Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1363/01

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.


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