Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1363/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ist eine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn für jeden der selbständig tragenden Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt. Ist dies nicht der Fall, fehlt es jedenfalls an der - erforderlichen - Kausalität der vorgetragenen Angriffspunkte für das Entscheidungsergebnis.
4Vorliegend hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jeweils selbständig tragend sowohl auf die fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds als auch auf die fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gestützt. Mit Blick darauf bedarf es keiner Entscheidung, ob einer der vom Antragsteller mit der Antragsschrift geltend gemachten Zulassungsgründe hinsichtlich der Frage der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs vorliegt. Jedenfalls greift in Bezug auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds kein Zulassungsgrund ein.
5Ob es insoweit schon an einer hinreichenden Darlegung fehlt, weil der Antragsteller in Bezug auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds ausdrücklich keinen Zulassungsgrund, auf den er sein Begehren stützen will, benannt hat, kann offen bleiben. Denn wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, er habe sinngemäß den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen wollen, hätte der Zulassungsantrag keinen Erfolg, weil dieser Zulassungsgrund nicht eingreift.
6Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt vor, wenn dem Antragsteller die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung eines ihm zustehenden Rechts droht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem erstrebten Inhalt zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit Blick darauf ist in den Fällen einer Dienstpostenkonkurrenz das Vorliegen eines Anordnungsgrunds zur Sicherung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs grundsätzlich möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sowohl für den Antragsteller als auch für den Beigeladenen um einen sog. Beförderungsdienstposten geht, d. h. einen Dienstposten, der höher bewertet ist als ihr jeweiliges derzeitiges Statusamt. Dem liegt maßgeblich der Gedanke zugrunde, dass keiner der Bewerber um den höherwertigen Dienstposten ein - ggf. ungerechtfertigten - Bewährungsvorsprung auf dem in Rede stehenden Dienstposten erhalten soll, zumal dann nicht, wenn die Bewährung unmittelbar zur Beförderung des Dienstposteninhabers führt. Konkurriert demgegenüber ein Beförderungsbewerber (wie hier der Antragsteller) mit einem Umsetzungsbewerber (wie hier dem Beigeladenen) um einen bestimmten Dienstposten, liegen die Dinge anders. In diesem Fall hat der Beförderungsbewerber - um dessen Rechtsschutzmöglichkeiten es im vorliegenden Verfahren allein geht - keine vergleichbar gewichtigen Nachteile zu befürchten, wenn der erstrebte Dienstposten zunächst einmal mit seinem Mitkonkurrenten besetzt wird.
7Vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschlüsse des Senats vom 11. Juni 2001 - 1 B 347/01 - und vom 12. Oktober 2001 - 1 B 1221/01 -.
8Die im Kern auf diesen Erwägungen beruhende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen in der Antragsschrift auch nicht im Ansatz in Frage gestellt.
9So beschränkt er sich zum einen darauf, pauschal die Entstehung von unzumutbaren Nachteilen durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren zu behaupten. Welche nicht mehr auszugleichenden Benachteiligungen ihm dadurch entstehen könnten, lässt die Antragsschrift hingegen nicht hervortreten. Insbesondere trägt sie dem Umstand in keiner Weise Rechnung, dass der Antragsteller auch bei Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung nicht auf dem ausgeschriebenen Dienstposten befördert werden könnte.
10Mit seinem zum anderen vorgetragenen Hinweis darauf, dass auch in einem weiteren Verfahren - wenn auch nicht explizit - ein Bewährungsvorsprung des Beigeladenen durch die Ausübung der konkreten Tätigkeit auf dem in Rede stehenden Dienstposten in die Entscheidung mit einfließen könnte, unterstellt er dem Antragsgegner, einen etwaigen Bewährungsvorsprung zu berücksichtigen. Eine solche, jegliche tatsächliche Grundlage vermissen lassende Vermutung vermag jedoch das Vorliegen eines Anordnungsgrunds nicht zu rechtfertigen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es wird davon abgesehen, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
12Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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