Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1180/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 4. April 2001 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 347,75 DM festgesetzt.


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