Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 3625/00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G. , Flur 18, Flurstück 215 (S. Straße 9 in H. ). Das Grundstück ist außer mit einem 1980 errichteten Wohnhaus mit einem früher landwirtschaftlich genutzten Hofgebäude bebaut, das der Kläger zu einem Einfamilienhaus umbauen will.
3Das Grundstück des Klägers grenzt südlich an die hier etwa von Westen nach Osten verlaufende S. Straße, die B . Von der S. Straße führt eine Zufahrt zum Grundstück des Klägers. Etwa 50 m südlich der Straße steht das vorhandene Wohnhaus östlich, das Hofgebäude in einem gewissen Abstand westlich der Zufahrt. Grob 220 m westlich der Zufahrt zum klägerischen Grundstück kreuzt der B. weg die Bundesstraße. Im Kreuzungsbereich sind nordwestlich bzw. südöstlich Bushaltestellen eingerichtet. Vom B. weg ab ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Bundesstraße in östlicher Richtung, in Richtung G. , auf 70 km/h beschränkt. Die Flächen entlang der Bundesstraße sind mit Ausnahme der nördlich der Bundesstraße gelegenen Hofstelle K. im Kreuzungsbereich unbebaut; auch im weiteren Verlauf sind in westlicher und östlicher Richtung nur vereinzelte Gebäude zur Bundesstraße erschlossen. Die Grundstücksflächen werden im Übrigen landwirtschaftlich genutzt. Von der Zufahrt zum klägerischen Grundstück aus betrachtet, beschreibt die Bundesstraße in östlicher Richtung eine leichte Nordkurve. Die freie Sicht erstreckt sich dorthin von der Zufahrt aus betrachtet über eine Strecke von grob 100 m, in Gegenrichtung über eine Strecke von grob 150 m. Grob 350 m östlich der Kurve kreuzt eine weitere Straße die B 513; bis ungefähr hier erstreckt sich von G. in westlicher Richtung Bebauung.
4Bei dem zum Umbau vorgesehenen Gebäude handelt es sich um ein ehemaliges Wohn- und Wirtschaftsgebäude vom Typ eines Heuerlingshauses (im Folgenden auch: Heuerlingshaus). Es setzt sich zusammen aus einem älteren Fachwerkteil (Torbalkeninschrift gez. 1865) mit nördlicher Erweiterung und einem nach Westen orientierten später errichteten massiven Wohnteil. Der Errichtung des auf dem Grundstück ferner vorhandenen Wohnhauses war folgendes Verfahren vorausgegangen: Unter dem 12. Juli 1979 beantragte der Kläger, ihm eine Baugenehmigung für den "Bau eines Ersatzwohnhauses" zu erteilen. Auf den Bauantrag erteilte der Funktionsvorgänger der Beigeladenen (im Folgenden wird als Beigeladener auch sein Funktionsvorgänger bezeichnet) am 16. Oktober 1979 den u.a. dahingehend bedingten Bescheid über eine Ausnahmegenehmigung vom Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG, dass durch Eintragung einer Baulast sicherzustellen sei, dass das derzeitige Wohnhaus (Heuerlingshaus) nach Fertigstellung des Neubaus nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden dürfe. Gestützt auf eine entsprechende Auflage in der dem Kläger für die Errichtung eines Ersatzwohnhauses erteilten Bebauungsgenehmigung vom 29. August 1979 forderte auch der Beklagte erneut eine entsprechende Baulast. Die untere Landschaftsbehörde erteilte mit Bescheid vom 24. Oktober 1979 von dem Verbot des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreis G. unter verschiedenen Auflagen eine Befreiung, so ebenfalls der Auflage, dass das alte Wohngebäude nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern nur noch als Wirtschafts- und Nebengebäude genutzt werde. Der für die Errichtung des Ersatzwohnhauses erteilte Bauschein vom 7. Dezember 1979 enthält die Auflage, durch Eintragung einer Baulast sicherzustellen, "dass das derzeitige Wohnhaus nach Fertigstellung des Neubaues nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden darf." Am 28. Dezember 1979 erklärte der Kläger die Baulastübernahme u.a. folgenden Wortlauts: "Ich übernehme gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, das auf dem Baugrundstück derzeitig vorhandene bisherige Wohngebäude nach Fertigstellung des Ersatzwohnhauses nicht mehr zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen, sondern das bisherige Wohngebäude einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen oder - sofern eine landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes auf Dauer nicht mehr möglich ist - das bisherige Wohngebäude abzubrechen." Am 4. Februar 1980 wurde die Baulast in das Baulastenverzeichnis von G. , Baulastenblatt Nr. 9, Seite 1 eingetragen.
5Am 6. August 1993 beantragte der Kläger die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für den Umbau des alten Hofgebäudes in ein Zweifamilienhaus. Am 2. Mai 1994 nahm das Westfälische Amt für Landes- und Baupflege dahin Stellung, das Gebäude präge das Bild der Kulturlandschaft im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Eine Wohnnutzung könne dem Erhalt seines Gestaltwerts dienen. Der Beigeladene nahm zum Antrag dahin Stellung, eine Zustimmung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 FStrG zu dem nicht privilegiertem Vorhaben könne nicht in Aussicht gestellt werden. Am 17. November 1997 überreichte der Kläger geänderte Antragsunterlagen und bat um Erteilung eines Vorbescheids für den Umbau des früheren Hofgebäudes in ein Einfamilienhaus; Gegenstand der Bauakten des Beklagten sind nicht unterzeichnete Bauvorlagen, die das Prüfdatum des 26. Oktober 1994 und einen weiteren Stempelaufdruck mit dem Datum des 8. Januar 1998 aufweisen. Der Beigeladene stellte weiterhin keine anbaurechtliche Zustimmung in Aussicht.
6Mit Bescheid vom 1. April 1998 lehnte der Beklagte die Erteilung der Bebauungsgenehmigung ab, da der geplante Umbau gegen § 9 Abs. 2 FStrG verstoße. Mit seinem Widerspruch führte der Kläger an, bei dem zum Umbau vorgesehenen Gebäude handele es sich um ein im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude. Sein Vorhaben diene der zweckmäßigen Verwendung des Gebäudes und der Erhaltung seines Gestaltwerts. Die Baulast stehe seinem Vorhaben nicht entgegen, denn zur Zeit ihrer Eintragung habe es noch keine privilegierende Regelung entsprechend § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB gegeben. Der Kläger beantragte mit dem Widerspruch ferner, auf die Baulast zu verzichten, da kein öffentliches Interesse an der Baulast mehr bestehe. Gründe, die anbaurechtliche Zustimmung zu verweigern, bestünden nicht. Die Zufahrt zu seinem Grundstück grenze an eine übersichtliche freie Strecke der Bundesstraße. Der durch ein weiteres Wohnhaus auf seinem Grundstück ausgelöste Mehrverkehr von 2 bis 3 An- und Abfahrten pro Tag falle nicht ins Gewicht. Der Verkehrsfluss würde nicht beeinträchtigt. Zu Unfällen sei es in den zurückliegenden Jahren nicht gekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1999 wies die Bezirksregierung den Widerspruch als unbegründet zurück.
7Mit der am 28. Juni 1999 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren weiter verfolgt.
8Er hat beantragt,
91. den Bescheid des Beklagten vom 1. April 1998 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 16. Juni 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Bebauungsgenehmigung zum Umbau des alten Hofgebäudes zur Nutzung als Einfamilienhaus auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 18, Flurstück 215, S. Straße 9, entsprechend dem Antrag des Klägers vom 3. September 1993 in der Fassung vom 17. November 1997 zu erteilen,
102. den Beklagten zu verpflichten, die am 4. Februar 1980 in dem bei ihm geführten Baulastenverzeichnis von G. , Baulastenblatt Nr. 9 (Gemarkung G. , Flur 17, Flurstück 22) eingetragene Baulast zu löschen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat auf seinen Bescheid und auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung verwiesen.
14Der Beigeladene hat beantragt,
15die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1. abzuweisen.
16Mit Urteil vom 23. Mai 2000, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 16. Juni 2000 zugestellt worden. Auf den am 13. Juli 2000 gestellten Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit dem Kläger am 20. September 2000 zugestelltem Beschluss vom 14. September 2000 zugelassen. Am 16. Oktober 2000 hat der Kläger die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.
17Der Kläger trägt vor: Die Zustimmung nach § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG dürfe nur verweigert werden, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs aus konkret ableitbaren Umständen gefährdet werde, sich das Vorhaben also zumindest nachteilig auf das derzeitige und zu erwartende normale Verkehrsgeschehen auswirke. Solche Umstände seien hier nicht gegeben, wie ein Verkehrsgutachten bestätigen werde. Die theoretische Möglichkeit von Beeinträchtigungen oder die bloße abstrakte Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen sei nicht ausreichend, eine konkrete Gefährdung anzunehmen. Nicht jedes zusätzliche Wohnhaus führe zu zusätzlichen Behinderungen und Gefährdungen des Verkehrs im Zufahrtsbereich. Konkret komme es ohnehin nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Zufahrt zu seinem, des Klägers, Grundstück, da er das zum Umbau vorgesehene frühere Hofgebäude jederzeit auch wieder landwirtschaftlich nutzen könne und die Zufahrt dann von Landmaschinen genutzt würde. Ferner werde der sein Grundstück umgebende Bereich landwirtschaftlich genutzt. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer müsse daher mit erheblich langsamer fahrenden landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen rechnen. Zu erhöhter Aufmerksamkeit zwinge die Bushaltestelle sowie die aus Richtung G. bestimmte Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h. Die Behauptung des Beklagten, die B sei im betreffenden Straßenabschnitt verkehrlich erheblich belastet, sei nicht belegt. Die von ihm ferner angeführten Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Knotenpunkte, Abschnitt 1: Plangleiche Knotenpunkte (RAS-K-1), wonach die Anfahrsicht mindestens 200 m betragen müsse, könnten nicht schematisch angewandt werden; zu würdigen seien die konkreten Besonderheiten des Einzelfalls. Jeder Umbau eines Gebäudes sei mit einem gewissen Baustellenverkehr verbunden, so dass es auf ihn nicht entscheidungserheblich ankommen könne, da § 9 Abs. 2 FStrG kein faktisches Anbauverbot ermögliche. Auf den vorübergehenden Baustellenverkehr könne beispielsweise durch entsprechende Verkehrsschilder aufmerksam gemacht werden.
18Der Beklagte sei zur Erteilung des beantragten Vorbescheides zu verpflichten, obwohl die entgegenstehende Baulast noch nicht gelöscht sei. Er, der Kläger, verfolge das Begehren auf Löschung der Baulast im Wege der Klagehäufung zusammen mit dem Begehren auf Erteilung des Vorbescheides, so dass der Sachverhalt nicht mit dem vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 4 B 143.97 entschiedenen vergleichbar sei: Würde der Beklagte Rechtsmittel gegen ein obsiegendes Urteil einlegen, stünden beide Teile des Entscheidungsausspruchs zur Disposition. Er, der Kläger, habe auch einen Anspruch auf Löschung der Baulast. Anders als in dem Fall, den der Senat mit Urteil vom 7. April 1986 - 7 A 1357/85 - entschieden habe, stelle er, der Kläger, die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der ihn durch Auflage zur Eintragung einer Baulast verpflichtenden Baugenehmigung aus dem Jahre 1979 nicht in Abrede. Die bauplanungsrechtlichen Umstände hätten sich jedoch geändert, so dass nunmehr kein öffentliches Interesse am Bestand der Baulast mehr bestehe. Für die die Baulast fordernde Auflage zur Baugenehmigung vom 7. Dezember 1979 sei der Bescheid des Beigeladenen vom 16. Oktober 1979 nicht auslösend gewesen, denn bereits zuvor habe der Beklagte eine entsprechende Baulast gefordert, wie sich aus der Bebauungsgenehmigung vom 29. August 1979 und dem vorangegangenen Schreiben des Beklagten vom 5. April 1979 ergebe. Für die Forderung des Beigeladenen seien 1979 bauplanungsrechtliche, nicht aber anbaurechtliche Erwägungen maßgebend gewesen. Da der Beklagte 1979 die Baulast aus planungsrechtlichen Gründen habe verlangen dürfen, hätte er, der Kläger, die die Baulast fordernde Nebenbestimmung zur Baugenehmigung auch dann nicht erfolgreich anfechten können, falls sie der Beigeladene aus straßenrechtlichen Gründen rechtswidrig gefordert hätte.
19Der Kläger beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen erster Instanz zu erkennen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Der Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
24Der Beigeladene beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er führt aus: Für die Beurteilung, ob die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden könne, komme es nicht auf den polizeirechtlichen Gefahrenbegriff an. Entscheidend seien die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens auf den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer. Durch die mit dem Bauvorhaben verbundene Mehrbelastung des Verkehrsaufkommens auf der Zufahrt werde eine vorhandene Gefahrenlage in nicht vertretbarem Maß verschärft. Es sei mit einer erheblich höheren Zahl als zwei bis drei täglichen An- und Abfahrten zusätzlich zu rechnen. Die Bundesstraße sei im maßgebenden Bereich erheblich verkehrsbelastet. Die Baulast sei 1979 von ihm aufgrund straßenrechtlicher Erwägungen gefordert worden. Die straßenrechtliche Situation habe sich nicht geändert, und zwar auch nicht im Hinblick auf die Privilegierung des klägerischen Vorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB.
27Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 11. Juni 2001 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Berufung ist unbegründet.
31Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
32Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für den Umbau des alten Hofgebäudes auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 18, Flurstück 215 in ein Einfamilienhaus (1.) noch einen Anspruch auf Löschung der in das Baulastenverzeichnis von G. , Baulastenblatt Nr. 9 eingetragenen Baulast (2.).
331. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides, da seinem Vorhaben öffentlich- rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben widerspricht der im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast. Es lässt ferner konkrete Beeinträchtigungen der Sicherheit, zumindest aber der Leichtigkeit des Verkehrs auf der S. Straße erwarten (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 FStrG).
34Durch am 4. Februar 1980 in das Baulastenverzeichnis eingetragene Verpflichtung ist dem Eigentümer des belasteten Grundstücks die öffentlich-rechtliche Unterlassungspflicht auferlegt, das "bisherige Wohnhaus" - das ist das alte Hofgebäude, das der Kläger zu einem Einfamilienhaus umbauen und entsprechend nutzen will - nicht mehr für Wohnzwecke zu nutzen. Die Baulast steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, was er auch nicht in Abrede stellt. Ob noch vor tatsächlicher Löschung der Baulast im Verfahren auf Erteilung des Vorbescheids ein etwaiger Anspruch auf die Löschung zugunsten des Klägers in dem Sinne berücksichtigt werden kann, dass eine zu löschende, aber noch nicht gelöschte Baulast nicht als eine dem Bauvorhaben entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschrift anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der Baulast, was weiter unten noch ausgeführt wird. Schon aus diesem Grunde hat die auf Erteilung eines Vorbescheids gerichtete Verpflichtungsklage keinen Erfolg.
35Die auf Erteilung eines Vorbescheids gerichtete Klage hat aus einem weiteren, die Entscheidung selbständig tragenden Grund keinen Erfolg. Dem Vorhaben stehen die durch § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 FStrG geschützenden Belange entgegen, da es die Beeinträchtigung der Sicherheit, zumindest aber der Leichtigkeit des Verkehrs befürchten lässt.
36Die durch § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG geschützten Belange sind im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Zu Fragen des Bauvorhabens kann der Bauherr einen Vorbescheid beantragen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Kläger hat seinen Antrag auf die Frage erstreckt, ob seinem Vorhaben straßenverkehrliche Belange entgegenstehen. Soll - wie hier - eine bauliche Anlage auf einem Grundstück, das außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über eine Zufahrt an eine Bundesstraße unmittelbar angeschlossen ist, erheblich geändert werden, bedarf die Baugenehmigung (bzw. der Vorbescheid) der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 FStrG). Obwohl der Vorbescheid aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Zustimmungen unberührt lässt (vgl. §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW), ist auf die durch § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG geschützten Belange im Verfahren auf Erteilung des Vorbescheids abzustellen, wenn sie vom Bauherrn zum Gegenstand der beantragten Entscheidung gemacht worden sind.
37Auf die straßenverkehrlichen Belange ist abzustellen, obwohl nach der neueren Rechtsprechung des Senats eine Baugenehmigung nicht notwendig voraussetzt, dass ein Vorhaben mit dem gesamten öffentlichen Recht vereinbar ist. Namentlich kommt der Baugenehmigung keine Konzentrationswirkung in dem Sinne zu, dass sie nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen ersetzt. Trennt das Landesrecht zwei Rechtsbereiche in verfahrensrechtlicher Hinsicht, so beschränkt sich der Entscheidungs- und Regelungsgehalt einer zu erteilenden Baugenehmigung auf die nicht verfahrensmäßig ausgegliederten Fragestellungen, je nach Fallgestaltung im Wesentlichen also auf die bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Fragen. Dass die Baugenehmigung keine umfassende Prüfung des gesamten durch das Vorhaben berührten öffentlichen Rechts voraussetzen muss, ergibt sich - wie der Senat in seinem Urteil vom 14. September 2001 - 7 A 620/00 - im Einzelnen ausgeführt hat - aus dem durch die Gesetzeshistorie bestätigten Wortlaut und dem Sinn der Vorschriften der Bauordnung. Sind vom Bauherrn neben der Baugenehmigung weitere Genehmigungen einzuholen, bleibt diese Verpflichtung durch die Erteilung der Baugenehmigung unberührt.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 7 A 620/00 -; vgl. ferner Urteil vom 23. August 2001 - 11 A 1084/96 -.
39Nichts anderes gilt für den Vorbescheid, wenn sich die Fragen, die der Bauherr zum Gegenstand des Vorbescheidverfahrens macht, auf solche Rechtsbereiche erstrecken, die dem Bauherrn die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften in einem Verfahren auferlegen, in dem nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern eine andere Behörde über das Begehren des Bauherrn zu befinden hat. Demgegenüber bleibt die Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung der das Bauvorhaben betreffenden Fragen verpflichtet, die zwar der Zustimmung einer anderen Behörde bedürfen, diese Zustimmung jedoch nicht dem Bauherrn gegenüber erklärt wird und lediglich behördeninternen Charakter hat. Ist im Baugenehmigungs- bzw. Vorbescheidverfahren von der Bauaufsichtsbehörde eine weitere Behörde zu beteiligen, folgt hieraus allein nicht, dass das Beteiligungsverfahren eine Entscheidung dieser Behörde fordert, die über Fragen des Bauvorhabens gegenüber dem Bauherrn befindet. Kommt einer solchen Entscheidung in der Gestalt beispielsweise einer Zustimmung keine (selbständige) Feststellungswirkung zu, dient das Beteiligungsverfahren nur dazu, bestimmte Aspekte des öffentlichen Rechts in das Baugenehmigungsverfahren einzubringen, es aber bei der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde für die Entscheidung auch der intern zustimmungsbedürftigen Fragen zu belassen. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung (bzw. des Vorbescheids) erstreckt sich dann auch auf diese Fragen des öffentlichen Rechts.
40Der gemäß § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG von der Bauaufsichtsbehörde einzuholenden Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, hier des Beigeladenen, kommt keine dem Bauherrn gegenüber verbindliche Feststellungswirkung zu. Die Beteiligung des Beigeladenen erfolgt behördenintern.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963 - I C 247.58 -, BVerwGE 16, 116; Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 5. Auflage, 1998, § 9 Rdnr. 36.
42Das Vorhaben des Klägers würde zu einer konkreten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, zumindestens aber der Leichtigkeit des Verkehrs führen (vgl. § 9 Abs. 3 FStrG). Gründe, die ein aus § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG folgendes Bauverbot nötig machen, sind die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten und die Straßenbaugestaltung. Neben den Aspekten der Verkehrssicherheit weist das Gesetz auf Umstände hin, die keine Gefährdungstatbestände darstellen und einer künftigen Entwicklung Rechnung tragen sollen. Es ist daher nicht gerechtfertigt, für die Auslegung des § 9 Abs. 3 FStrG schlechthin auf den im Polizeirecht entwickelten Gefahrenbegriff abzustellen. Die Vorschrift geht über das Ziel hinaus, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Bebauungsbeschränkungen des § 9 FStrG beruhen auf der Überlegung, dass die Bundesfernstraßen als überörtliche Verbindungswege besonders frequentiert und für hohe Geschwindigkeiten eingerichtet sind. Sie können ihre Aufgabe aber nur erfüllen, wenn alle Einflüsse fern gehalten werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Verschlechterungen der gegebenen Verhältnisse, die durch Anbauten eintreten können, sollen ausgeschaltet werden. Die Vorschrift dient insoweit der Erhaltung des im Gesetz vorausgesetzten Zustandes. Es muss weiter berücksichtigt werden, dass es die Eigenart der Bundesfernstraßen als Straßen, auf denen (vorbehaltlich etwaiger Geschwindigkeitsbeschränkungen) hohe Geschwindigkeiten gefahren werden können, mit sich bringt, dass die Verkehrsteilnehmer erheblichen Gefahren ausgesetzt sind. Die durch den motorisierten Verkehr für die Allgemeinheit eintretenden Gefahren müssen zwar als eine Tatsache des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens hingenommen werden, es dürfen aber die vorhandenen Gefahren nicht das unvermeidbare Maß übersteigen. Dem hat die Gesetzgebung durch die Vorschriften über die Teilnahme am Verkehr und das Verhalten des Teilnehmers im Verkehr Rechnung getragen. Wegen der potenziellen Gefährlichkeit des modernen Straßenverkehrs für Teilnehmer und Dritte müssen alle den Verkehrsablauf nachteilig beeinflussenden Umstände, die von Außen auf den Verkehr einwirken können, auf das Mindestmaß herabgesetzt werden. Zu den in dieser Richtung maßgeblichen Vorschriften gehört u.a. die Anbauregelung des § 9 FStrG. Es soll - neben der Erhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - sichergestellt sein, dass durch die Errichtung oder Änderung von Bauanlagen keine Erhöhung der an sich bereits bestehenden Gefahrensituation eintritt. In den Fällen des § 9 Abs. 2 FStrG kommt es auf die konkreten Umstände an, nämlich ob das einzelne Bauvorhaben nach seiner Lage, Größe und Art geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu stören oder den Verkehrsablauf zu beeinträchtigen. Es soll die Entstehung weiterer Gefahrenquellen, nicht nur die Verwirklichung bereits bestehender Gefahren verhindert werden. Einwirkungen, die durch Bauwerke von Außen auf den Verkehr eintreten können und die geeignet sind, die ohne sie schon bestehende ("normale") Gefahrensituation zu erhöhen oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrsablaufs zu beeinträchtigen, sind verboten. Hiernach kann nicht allein auf die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen und auch nicht auf die Möglichkeit der Ablenkung ungeeigneter Kraftfahrer abgestellt werden. Es muss die Auswirkung des Vorhabens auf die durchschnittlichen Verkehrsverhältnisse, die bestehende Gefahrensituation und den durchschnittlichen Fahrer festgestellt werden. Es kann auch nicht allein darauf ankommen, ob Gefahren und Schäden für den Verkehrsteilnehmer eintreten können; geschützt werden soll auch ein normaler Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll ebenfalls sichergestellt werden. Hierbei kann aber nicht auf die theoretische Möglichkeit, dass die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder eine Erhöhung der bestehenden Gefahrensituation eintritt, abgestellt werden. Es muss die erkennbare Möglichkeit, nicht dagegen die unbedingte Gewissheit bestehen, dass das Bauvorhaben den Verkehrsablauf auf der Bundesfernstraße beeinträchtigt oder gefährdet.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963 - I C 247.58 -, a.a.O..
44Es ist erkennbar möglich, dass der Verkehrsablauf auf der S. Straße durch das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt, wenn nicht gar gefährdet wird. Dies ergibt nach Auffassung des Senats die Bewertung der örtlichen Gegebenheiten, die keiner Begutachtung durch ein vom Kläger für erforderlich gehaltenes Verkehrsgutachten bedürfen.
45Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Sind entscheidungserhebliche Sachverhaltselemente nicht hinreichend geklärt oder ist die Entscheidung von schwierigen oder umstrittenen Fachfragen abhängig, kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten sein. Welche Sachverhaltsumstände im vorliegenden Fall durch ein Sachverständigengutachten weiterer Klärung zugeführt werden müssten, ist vom Kläger jedoch nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die für die Beurteilung der Frage, ob die zusätzliche Nutzung der Zufahrt des klägerischen Grundstücks zu Beeinträchtigungen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße führt, maßgebenden Sachverhaltsumstände sind ermittelt. Besonders schwierige oder umstrittene Fachfragen stehen nicht in Rede. Der Beweisantrag des Klägers zielt mit der Bezugnahme auf eine (vermeintlich zu verneinende) "Verschlechterung" der Verkehrsverhältnisse bzw. der "nachteiligen" Auswirkungen auf das normale Verkehrsgeschehen denn auch auf die Bewertung, ob die zusätzliche Zufahrtsbelastung als nachteilig anzusehen ist oder die Verkehrsverhältnisse verschlechtert. Es obliegt jedoch dem Gericht, nicht einem Sachverständigen, sich davon zu überzeugen, ob aus den hinreichend ermittelten Gegebenheiten eine noch hinnehmbare Verkehrsbeeinträchtigung folgt oder nicht. Das Verhalten eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers ist den Mitgliedern des Senats im Übrigen aus eigener Erfahrung geläufig.
46Die alte Hofstelle wird seit längerem nicht mehr für Wohnzwecke genutzt. Sie wird auch nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Ob sie - wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - jederzeit wieder für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden könnte, ist unerheblich. Es kommt nicht auf einen hypothetischen Vergleich der vom Kläger als möglich angesehenen Belastung der Zufahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit der sich aus der zur Genehmigung gestellten Wohnnutzung ergebenden Zufahrtsbelastung an. Maßgebend sind vielmehr die tatsächlichen Auswirkungen des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auf die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, die in ihrem Gewicht nicht deshalb an Bedeutung verlieren, weil auch andere Vorhaben zu Beeinträchtigungen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs führen könnten. Es bedarf daher auch keiner weiteren Ausführungen zur Frage, ob die Zufahrt für Zwecke eines landwirtschaftlichen Betriebs wieder genutzt werden dürfte, obwohl auf dem Grundstück des Klägers seit Jahren kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr geführt wird und einiges dafür spricht, dass sich bei dieser Ausgangslage aus der am 4. Februar 1980 in das Baulastenverzeichnis von G. eingetragenen Baulast eine Verpflichtung des Klägers zum Abbruch des früheren Hofgebäudes ergeben dürfte.
47Nach Umbau zu einem Einfamilienhaus würde über die vorhandene Zufahrt zur Bundesstraße nicht mehr nur ein Haus, sondern würden zwei Einfamilienhäuser erschlossen. Die Zahl der zu erwartenden Kraftfahrzeugbewegungen würde sich in etwa verdoppeln mit der Folge, dass der Verkehrsfluss auf der Bundesstraße bemerkbar verschlechtert werden kann; hierbei können zugunsten des Klägers (nur) zwei bis drei zusätzliche tägliche An- und Abfahrten (und damit vier bis sechs zusätzliche Zufahrtsnutzungen) unterstellt werden. Ferner lässt der Senat den während der erforderlichen Umbauphase zu erwartenden Baustellenverkehr unberücksichtigt. Der Baustellenverkehr würde nur für einen vorübergehenden Zeitraum zu Verkehrsbeeinträchtigungen führen, denen durch entsprechende Maßnahmen begegnet werden könnte und wohl auch müsste, wenn der Eigentumsnutzung ansonsten keine Verkehrssicherheitsbedenken entgegenstünden. Schließlich ist - wie ausgeführt - nicht entscheidend, ob durch das Vorhaben die Unfallwahrscheinlichkeit in fassbarer Größenordnung erhöht wird.
48Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil (Seite 7 Abs. 3 bis Seite 8 Abs. 2 des Urteilsabdrucks) im Einzelnen bereits zutreffend ausgeführt, weshalb das Vorhaben des Klägers zu einer Verkehrsbeeinträchtigung, jedenfalls aber zu einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs führen würde. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an, wobei er zum Vorbringen des Klägers ergänzend anmerkt: Selbstverständlich ist der RAS-K-1 keine die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bindende Vorgabe für die Frage zu entnehmen, welche freie Sichtstrecke von der in eine Bundesstraße einmündenden Zufahrt aus gegeben sein muss, um Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit oder jedenfalls des Verkehrsflusses auszuschließen. Die unter Ziffer 3.4.3 und in Tabelle 12 der RAS-K-1 überschlagsmäßig berechnete "Anfahrsicht" - das ist die Sicht, die ein Kraftfahrer haben muss, der mit einem Abstand von 3 m vom Fahrbahnrand der übergeordneten Straße wartet, um mit einer noch zumutbaren Behinderung bevorrechtigter Kraftfahrzeuge aus dem Stand in die übergeordnete Straße einfahren zu können - gibt jedoch einen nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu überprüfenden Anhaltspunkt, ob durch Zu- und Abfahrvorgänge die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 1998 - 7 A 3816/96 -.
50Die sich bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h aus Richtung G. ergebende Anfahrsicht von 200 m steht nicht annähernd zur Verfügung; die Sicht beträgt nur etwa 150 m, wie aus der vom Beigeladenen überreichten Feldkarte ersichtlich ist und bei der Augenscheinseinnahme grob bestätigt worden ist. Diese Sichtstrecke reicht rechnerisch gerade eben, um einem aus Osten heranfahrenden Kraftfahrer Gelegenheit zum Anhalten zu geben, wenn aus der Zufahrt ein Kraftfahrzeug in Richtung Westen abbiegen oder von der Bundesstraße aus links einbiegen will und es in Höhe der Zufahrt deshalb die freie Fahrt auf der Bundesstraße behindert. Denn nach der Faustformel für den Anhalteweg SA (V/10)² + 3 x V/10 beträgt allein der Anhalteweg ungefähr 130 m. Dieser Mindestabstand ist jedoch unzureichend, um Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinreichend zu begegnen. Hinzuzurechnen ist vielmehr, dass der aus der Kurve von Osten kommende Kraftfahrer nicht immer sogleich mit dem Bremsvorgang beginnen wird, wenn ein Kraftfahrer vom klägerischen Grundstück in westlicher Richtung gerade erst abfährt, also unklar ist, ob er noch vor dem aus Osten kommenden Fahrzeug in die Straße einschwenken wird. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der vom Grundstück des Klägers links abbiegende Kraftfahrer seine Aufmerksamkeit nicht ständig nur in östliche Richtung orientieren kann, sondern auch in westliche Richtung richten muss. Ferner ist die Aufmerksamkeit des aus Osten kommenden Kraftfahrers ohnehin schon in erhöhtem Maß beansprucht und damit für weitere Verkehrsbeeinträchtigungen gemindert: er muss nämlich - anders als bei einer geradlinigen Streckenführung - in verstärktem Maß seine Aufmerksamkeit der Straße wegen ihres Kurvenverlaufs widmen.
51In Richtung Westen steht von der Zufahrt zum klägerischen Grundstück aus betrachtet wegen des dorthin annähernd geradlinigen Streckenverlaufs grundsätzlich eine größere Sichtstrecke zur Verfügung. Ein gesteigertes Gefahrenpotenzial ist jedoch auch in dieser Richtung deshalb gegeben, weil in einem Abstand von rund 150 m südlich der S. Straße im Eckbereich zum B. weg eine Bushaltestelle eingerichtet ist. Infolge dort anhaltender oder abfahrender Busse wird der dort fahrende Kraftfahrer die Zufahrt zum klägerischen Grundstück nicht in gleichem Maße im Blick haben können, wie dies ohne Sichtbehinderung der Fall wäre. Der Senat teilt durchaus nicht die Einschätzung des Klägers, von einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit könne im Hinblick auf die Bushaltestelle nicht ausgegangen werden, da diese den Autofahrer zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlasse. Aufmerksamkeitserregende Umstände führen im Verkehrsraum möglicherweise zu einer Konzentration auf gerade diese Umstände, schwächen aber zugleich die Aufmerksamkeit für weiteres Verkehrsgeschehen. Zwar ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit aus Richtung S. in Richtung G. in Höhe der Bushaltestelle auf 70 km/h beschränkt. Damit ist von der Haltestelle bis zur Zufahrt zum klägerischen Grundstück die sich bei einer Geschwindigkeit gemäß Tabelle 12 der RAS-K-1 ergebende Anfahrsicht von 110 m gut gesichert, mehr aber auch nicht. Hinzu kommt, dass zwischen den beiden nördlich und südlich der Bundesstraße gelegenen Bushaltestellen der B. weg die Bundesstraße kreuzt. Durch die hier ein- und abfahrenden Kraftfahrzeuge entstehen zusätzliche Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses, die es im Interesse der Leichtigkeit des Verkehrs erfordern, dass die nur etwa 220 m von der Kreuzung entfernte Zufahrt zum klägerischen Grundstück nicht noch stärker als bislang mit Verkehr belastet wird.
52Die durch das klägerische Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leichtigkeit des Verkehrs sind nicht deshalb von zu vernachlässigender Bedeutung, weil die weitere Umgebung des klägerischen Grundstücks landwirtschaftlich geprägt ist und daher auf der Bundesstraße mit langsam fahrenden landwirtschaftlichen Maschinen gerechnet werden muss. Außerhalb von Ortsdurchfahrten entspricht es der Normalität, dass auf Bundesstraßen mit langsam fahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gerechnet werden muss; die durch diesen Umstand geprägte Sachlage ist ein Ausdruck der generellen Gefährdung, die mit der Nutzung von Bundesfernstraßen verbunden ist. Zu der solchermaßen vorgeprägten Situation würde das Vorhaben des Klägers in zusätzlich beeinträchtigender Weise hinzutreten.
532. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der Baulast.
54Ist das Baulastenverzeichnis unrichtig, so hat derjenige, der durch die zur Unrichtigkeit führende Eintragung in seinen Rechten verletzt wird, einen Anspruch darauf, dass die Eintragung gelöscht wird. Unrichtig ist das Verzeichnis, wenn und soweit darin eine Baulast eingetragen ist, die entweder von vornherein nicht entstanden ist oder nicht mehr besteht.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS 48 Nr. 148; Urteil vom 27. Juli 2000 - 7 A 5306/99 -.
56Es besteht jedoch kein Anhalt für die Annahme, dass die angegriffene Baulasteintragung unrichtig sein könnte. Vielmehr hat sich der Kläger darauf bezogen, dass er die Baulast schon deshalb habe akzeptieren müssen, weil sich die Rechtslage 1979 in bauplanungsrechtlicher Hinsicht anders dargestellt habe, nämlich sein Vorhaben nicht - anders als nunmehr gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB - privilegiert gewesen sei; mit der Baulast hätten bauplanungsrechtliche Genehmigungshindernisse ausgeräumt werden sollen.
57Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Verzicht auf die Baulast (vgl. § 83 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW), der mit dem gestellten Antrag der Sache nach ebenfalls geltend gemacht ist.
58Der Verzicht auf eine eingetragene Baulast setzt voraus, dass ein öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast nicht mehr besteht. Ein öffentliches Interesse besteht auch dann nicht mehr, wenn sich gegenüber der Situation, in der die Baulast übernommen wurde, eine Änderung des öffentlichen Interesses ergeben hat, wenn mit anderen Worten die die Baulast begründenden Belange nicht mehr sicherungsbedürftig oder sicherungsfähig sind.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1986 - 7 A 1357/85 -; Urteil vom 10. Oktober 1996 - 10 A 4185/95 -.
60Die Situation hat sich jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert. Der Kläger behauptet, die Baulasteintragung habe der Beklagte aus bauplanungsrechtlichen Erwägungen gefordert, die für seine Forderung maßgebenden Erwägungen seien jedoch weggefallen. Dies erscheint zweifelhaft. Die vom Kläger angesprochene Begünstigung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden (nunmehr § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB) war bereits in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976, BGBl I 2256, enthalten, so dass keineswegs eine Änderung der Rechtslage seit 1979 eingetreten ist. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Wird eine Baulast eingetragen, um mehreren verschiedenen, jeweils für sich bedeutsamen öffentlichen Interessen zu genügen, entfällt das Interesse am Fortbestand der Baulast erst, wenn sich die Situation hinsichtlich aller Belange dahingehend geändert hat, dass sie nicht mehr sicherungsbedürftig sind. So liegt der Fall hier nicht. Hinsichtlich der vom Beigeladenen 1979 zu prüfenden verkehrlichen Aspekte, die sich aus den auch damals schon geltenden Anforderungen des § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG (vgl das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974, BGBl I, 2414) ergeben haben, hat sich zugunsten des Klägers nichts geändert. Der Kläger meint, auf die verkehrlichen Aspekte des Falles komme es nicht an, da das Bauaufsichtsamt bereits vor dem Beigeladenen die Baulast gefordert habe. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich jedoch nicht, dass die Baulast ausschließlich aus bau(planungs)rechtlichen Gründen erforderlich war. Ebensowenig folgt diese Sicht des Klägers aus dem Bescheid des Beigeladenen vom 16. Oktober 1979. Der Kläger missinterpretiert den Wortlaut dieses Bescheides, in dem es in der Tat heißt, dass gegen die Durchführung des Bauvorhabens in anbaurechtlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen. Das Abstellen nur auf den Wortlaut dieses aus dem Zusammenhang gerissenen Satzes wird seinem offenkundigen Sinn jedoch nicht gerecht. In dem Bescheid heißt es nämlich weiter: "Die Ausnahmegenehmigung wird daher bei Beachtung der nachfolgend aufgeführten Auflagen und Bedingungen zugelassen ..." Diese fordern unter Nr. 8: " Durch das geplante Vorhaben darf keine zusätzliche Wohnungseinheit auf dem Grundstück geschaffen werden." und unter Nr. 9: " Durch Eintragung einer Baulast nach § 99 BauONW ist sicherzustellen, dass das derzeitige Wohnhaus nach Fertigstellung des Neubaues nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden darf.". Die Ausnahmegenehmigung ist damit gerade nicht vorbehaltlos erteilt worden, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn gegen das Vorhaben in anbaurechtlicher Hinsicht keinerlei Bedenken bestanden hätten, sondern unter der Voraussetzung, dass den Auflagen und Bedingungen entsprochen würde. Dieser Auslegung des Bescheides hat der Kläger auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr widersprochen. Die Auflagen und Bedingungen haben im Übrigen durchweg Bezug zu den vom Beigeladenen zu prüfenden verkehrlichen Belangen. Anzunehmen, dass der Beigeladene aus anderen als straßenrechtlichen Gründen eine Baulast gefordert haben könnte, ist mangels irgendeines für eine dahingehende Handhabung ersichtlichen Grundes abwegig. Der Beigeladene hat vielmehr schriftsätzlich ausgeführt, ihm sei es auch 1979 um die verkehrliche Situation auf der Bundesstraße gegangen. Dass sich die verkehrliche Situation nicht zugunsten des Klägers verändert hat, bestätigen die vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 9. Juli 2001 mitgeteilten Zahlen der durchschnittlichen Verkehrsbelastung der Bundesstraße in ihrem Abschnitt zwischen G. und S. .
61Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über sein Verzichtsbegehren erneut entscheidet und dabei das ihm zustehende Ermessen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut ausübt. Das Ermessen ist zu Lasten des Klägers reduziert. Dies folgt daraus, dass im Innenverhältnis die Baugenehmigungsbehörde an die Zustimmung des Beigeladenen gebunden ist. Dieser hat seine Zustimmung zur Baugenehmigung aus dem Jahre 1979 nur unter der Bedingung erteilt, dass die streitige Baulast eingetragen wird. Eine Änderung der Nutzung des alten Hofgebäudes abweichend von der Baulast hat er abgelehnt. Da die Baugenehmigung, zu der die so bedingte Zustimmung erteilt wurde, ausgenutzt ist, würde ein nachträglicher Verzicht auf die Baulast praktisch bedeuten, dass sich die Bauordnungsbehörde nachträglich über die Einschränkung der Zustimmung des Beigeladenen hinwegsetzt. Dazu ist sie im Innenverhältnis nicht berechtigt.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1986 - 7 A 1357/85 -.
63Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
64Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
65Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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