Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1273/01
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte, wobei die Beigeladenen für ihren Kostenanteil als Gesamtschuldner haften. Antragsgegner und Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Senat geht zu Gunsten der Beigeladenen davon aus, dass ihr als "Beschwerde" bezeichneter Rechtsbehelf als Antrag auf Zulassung der Beschwerde auszulegen ist. Hierfür spricht, dass die Beigeladenen, wenn auch ohne Angabe von Rechtsvorschriften, der Sache nach mehrere Zulassungsgründe erwähnt haben, indem sie geltend machen, es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die Rechtssache weise erhebliche rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und sie habe grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet.
4Aus den in den Zulassungsanträgen genannten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache noch deren grundsätzliche Bedeutung.
5Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind nicht dargelegt. Insoweit kommt es auf das Ergebnis und nicht auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses an.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202.
7Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Auffassung des Verwaltungsgerichts, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei wegen eines Abstandflächenverstoßes des Vorhabens rechtswidrig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Insoweit kann dahinstehen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Balkone abstandflächenrechtlich deshalb nicht im Sinne des § 6 Abs. 7 BauO NRW privilegiert seien, weil sie bei einer Breite von jeweils 3,75 m und einer Gesamtbreite der (westlichen) Außenwand von 7,73 m keine untergeordneten Bauteile mehr seien, zutreffend ist. Im Ergebnis ist der Beschluss jedenfalls deshalb richtig, weil die genehmigten Balkone, was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, mehr als 1,50 m vor die Außenwand treten, so dass sie die Privilegierung des § 6 Abs. 7 BauO NRW bereits aus diesem Grunde nicht in Anspruch nehmen können. Das zulässige Maß von 1,50 m, um das die in § 6 Abs. 7 BauO NRW genannten untergeordneten Bauteile gegenüber der Außenwand vortreten dürfen, ist nämlich grundsätzlich von dem Wandabschnitt aus zu messen, vor den die Anlagen vortreten.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 1985 - 7 B 2402/85 -, BRS 44 Nr. 101, und vom 18. Februar 1993 - 7 B 170/93 -.
9Die Wandabschnitte, vor die die Balkone vortreten, sind hier nicht die die Gebäudeflucht bestimmenden Wandabschnitte, sondern diejenigen, die die Balkone zum Gebäudeinneren hin einfassen. Vor diese Wandabschnitte treten die Balkone aber mehr als 1,50 m, nämlich 2 m vor. Da dies ihre abstandflächenrechtliche Privilegierung ausschließt, finden die allgemeinen Abstandflächenvorschriften Anwendung. Das bedeutet, dass die Balkone zu allen Seiten hin entweder den (normalen) Abstand gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW (mindestens 3 m) einhalten oder mit ihren seitlichen Bauteilen - wegen der gegebenen Grenzbebauung des Hauses des Antragstellers zum Grundstück des Beigeladenen - an die Grenze herangebaut werden müssen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Ausweislich der dem Senat vorliegenden genehmigten Bauvorlagen fehlt es an beiden Voraussetzungen.
10Wie die vorstehenden Ausführungen erkennen lassen, weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
11Auch die von der Antragsgegnerin und den Beigeladenen angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde nicht. Es kann dahinstehen, inwieweit Fragen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt klärungsfähig sind.
12Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. April 1998 - 10 B 852/98 -.
13Die von dem Antragsgegner für grundsätzlich gehaltenen Fragen, wie die Außenwand im Falle eines teilweise eingezogenen Balkons zu bestimmen ist und ob ein solcher Balkon Teil der Außenwand sein kann, sind, soweit dies im vorläufigen Rechtsschutz möglich ist, durch die oben zitierte Rechtsprechung bereits geklärt. Auf die von den Beigeladenen für klärungsbedürftig gehaltene Frage, welches Ausmaß ein Balkon haben darf, um der Außenwand untergeordnet und damit privilegiert zu sein, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich an.
14Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2, § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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