Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1116/01
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 25.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten, die eine Beendigung des Verfahrens bewirkt haben (einer Erledigungs- oder Zustimmungserklärung der Beigeladenen bedarf es dazu nicht, vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 66 Rn. 10), ist dieses entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).
3Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aufzuerlegen. Maßgebende Kostenregelung ist insoweit § 155 Abs. 5 VwGO, wonach Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können.
4Hinsichtlich der Beigeladenen ist eine Kostentragungspflicht nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es ist anerkannt, dass die Kostenverteilungsregelung des § 155 Abs. 5 VwGO als Ausdruck einer gesetzlichen Wertung, dass jemand für schuldhaft und rechtswidrig verursachte Kosten einstehen soll, Vorrang hat vor allen anderen Kostenregelungen, und dass die Vorschrift sich nicht nur auf zusätzliche ausscheidbare Kosten für einzelne Prozeßhandlungen oder Verfahrensabschnitte bezieht, sondern die gesamten Kosten des Verfahrens betreffen kann.
5Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli 2000, § 155 Rn. 120 ff.; Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2001, § 155 Rn. 24; Eyermann/ Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 155 Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 155 Rn. 19; VG Potsdam, Urteil vom 30. März 2000 - 5 K 1279/97 -, NVwZ-RR 2000, 763.
6Bei der Beigeladenen liegen die Voraussetzungen des § 155 Abs. 5 VwGO deshalb vor, weil sie es in dem zu diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugehörigen Hauptverfahren (OVG 13 A 2285/00, VG Köln 22 K 9332/98) versäumt hat, die übrigen Verfahrensbeteiligten bzw. das Gericht frühzeitig darüber zu informieren, dass sie ab 1. Januar 2001 auf die fragliche Lizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG verzichtet hat, und eine rechtzeitige Information das jetzt für erledigt erklärte Verfahren und die dadurch erwachsenen Kosten hätten vermeiden können. Darin liegt ein schuldhaftes Verhalten, das eine Kostentragungspflicht der Beigeladenen rechtfertigt. Verschulden i.S.d. § 155 Abs. 5 VwGO ist - ebenso wie bei § 60 Abs. 1 VwGO - anzunehmen, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war; insoweit reicht auch im Rahmen des § 155 Abs. 5 VwGO bereits leichte Fahrlässigkeit aus,
7vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 155 Rn. 25.
8Voraussetzung der Haftung aus § 155 Abs. 5 VwGO ist somit, dass ein Beteiligter unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch eigenes Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat, die an sich nicht erforderliche Kosten verursachen.
9Vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 155 Rn. 5, § 60 Rn. 3.
10Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 31. Dezember 2000 der Antragsgegnerin unter dem Betreff "Einstellung der D-Lizenz" angezeigt, dass sie "zum 31.12.2000 ihre Aktivitäten im Bereich der D-Lizenz" (Buchst. c) der Lizenz vom 3. September 1998) "einstellt". Darin lag, wie sich aus dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Beigeladene vom 12. September 2001 und aus deren Antwort an die Antragsgegnerin vom 19. September 2001 ergibt, ein Verzicht auf die von den Beteiligten so bezeichnete D-Lizenz. Der Beigeladenen war aber auf Grund ihrer dortigen Verfahrensbeteiligung auch bekannt, dass die ihr erteilte Lizenz vom 3. September 1998 in ihrer Gesamtheit und damit auch hinsichtlich der sog. D-Lizenz Gegenstand des Urteils des VG Köln vom 1. Februar 2000 - 22 K 9332/98 - und des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens 13 A 2285/00 war. Bei gewissenhafter Prozessführung und ohne Überspannung der prozessualen Sorgfaltsanforderungen war demnach für die Beigeladene auch als juristischer Laie erkennbar, dass ihr zum 1. Januar 2001 erklärter Verzicht auf die Lizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG Auswirkungen auf den Streitgegenstand im Berufungsverfahren 13 A 2285/00 haben konnte/musste. In zeitlichem Zusammenhang mit der entsprechenden Mitteilung an die Antragsgegnerin hätte sie deshalb im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht diesen in ihrer Sphäre liegenden Umstand auch dem Gericht, zumindest aber ihren Verfahrensbevollmächtigten, die dann die weiteren verfahrensrechtlichen Konsequenzen hätten bedenken und dem Gericht darlegen können, mitteilen müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Der Senat ist im Verfahren 13 A 2285/00 erst mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2001 und in diesem für erledigt erklärten Verfahren erst mit deren Schriftsatz vom 01. Oktober 2001, nachdem in zahlreichen von der Antragstellerin anhängig gemachten Eilverfahren gegen postrechtliche Lizenzen ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag ergangen war, über den Lizenzverzicht der Beigeladenen informiert worden. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen haben offenbar - wie deren den Lizenzverzicht der Beigeladenen mit keinem Wort erwähnende Anfrage vom 19. März 2001 im Verfahren 13 A 2285/00, ob zwischenzeitlich über den Antrag der Antragsgegnerin auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden worden sei, und die Telefax- Bearbeitungsvermerke auf den Schreiben der Beigeladenen an die Antragsgegnerin vom 31. Dezember 2000 und deren Antwort vom 12. September 2001 erkennen lassen - auch erst am 17. September 2001 Kenntnis erhalten vom seit dem 1. Januar 2001 relevanten Lizenzverzicht der Beigeladenen. Bei rechtzeitiger Information ihrer Bevollmächtigten bzw. des Gerichts durch die Beigeladene über ihren Verzicht auf die Lizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG und bei zeitgerechter Einführung dieses Umstandes in das Berufungsverfahren 13 A 2285/00 in den ersten Monaten des Jahres 2001 hätten somit der am 12. Juli 2001 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Lizenz für die Beigeladene und die mit diesem Antrag verbundenen Kosten vermieden werden können. Dieses Informationsversäumnis der Beigeladenen rechtfertigt es demnach, sie unabhängig von § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten zu belasten.
11Aus denselben Erwägungen einer nicht zeitgerechten Einbringung entscheidungsrelevanter Umstände in ein laufendes Gerichtsverfahren rechtfertigt sich unter Billigkeits- bzw. Verschuldensgesichtspunkten nach § 155 Abs. 5 VwGO auch eine Beteiligung der Antragsgegnerin an den Verfahrenskosten. Der Antragsgegnerin war mit dem Eingang des Schreibens der Beigeladenen vom 31. Dezember 2000, mit dem ihr die Einstellung der Aktivitäten im Bereich der D-Lizenz angezeigt wurde, der Lizenzverzicht der Beigeladenen bekannt. Unabhängig davon, dass in diesem Schreiben der Begriff "Verzicht" nicht ausdrücklich enthalten ist, war für die Antragsgegnerin erkennbar, dass die Einstellung der Aktivitäten im Bereich der sog. D-Lizenz Auswirkungen auf die von ihr lizensierte Tätigkeit der Beigeladenen hatte und auch Auswirkungen auf das laufende Berufungsverfahren 13 A 2285/00 haben würde. Auch für die Antragsgegnerin bestand deshalb im Rahmen der prozessualen Mitwirkungspflicht Verfahrensbeteiligter die Verpflichtung, das Gericht, das hinsichtlich möglicher Veränderungen des Streitgegenstandes eines Verfahrens auf die entsprechende Information durch die Beteiligten angewiesen ist, umgehend über den verfahrensrelevanten Umstand des Lizenzverzichts der Beigeladenen zu informieren. Dies ist jedoch, wie dargelegt, seitens der Antragsgegnerin nicht zeitgerecht Anfang des Jahres 2001 geschehen, sondern erfolgte erst im Oktober 2001 nach den Vergleichsvorschlägen des Gerichts in anderen Eilverfahren. Die unterbliebene Information des Gerichts durch die Antragsgegnerin war somit gleichfalls ursächlich für das Entstehen von Kosten in diesem im Juli 2001 anhängig gemachten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, so dass sich nach § 155 Abs. 5 VwGO auch eine Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin rechtfertigt.
12Angesichts des ursächlichen schuldhaften Verhaltens sowohl der Beigeladenen als auch der Antragsgegnerin für die mit diesem Verfahren verbundenen vermeidbaren Kosten erscheint eine Teilung der Verfahrenskosten zwischen diesen beiden Beteiligten angemessen. Mit der Auferlegung der Verfahrenskosten zur Hälfte hätte die Antragsgegnerin im Übrigen auch rechnen müssen, wenn nicht die vorrangige Kostenhaftung nach § 155 Abs. 5 VwGO greifen würde und bezüglich der Beigeladenen § 154 Abs. 3 VwGO zur Anwendung käme. Eine dann zusammen mit der Antragstellerin hälftige Kostenteilung käme nämlich deshalb in Betracht, weil - wie hier - bei in einem erledigten Verfahren anstehenden schwierigen Fragen, die den Ausgang des Verfahrens offen erscheinen lassen, eine abschließende Entscheidung über den Streitstoff nicht geboten ist und es dann in der Regel der Billigkeit entspricht, die Beteiligten gleichmäßig mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten.
13Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 1974 - I WB 30.72 -, BVerwGE 46, 215, 218 und vom 31. Mai 1979 - 1 WB 202.77 -, BVerwGE 63, 234, 237; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Mai 1997 - 2 S 19/96 -, NVwZ-RR 1998, 464.
14Eine Beteiligung der Antragstellerin an den Verfahrenskosten unter Verschuldensgesichtspunkten erscheint nicht gerechtfertigt, weil diese zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2001 offensichtlich keine Kenntnis von dem Lizenzverzicht der Beigeladenen hatte.
15Diese Kostenentscheidung berücksichtigt die Besonderheiten dieses Verfahrens und hat keine präjudizielle Wirkung für eine mögliche Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO im Berufungsverfahren 13 A 2285/00, wenn dort der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werden sollte.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Für das zugehörige Klageverfahren (VG Köln - 22 K 9332/98 -) hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 25. September 2000 unter Berücksichtigung des Umsatzes der Beigeladenen für 1999 und einer marktüblichen Umsatzrendite einen Streitwert von 50.000 DM festgesetzt. Dieser Wert ist, weil die Beigeladene zum für die Streitwertfestsetzung maßgebenden Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 15 GKG) als "kleines Unternehmen" angesehen werden konnte, auch nach dem den Beteiligten bekannten Streitwertraster des Senats für Verfahren wegen postrechtlicher Lizenzen (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2001 - 13 E 670/00 -) gerechtfertigt. Dieser für das Hauptverfahren maßgebende Wert ist für dieses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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