Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4855/99

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Oberkreisdirektors vom 13. März 1997 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 1998 verpflichtet, dem Kläger den Namen und die Anschrift der Informanten mitzuteilen, die ihn im Jahre 1994/1995 gegenüber dem Beklagten bezichtigt haben, während der Tätigkeit in der Führerscheinstelle rechtswidrig Fahrerlaubnisse gegen Zahlung von Bestechungsgeldern ausgestellt zu haben.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Oberkreisdirektors vom 29. Januar 1998 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 1998 verpflichtet, der Kreisdirektorin C. S. umfassende Aussagegenehmigung in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen Unbekannt wegen falscher Verdächtigung u.a. - 31 Js 468/97 - (vormals - 2 UJs 7251/97 -) zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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