Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 287/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Antragsvorbringen führt nicht auf die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit der das Verwaltungsgericht einen Aufhebungs- bzw. Änderungsantrag des Antragstellers im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt hat.
4Soweit das Verwaltungsgericht eine Änderung seines Beschlusses vom 26. April 2000 - 8 L 1739/99 - von Amts wegen (Satz 1) nicht für geboten hielt, ist dem Senat eine Überprüfung dieser Entscheidung schon aus Rechtsgründen verwehrt.
5Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 1995 - Bs VII 2/95 -, NVwZ 1995, 1004; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 228; Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rdnr. 102; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, § 80 Rdnr. 122; Redeker, die Neugestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes in der Verwaltungsgerichtsordnung, NVwZ 1991, 526 (528).
6Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der angeführte Umstand der unterbliebenen bzw. fehlerhaften Anhörung des Antragstellers vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung und dem Erlass der Ausweisungsverfügung lag aber - wenn man der Auffassung des Antragstellers folgt - bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des vom Aufhebungs- bzw. Änderungsbegehren erfassten verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 26. April 2000 - 8 L 1739/99 - vor. Des Weiteren fehlen jedwede Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller diesen Gesichtspunkt nicht bereits im Erstverfahren hätte geltend machen können.
7Im Übrigen führen die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände der Heirat, des Bekanntwerdens der sogenannten "Nazli-Entscheidung" des EuGH, des weiteren drogenfreien Lebens und der fortgeschrittenen Integration durch Ausbildung - soweit es sich dabei um veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO handeln sollte - nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen, eine Änderung des Beschlusses vom 26. April 2000 ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das eine Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers verneint hat. Auch bei Berücksichtigung dieser Umstände überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das Interesse des Antragstellers, von der Ausweisung vorläufig verschont zu bleiben, denn die Ausweisungsverfügung erweist sich weiterhin als offensichtlich rechtmäßig.
8Rechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung vom 19. Oktober 1999 ist § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der gegenwärtig noch geltenden Fassung. Danach wird ein Ausländer unter anderem ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diesen Ist-Ausweisungstatbestand hat der Antragsteller mit der Verurteilung durch das Landgericht S. vom 4. Juni 1999 (KLs Js ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, Zuhälterei, Freiheitsberaubung, Körperverletzung und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie tatmehrheitlich dazu des versuchten schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Körperverletzung verwirklicht.
9Dass dem Antragsteller sowohl der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG als auch der nach der Nr. 4 dieser Bestimmung zukommt, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden. Die Ausweisung genügt auch unter dieser Maßgabe den gesetzlichen Anforderungen.
10Der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG bewirkt zunächst, dass der Antragsteller nur aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Solche schwer wiegenden Gründe liegen regelmäßig bei der hier gegebenen Verwirklichung eines Ist- Ausweisungstatbestandes vor (§ 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Dass im Falle des Antragstellers Abweichendes gelten könnte, ist nicht erkennbar. Bereits unter generalpräventiven Gesichtspunkten ist ein Absehen von der Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht gerechtfertigt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26. April 2000 - 8 L 1739/99 - zutreffend ausgeführt.
11Vgl. hierzu auch den bestätigenden Senatsbeschluss vom 17. Juli 2000 - 18 B 768/00 -.
12Daneben kommt auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Ausnahme von der in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG normierten Regel nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund der den Ausweisungsanlass bildenden schweren Straftaten ging jedenfalls zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vom Antragsteller die konkrete Gefahr der Verübung weiterer, ebenso schwerer Straftaten aus. Die Beurteilung der Frage, wann neue Verfehlungen durch einen Ausländer ernsthaft drohen, erfordert im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine an Art und Ausmaß der möglichen Schäden ausgerichtete Differenzierung. Die erforderliche Gefährdung kann im Einzelfall sogar schon nach einer einzigen strafgerichtlichen Verurteilung aus dem abgeurteilten Verhalten und der darin zum Ausdruck kommenden Gesamtpersönlichkeit des Ausländers geschlossen werden. Dies gilt vor allem bei schweren strafrechtlichen Verfehlungen, zu denen namentlich Fälle der Vergewaltigung, des schweren Menschenhandels und der Zuhälterei - wie hier - gehören. Dabei kann in derartigen Fällen die Schwere der in einem Wiederholungsfalle zu erwartenden Schäden auch für das erforderliche Maß der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen bedeutsam sein.
13Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397 = NVwZ 1996, 58 = DVBl 1995, 1297 = AuAS 1995, 245; BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1983 - 1 B 80.83 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96 = InfAuslR 1983, 307, und Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8 = DVBl 1997, 170 = NVwZ 1997, 297 = DÖV 1997, 163; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, NWVBl 2001, 29 = EZAR 034 Nr. 7.
14Gemessen daran spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei dem Antragsteller die Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten besteht. Weil die vom Antragsteller begangenen Straftaten dem Bereich schwerer Kriminalität zuzuordnen sind, der Antragsteller zudem besonders gewalttätig und brutal und ungeachtet seiner familiären Situation vorgegangen ist, die Straftaten darüber hinaus wegen der Art ihrer Begehungsweise eine extreme Sozialschädlichkeit aufweisen, sind die Anforderungen an die aus ordnungsrechtlicher Sicht zu prüfende Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straffälligkeit entsprechend gering anzusetzen. Mit Blick hierauf folgt aus den Besonderheiten des vorliegenden Falles, dass der Antragsteller bis zu dem für den Senat maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Darlegungsfrist im Sinne des § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO keine veränderten Umstände dargelegt hat, die den Schluss auf das Entfallen einer Wiederholungsgefahr begründen könnten. Zwar hat der Antragsteller mittlerweile eine Drogentherapie durchgeführt und es werden ihm auch günstige Entwicklungen bescheinigt. Die den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten fanden ihre Ursache neben einer Drogenabhängigkeit des Antragstellers aber offensichtlich gerade auch in seiner Verbundenheit zum "Rotlichtmilieu". Dass er sich von diesem Milieu endgültig gelöst haben könnte und alte Kontakte nicht wieder aufleben lassen wird, ist aber noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennbar. Deshalb kommt auch dem Umstand, dass das Landgericht S. die Reststrafe mit Beschluss vom 15. Mai 2000 zur Bewährung ausgesetzt hat, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, denn das Landgericht stützt seine günstige Sozialprognose einzig auf den Gesichtspunkt des erfolgreichen Abschlusses der Drogentherapie. Auch das nachgereichte Gutachten des Facharztes Dr. med. P. vom 5. November 2000 führt zu keiner für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Wiederholungsgefahr. Diesem Gutachten zufolge lässt sich die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten durch den Antragsteller für einen mittelfristigen Zeitraum nur "durch weitergehend therapeutische indizierte Interventionen" in hinreichend erheblicher Weise mindern, die bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO) offenbar noch nicht abschließend durchgeführt wurden; vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme des Diplom- Psychologen W. , dass notwendige Therapiemassnahmen im März 2001 noch andauerten. Die Gesichtspunkte der zwischenzeitlichen Heirat und der beruflichen Weiterbildung stehen der Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht entgegen. Auch in der Vergangenheit hinderten die familiären Beziehungen den Antragsteller nicht an der Verübung schwerer Straftaten. Von daher kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Eheschließung tatsächlich nur unter dem Eindruck der drohenden Ausweisung erfolgte, was der Antragsgegner unter Berufung auf eine Erklärung der Ehefrau des Antragstellers geltend macht. Einer Erwerbstätigkeit, die seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie sichert, geht der Antragsteller offensichtlich nicht nach. Deshalb kann frühestens nach einem mehrjährigen, deutlich über den hier maßgeblichen Zeitpunkt hinausreichenden straffreien Verhalten des Antragstellers und weiter fortgeschrittener beruflicher Integration nicht mehr vom Bestehen der konkreten Gefahr der Verübung weiterer schwerer Straftaten gesprochen werden. Aus den vom Senat beigezogenen Strafakten ergibt sich insoweit nichts anderes. Vielmehr geht aus ihnen hervor, dass gegen den Antragsteller erneut ein Ermittlungsverfahren geführt wird.
15Der dem Antragsteller zugebilligte besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG bewirkt des Weiteren die Herabstufung des verwirklichten Ist- Ausweisungstatbestandes zu einem Regel-Ausweisungstatbestand (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Anhaltspunkte für ein Absehen von der Regelausweisung sind aber nicht gegeben. Ein Absehen von der Regelausweisung ist nur gerechtfertigt, wenn ein Fall atypische, vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist bzw. der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegensteht, die Ausweisung insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist.
16Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - 1 B 256.96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16.97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 13 und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123.97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15; Senatsbeschluss vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, AuAS 2000, 134 = NVwZ-RR 2000, 721 = InfAuslR 2000, 383.
17Bei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich vorgegebenen Regel gerechtfertigt ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden. Auf general- oder spezialpräventive Erwägungen kommt es hingegen in diesem Zusammenhang im Grundsatz nicht an, denn bei einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung unter präventiven Gesichtspunkten im Allgemeinen indiziert.
18Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 13. März 1996 - 18 B 2485/94 -, m.w.N.
19Hier ist die konkrete Gefahr der Wiederholung der den Ausweisungsanlass bildenden schweren Straftaten sowie das besondere generalpräventive Interesse an einer Ausweisung des Antragstellers nach obigen Ausführungen zudem gesondert festgestellt.
20Die den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten weisen von ihrer Begehungsweise her keine auf einen Ausnahmefall deutenden Besonderheiten auf. Gleiches gilt für die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers. Sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die familiären Beziehungen des Antragstellers führen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weder für sich genommen, noch in ihrer Gesamtheit auf eine Ausnahme vom Regelfall.
21Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - 1 B 256.96 -, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16.97 - und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123.97 -, jeweils a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, a.a.O., und vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 -, AuAS 2001, 149 = EZAR 034 Nr. 9, sowie vom 3. Juli 2001 - 18 B 182/01 -, jeweils m.w.N.
22Es handelt sich vielmehr um Umstände, die bei einer Vielzahl von deutschverheirateten Ausländern mit minderjährigen Kindern - wie dem Antragsteller - anzutreffen sind. Zwar mag der Antragsteller in die hiesigen Verhältnisse weitgehend integriert sein. Hinreichend vertraut ist er aber auch mit den Verhältnissen in seinem Heimatland. Er hat dort die ersten Jahre seines Lebens verbracht und während dieser Zeit die Schule besucht. Seinen Vortrag, er sei nicht einmal der türkischen Sprache hinreichend mächtig, wertet der Senat als reine Schutzbehauptung. Denn noch bei seiner richterlichen Vernehmung am 3. Februar 1998 ist für den Antragsteller ganz offensichtlich durch einen Dolmetscher aus der und in die türkische Sprache übersetzt worden. Zudem hat der Antragsteller nach der in den beigezogenen Strafakten befindlichen Aussage der Zeugin K. diese und dritte Personen in der türkischen Sprache beschimpft. Von daher ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller ohne Weiteres eine neue Existenzgrundlage in seiner Heimat wird schaffen können.
23In Anbetracht der Schwere der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten und der bestehenden Wiederholungsgefahr führt auch die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Beziehung des Antragstellers zu seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern, deren Intensität ohnehin umstritten ist, nicht zu dem erforderlichen Ausnahmefall.
24Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1 B 123.97 -, a.a.O., und Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 = AuAS 1999, 27 = EZAR 037 Nr. 1; Senatsbeschluss vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, a.a.O., und zu den Auswirkungen des sog. Kindschaftsre-formgesetzes Senatsbeschluss vom 14. März 2001 - 18 B 824/00 -.
25Es kann weiter dahinstehen, ob der Antragsteller Assoziationsberechtigter im Sinne der Art. 6 oder 7 ARB 1/80 ist. Denn seine Ausweisung genügt auch den Anforderungen, die das gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf Assoziationsberechtigte anwendbare Gemeinschaftsrecht
26vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, InfAuslR 2000, 161 = NVwZ 2000, 1029 = DVBl 2000, 550 = BayVBl 2001, 13, Senatsbeschluss vom 29. April 1993 - 18 B 4386/92 -, DVBl 1993, 1023 = InfAuslR 1993, 288 = NVwZ 1993, 1227 = NWVBl 1994, 31, m.w.N.
27an die Ausweisung eines Gemeinschaftsangehörigen bzw. Assoziationsberechtigten stellt. Die vom Gemeinschaftsrecht geforderte Rechtfertigung der Ausweisung aus "Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit"
28vgl. Art. 48 Abs. 3, 56 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in seiner ursprünglichen Fassung, Art. 39 Abs. 3, 46 Abs. 1 des Vertrages in seiner durch den Amsterdamer Vertrag geänderten Fassung; Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, vom 25. Februar 1964; § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG
29ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
30vgl. Beschlüsse vom 4. Mai 1990 - 1 B 82.89 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124 = NVwZ-RR 1990, 649 = EZAR 121 Nr. 6, vom 29. September 1993 - 1 B 62.93 - , Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 3 = InfAuslR 1994, 45 = EZAR 034 Nr. 4 und vom 15. Juli 1997 - 1 C 24.96 -, Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 11 = InfAuslR 1998, 4 = NVwZ 1998, 193;
31und des Senats
32vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - 18 B 280/94 -, Urteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 - und Beschluss vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 -, jeweils a.a.O. sowie Senatsbeschluss vom 7. August 2001 - 18 A 2065/96 -,
33bei der hier gegebenen Verwirklichung eines der in § 47 Abs. 1 AuslG geregelten Ausweisungstatbestände, die der Abwendung einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, stets gegeben, wenn zugleich festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet zu einer tatsächlichen und hinreichend schweren, das Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefährdung führt.
34Vgl. EuGH, Urteile vom 18. Mai 1982 - Rs. 115 und 116/81 -, NJW 1983, 1250, vom 19. Januar 1999 - Rs. C-348/96 (Calfa) -, InfAuslR 1999, 165 und vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, a.a.O.
35Letzteres ist hier der Fall, denn die Ausweisung des Antragstellers stützt sich nach obigen Ausführungen nicht allein auf den Umstand einer strafrechtlichen Verurteilung (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 64/221, § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG), sondern sie fußt auf einer konkreten Gefahr der Wiederholung schwerer Straftaten durch den Antragsteller (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221, § 12 Abs. 3 Satz 1 AufenthG/EWG).
36Letztlich steht auch Art. 8 EMRK der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen. Hinsichtlich der familiären Beziehung des Antragstellers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern gilt dies schon deshalb, weil der Schutz dieser Bestimmung insofern nicht weiter geht als der des Art. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat.
37Vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, 353 und vom 5. Juli 2001 - 18 A 4487/99 -, m.w.N.
38Im Übrigen ist der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelte Rechtsposition hier jedenfalls von der Regelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt.
39Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen insbesondere EGMR (Kammer - Dritte Sektion), Urteil vom 30. November 1999 - Beschwerde Nr. 34374/97 (Baghli ./. Frankreich), NVwZ 2000, 1401 und EGMR (Kammer - Erste Sektion -), Urteil vom 11. Juli 2000 - Beschwerde Nr. 29192/95 (Ciliz ./. Niederlande), InfAuslR 2000, 473 = NVwZ 2001, 547; Senatsbeschlüsse vom 10. November 2000 - 18 B 1273/00 - und vom 5. Juli 2001 - 18 A 4487/99 -, jeweils m.w.N.
40Der Eingriff ist gesetzlich vorgesehen und verfolgt als Maßnahme der Gefahrenabwehr eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgeführten legitimen Ziele. Des Weiteren entspricht die Ausweisung des Antragstellers einem dringenden sozialen Bedürfnis und sie ist in Anbetracht der festgestellten, vom Antragsteller ausgehenden Gefahr der erneuten Verübung schwerer Straftaten auch verhältnismäßig. Es spricht nach obigen Ausführungen ferner nichts dafür, dass sich der Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland trotz des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet unzumutbaren Integrationsschwierigkeiten gegenübersähe.
41Eine Zulassung der Beschwerde wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) scheidet danach ebenso aus.
42Mit Blick auf die erhobene Divergenzrüge ist anzumerken, dass dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 (- 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67) "lediglich" zu Grunde lag, dass ein Ausländer vor Entstehung der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hatte und damit der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung der - durch eine ordnungsgemäße Einreise ohne weiteres behebbare - besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegenstand. Nur hierauf abstellend hat das Gericht in Erwägung gezogen, dass die Belange des Ausländers dessen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland erfordern könnten. Mit jenem Fall ist der vorliegende Fall einer zur Regelausweisung herabgestuften Ist-Ausweisung bereits vom Ansatz her nicht vergleichbar, was insbesondere daran deutlich wird, dass die Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG ein absolutes Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Folge hat.
43Die mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 - (a.a.O.) erhobene Divergenzrüge geht schon deshalb fehl, weil das Bundesverwaltungsgericht den vom Antragsteller gemutmaßten Rechtssatz, dass Ausländer in der Situation des Antragstellers generell wegen der Regelung des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht ausgewiesen werden könnten, nicht aufgestellt hat, und zudem der mit der Ausweisung des Antragstellers verbundene Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Rechtsposition nach obigen Ausführungen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.
44Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
45Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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