nach § 10 Abs. 1 LPVG NRW sind wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
36Zur Bestimmung, wer Beschäftigter in diesem Sinne ist, kann grundsätzlich auf § 5 Abs. 1 LPVG NRW zurückgegriffen werden.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 6 P 7.95 -, ZTR 1998, 233 = PersR 1998, 22 = ZfPR 1998, 82.
38Danach sind Beschäftigte im Sinne des Gesetzes die Beamten, Angestellten und Arbeiter der in § 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Weitergehende Anforderungen sind nicht ausdrücklich gestellt. Es ergibt sich aber aus Sinn und Zweck des Gesetzes und hat in verschiedenen Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes, wie in §§ 11, 12, 13 LPVG NRW seinen Niederschlag gefunden, dass das Recht zur Teilnahme an der Wahl zum Personalrat einer Dienststelle die Zugehörigkeit des Bediensteten zu dieser Dienststelle voraussetzt.
39Vgl. schon: BVerwG, Beschluss vom 21. November 1958 - VII P 3.58 -, BVerwGE 7, 331.
40Ist die Zuordnung zu einer der in § 5 Abs. 1 LPVG NRW genannten drei Statusgruppen nach Art und Umfang der rechtlichen Beziehungen möglich, so impliziert die Zuordnung zwar regelmäßig zugleich auch, zu welcher Dienststelle die betreffende Person gehört. Maßgeblich für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle sind allerdings nicht allein die auf dem Dienstvertrag beruhenden rechtlichen Beziehungen, sondern das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis. Die eine Wahlberechtigung auslösende Zugehörigkeit zu einer Dienststelle wird regelmäßig durch die Einstellung, d.h. die Eingliederung des betreffenden Bediensteten in die Dienststelle begründet. Denn nur die der Dienststelle zugehörigen Beschäftigten, die durch Einstellung in die Dienststelle eingegliedert sind, unterliegen der aktiven und passiven Wahlberechtigung.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 1995 - 6 P 44.93 -, BVerwGE 99, 230 = ZfPR 1996, 51 = PersV 1996, 147, zum vergleichbaren § 11 Abs. 1 Satz 1 PersVG Baden-Württemberg; Fischer/ Goeres, GKÖD, K § 13 Rn. 6; Lorenzen u.a., BPersVG, Stand: September 2001, § 13 Rn. 7.
42Die Eingliederung eines Arbeitnehmers in die Dienststelle erfolgt regelmäßig durch den Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrags und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit in der Dienststelle.
43Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - 6 P 19.93 -, ZfPR 2001, 228, und vom 25. Januar 1995 - 6 P 19.93 -, BVerwGE 97, 316 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 90 = NVwZ-RR 1995, 580 = PersR 1995, 300 = PersV 1995, 439 = ZfPR 1995, 116 = ZTR 1995, 524; Beschluss des Fachsenats vom 22. März 2000 - 1 A 4382/98.PVL -, Schütz/ Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 119.
44Entscheidend ist, dass der Betreffende in den organisatorischen Zusammenhang der Dienststelle aufgenommen wird und an der Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben unter dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters mitwirkt.
45In Umkehrung entfällt die Zugehörigkeit der in § 5 Abs. 1 LPVG NRW genannten Personen zum Personalkörper, d.h. die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses zur Dienststelle und damit die Wahlberechtigung nach § 10 Abs. 1 LPVG NRW, (erst) bei entsprechender Aufhebung/Beendigung der die Einstellung entscheidend prägenden Umstände, d.h. bei entsprechender endgültiger Ausgliederung aus der Dienststelle.
46Vgl. Rieble/Gutzeit, BB 1998, 638 f., zum Betriebsverfassungsgesetz.
47Eine solche Ausgliederung wird bei Arbeitnehmern regelmäßig durch die Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen und die tatsächliche Aufgabe der bisherigen Tätigkeit bewirkt. Bestehen vertragliche Beziehungen fort, ist ebenso wie bei der Einstellung das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis maßgeblich.
48Scheidet der Betreffende - wie bei unbezahltem Urlaub, Abordnung oder Zuweisung - demgegenüber nur vorübergehend aus den Arbeitsabläufen der Dienststelle aus, wirkt er also nur vorübergehend nicht an der Erfüllung der der Dienststelle gestellten Aufgabe unter dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters mit, ohne dass die arbeitsvertraglichen Beziehungen in ihrem Bestand berührt werden, ist er weiter noch dem Personalkörper der (bisherigen) Dienststelle zuzurechnen. Diesen Fällen ist gemein, dass der Betreffende aufgrund des Fortbestands der arbeitsvertraglichen Regelungen im Hinblick auf die Verwendung seiner Arbeitsleistung dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters im Grundsatz unverändert unterworfen bleibt. Er ist weiterhin Beschäftigter der Dienststelle im Sinne des § 10 Abs. 1 LPVG NRW.
49Dies verdeutlicht auch das Regel-Ausnahmeverhältnis, wie es der Gesetzgeber in § 10 LPVG NRW normiert hat. Nach § 10 Abs. 2 LPVG NRW wird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt sobald die Abordnung länger als sechs Monate gedauert hat; erst im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei seiner bisherigen Dienststelle. Auch § 10 Abs. 3 LPVG NRW, der u. a. unter Buchst. c) die Fälle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, d.h. einer ebenfalls nur vorübergehend angelegten Ausgliederung einer Person aus der Arbeitsorganisation der Dienststelle und der Direktion des Dienststellenleiters, erfasst, setzt den Fortbestand der Beschäftigteneigenschaft in den geregelten Fällen voraus, wenn es dort heißt: "Wahlberechtigt sind nicht Beschäftigte, die ...". Die Vorschrift zielt damit nicht auf die Erweiterung des Kreises der nach Absatz 1 Wahlberechtigten.
50In der Tendenz anders: Schlatmann, ZfPR 2001, 151.
51Dies zugrunde gelegt, ergibt sich für die in Rede stehende Arbeiter G. und X. Folgendes:
52Der Arbeiter G. war zur Zeit der Wahl nicht wahlberechtigt, weil er seit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses in die Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit am 1. März 2001 nicht mehr Beschäftigter i.S.d. § 10 Abs. 1 LPVG NRW war. Denn er ist - unbeschadet des Fortbestands von arbeitsvertraglichen Beziehungen - zu jenem Zeitpunkt endgültig aus der Dienststelle ausgegliedert worden; er gehört dem Personalkörper der Dienststelle, die der Beteiligte zu 1) vertritt, seither nicht mehr an.
53Mit dem Übergang in die Freistellungsphase ist ein Arbeitnehmer bei vereinbarter Altersteilzeitarbeit im sog. Blockmodell tatsächlich nicht mehr in die Dienststelle eingegliedert; der rechtliche Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist seiner tatsächlichen Ausgestaltung nach nicht mehr als eine gesetzliche/vertragliche Fiktion, deren ausschließliche Funktion darin besteht, die Rechtsgrundlage für die Weiterbezahlung der Bezüge zu vermitteln.
54Im Ergebnis ebenso: Lorenzen u.a., a.a.O., § 13 Rn. 24; Roetteken, PersR 2001, 315 (333); Wolber, PersR 2000, 148; Süllwold, ZfPR 2001, 281; Schlatmann, ZfPR 2001, 151, mit der Forderung nach Einbeziehung der Fristen aus § 10 Abs. 2 und 3 LPVG NRW; für die Situation eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat nach Eintritt in die Freistellungsphase: BAG, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 7 ABR 18/00 -, DB 2001, 706 = ZBVR 2001, 58 = NZA 2001, 461 = BB 2001, 832.
55Entscheidend ist dabei, dass der Arbeitnehmer mit dem Übergang in die Freistellungsphase endgültig nicht mehr an der Erfüllung der der Dienststelle gestellten Aufgaben mitwirkt. Unbeschadet des Fortbestands der arbeitsvertraglichen Beziehungen unterliegt seine Arbeitskraft wegen der Besonderheiten der Vertragsgestaltung nicht mehr dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters. Er ist aufgrund der getroffenen Vereinbarung einer Altersteilzeitarbeit im sog. Blockmodell nach dem Altersteilzeitgesetz in Verbindung mit dem entsprechenden Tarifvertrag arbeitsvertraglich während der Freistellungsphase zu keiner Aufgabenübernahme für die Dienststelle mehr verpflichtet. Es macht gerade die Besonderheit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses aus, dass der Betreffende beim Blockmodell in der zweiten Hälfte des Arbeitsverhältnisses - wie es in § 3 TV ATZ ausdrücklich heißt - "freigestellt" wird. Im konkreten Änderungsvertrag des Arbeiters G. ist die Freistellungsphase - diesen Aspekt noch hervorhebend - sogar als "Freizeitphase" bezeichnet. Der Altersteilzeitarbeitnehmer wirkt während der Freistellungsphase des sog. Blockmodells bestimmungsgemäß bis zum Auslaufen des Arbeitsvertrags nicht mehr an der Aufgabenwahrnehmung der Behörde mit. Dass er während dieser Phase seitens der Dienststelle reaktiviert werden könnte, ist unerheblich.
56Anders: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. November 2000 - 11 L 1/2000 -, PersR 2000, 217.
57Entscheidend ist nämlich, dass eine solche Reaktivierung nicht auf der Grundlage der fortbestehenden vertraglichen Beziehungen erfolgen kann, sondern zwingend eine weitere vertragliche Vereinbarung voraussetzt, die ihrerseits - je nach Ausgestaltung - eine erneute Zugehörigkeit zur Dienststelle zu begründen vermag. Ohne eine solche zusätzliche Vereinbarung endet aber die Direktion des Dienststellenleiters über die Arbeitsleistung des Beschäftigten mit Beginn der Freistellungsphase. Die gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften schließen eine einseitige Heranziehung eines Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell während der Freistellungsphase aus. Dies gilt unbeschadet der Regelung des § 8 Abs. 3 TV ATZ, die mit § 5 Abs. 4 ATZG korrespondiert. Nach § 8 Abs. 3 TV ATZ ruht der Anspruch auf die Aufstockungsleistung während der Zeit, in der der Arbeitnehmer eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des § 6 TV ATZ ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet. Die Regelung eröffnet kein entsprechendes Direktionsrecht des Dienststellenleiters während der Phase der Freistellung nach § 3 Abs. 2 Buchst. a) TV ATZ und setzt eine solche auch nicht etwa voraus. Sie knüpft in ihrer Alternative zur Mehrarbeit und zu Überstunden ersichtlich an die Arbeitsphase an. Ein anderes Verständnis würde auch dem Wesen einer Freistellung widersprechen. Im Grunde geht der Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell nach dem halben Ausgleichszeitraum mit dem Übergang in die Freistellungsphase praktisch in den "Vorruhestand". Die Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation ist nicht unterbrochen oder zum Ruhen gebracht, sondern beendet. Eine Rückkehr ist nicht vorgesehen, weil der Betreffende nach der Freistellungsphase unmittelbar in den Ruhestand wechselt.
58Die fortbestehende vertragliche Beziehung erschöpft sich darin, eine Rechtsgrundlage für die Weitergewährung von Bezüge zu bilden. Eine solcherart reduzierte vertragliche Beziehung begründet keinen die Wahlberechtigung eröffnenden hinreichenden Bezug zur Dienststelle.
59Anders: Rothländer, PersR 99, 104; Weiß, PersR 2000, 197.
60Die Gewährung der Bezüge beschränkt sich ihrem Charakter nach auf eine Art Nachzahlung bereits vorgeleisteter Arbeit und die Gewährung einer zusätzlichen Abfindung für den Vorruhestand in Form des Aufstockungsbetrags. Von früheren Vorruhestandsregelungen unterscheiden sich die Vereinbarungen allein darin, dass der Arbeitgeber, um sich die Subventionierung durch das Altersteilzeitgesetz zu erhalten, keine einmaligen Leistungen im Rahmen eines Sozialplans und einer Vorruhestandsregelung erbringt, sondern eine Art monatliche Rentenleistung vereinbart wird.
61Der Hinweis des Beteiligten zu 1) auf die Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 2 LPVG NRW rechtfertigt keine andere Beurteilung. Erschöpft sich der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Falle der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell mit dem Erreichen der Freistellungsphase - wie vorstehend ausgeführt - in der Fiktion eines tatsächlich nicht mehr bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, ist eine Interessenvertretung durch den Personalrat der Dienststelle im Rahmen der Tatbestände des § 72 Abs. 2 LPVG NRW genauso wenig angezeigt wie eine solche in Bezug auf diejenigen, deren Beschäftigungsverhältnis auf andere Weise - etwa durch Übergang in den Ruhestand - tatsächlich beendet worden ist.
62Der Arbeiter X. war im Zeitpunkt der Wahl ebenfalls nicht mehr wahlberechtigt. Allerdings zählte er seinerzeit weiterhin zu den Beschäftigten der Dienststelle im Sinne des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 LPVG NRW. Denn er war - anders als der Arbeiter G. - am Wahltag nicht endgültig aus der Dienststelle ausgegliedert, vielmehr ruhte sein Arbeitsverhältnis nur vorübergehend.
63Der Arbeiter X. erhielt eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach § 62 Abs. 1 Satz 4 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb), der § 59 Abs. 1 Satz 4 BAT entspricht, endet das Arbeitsverhältnis nicht, wenn dem Beschäftigten nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tag an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maßgeblichen Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 62 Abs. 1 Satz 5 MTArb).
64Der Arbeiter X. war aber nach § 10 Abs. 3 Buchst. c) LPVG NRW von der Wahl ausgeschlossen. Danach sind Beschäftigte nicht wahlberechtigt, die am Wahltag seit mehr als 18 Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. Der Arbeiter X. war am Wahltag bereits mehr als 18 Monate von seiner Dienstpflicht unter Wegfall der Bezüge befreit. Die Vorschrift greift nicht nur in Fällen, in denen einem Beschäftigten auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt wird. Vielmehr erfasst die Vorschrift auch andere Fälle, in denen die Pflicht zur Erbringung der Arbeits-(Dienst-)leistung und zur Zahlung des Arbeitsentgelts (der Dienstbezüge) vorübergehend wegfällt und wie bei der Beurlaubung der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses gesichert ist. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses steht der Beurlaubung des Beamten ohne Dienstbezüge gleich.
65Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1979 - 6 P 12.79 -, PersV 1981, 285.
66Es gibt insoweit keinen Grund, das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 62 MTArb anders zu behandeln als das Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Falle des Ableistens des Wehr- bzw. Zivildienstes nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst.
67Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Verstoß gegen die Vorschriften über die Wahlberechtigung nach § 10 LPVG NRW das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend ausgeführt hat, hätte die Nichtteilnahme der Arbeiter G. und X. an der Wahl zum Ergebnis haben können, dass auf die Bewerber N. und N. jeweils acht Stimmen entfallen wären. Dann hätte gemäß § 27 Abs. 3 WO-LPVG NRW das Los zur Ermittlung der gewählten Bewerber entschieden.
68Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
69Die Rechtsbeschwerde ist nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 92 Abs. 1 und 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob Beschäftigte, die sich in einem sog. Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis im Blockmodell befinden, während ihrer Freistellungsphase wahlberechtigt im Sinne des § 10 LPVG NRW sind, und der Senat entscheidungstragend von dem durch das OVG Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 30. November 2000 - 11 L 1/00 - aufgestellten Rechtssatz zu § 13 Abs. 1 BPersVG, der dem § 10 Abs. 1 LPVG NRW entspricht, abweicht, ein Bediensteter in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell sei auch während der Freistellungsphase unverändert wahlberechtigter Beschäftigter im Sinne dieser Vorschrift.
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