Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 1022/97

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Nebenbestimmung 2.11 in dem Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1994 richtet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen - unter Einbeziehung der Kostenentscheidung erster Instanz, soweit sie in Rechtskraft erwachsen ist - die Beklagte drei Fünftel und die Klägerin zwei Fünftel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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