Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 4648/99

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert und im Tenor wie folgt neu gefasst:

Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 7. Juli 1995 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Februar 1996 werden aufgehoben, soweit für die Flurstücke 437 und 438 der Flur 13 der Gemarkung F. ein Beitrag von mehr als 8.141,15 DM und für das Flurstück 181 der Flur 13 der Gemarkung F. ein Beitrag von mehr als 10.721,44 DM festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger 7/10 und der Beklagte 3/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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