Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 760/00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 4. August 1997 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitstleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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