Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2905/97

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 1994 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1995 werden insoweit aufgehoben, als die für das Haushaltsjahr 1994 geforderte Mehrbelastung für das Kreisjugendamt den Betrag von 1.075.084,-- DM übersteigt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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