Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3537/99
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt vom Beklagten Erstattung von Leistungen, die für die Krankenbehandlung des an Aids erkrankten, am 22. Oktober 1995 verstorbenen A. H. in der Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995 erbracht wurden.
3Der am 12. Juni 1968 geborene syrische Staatsangehörige H. bach reiste im September / Oktober 1981 im Rahmen der Familienzusammenführung zu seinem Vater in das Stadtgebiet der Klägerin. Nach Vollendung seines 16. Lebensjahres wurden Herrn H. bis zum 5. Juni 1986 Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Die unter dem 18. Juni 1986 beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte der Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises mit Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1987 ab. Herr H. legte dagegen Widerspruch ein und begehrte beim Verwaltungsgericht Köln im Verfahren 12 L 688/87 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Im Erörterungstermin vom 14. Juli 1987 verpflichtete sich der Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, von Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1987 bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren abzusehen. Den Widerspruch wies der Regierungspräsident K. mit Bescheid vom 30. August 1993 zurück. Herr H. erhob daraufhin Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1993 beim Verwaltungsgericht K. (23(7) K 6407/93) und beantragte, den R. -S. -Kreis zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Aufenthaltsbefugnis und äußerst hilfsweise eine Duldung zu erteilen. In dem ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht K. geführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren 23(7) L 1987/93 einigten sich Herr H. und der Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises dahingehend, dass von Vollzugsmaßnahmen aus der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1993 bis zur Zustellung einer Entscheidung erster Instanz in dem Klageverfahren abgesehen werde. In der mündlichen Verhand-lung vom 13. März 1995 erklärte der Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises, im Hinblick auf die fortgeschrittene Aids-Erkrankung des Herrn H. bereit zu sein, diesem weiterhin befristete Duldungen zu erteilen. Herr H. nahm daraufhin seine Klage zurück. Nach Auskunft des Auslän-deramtes des R. -S. - Kreises vom 13. November 2001 war Herr H. bach in der Zeit vom 18. April bis 17. Juli 1995 im Besitz einer Duldung, weil seiner freiwilligen Ausreise oder Abschiebung Hindernisse entgegengestanden hätten, die er nicht zu vertreten gehabt habe. Dem Schreiben ist ferner zu entnehmen, dass Herr H. im Juli 1995 einen Erneuerungs- antrag gestellt habe. Auf Grund der damals extrem langen Bearbeitungszeiten sei die Erneuerung der Duldung bis zum Todestag des Herrn H. nicht bearbeitet worden. Der Aufenthalt des Herrn H. habe jedoch nach § 69 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) als geduldet gegolten. Nach einer anderen, auf eine Anfrage der Klägerin vom 31. März 1996 beruhenden Auskunft des R. -S. - Kreises habe über einen von Herrn H. bach mit Schriftsatz vom 31. Juli 1995 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung keine abschließende Entscheidung mehr getroffen werden können.
4Seit dem 20. Januar 1995 befand sich Herr H. mit Ausnahme der Zeiten vom 7. Februar bis 8. März, 13. und 14. April, 11. Juni bis 5. Juli sowie 11. bis 28. August bis zu seinem Tod am 22. Oktober 1995 in stationärer Behandlung. Für diese Zeiten stellte die Klägerin Krankenscheine aus, auf deren Grundlage dann der R. -S. - Kreis mit den behandelnden Kliniken die geltend gemachten Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 363.466,79 abrechnete. Für die in der Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995 angefallenen Behandlungskosten stellte die Klägerin unter dem 15. November 1995 den Krankenschein aus. Der R. -S. -Kreis erteilte unter dem 2. Oktober 1995 den Medizinischen Einrichtungen der Universität B. eine Kostenübernahmeerklärung und ordnete die Zahlung des eingeklagten Betrages am 29. November 1995 an.
5Der R. -S. -Kreis zahlte im Jahre 1995 die Behandlungskosten auf Grund einer mit Wirkung vom 1. Januar 1995 geltenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erfüllung von Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zwischen ihm und der Klägerin. Gemäss dieser Vereinbarung blieb die Klägerin dem Grunde nach zuständig für die Entscheidung über den Anspruch nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz, übertrug die Erfüllung des Anspruchs der Höhe nach sowie die mit der Abrechnung der Leistungen zusammenhängenden Aufgaben aber auf den R. - S. -Kreis, dem die Kosten seinerseits im Wege einer Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden erstattet wurden.
6Der Beklagte erfuhr von der Erkrankung des Herrn H. bach bereits im Jahre 1994. Nachdem Herr H. sich am 12. Juli 1994 wegen seiner Erkrankung an das Sozialamt der Klägerin gewandt hatte, erhielt er von dort einen Krankenschein. Tags darauf begab er sich zur Behandlung in die Medizinischen Einrichtungen der Universität B. , wo er bis zum 30. August 1994 stationär behandelt wurde. Die für diese Behandlung von den Medizinischen Einrichtungen der Universität B. an die Klägerin gesandte Kostenanforderung leitete die Klägerin "zuständigkeitshalber" an die Beklagte mit einem Hinweis auf die Art der Erkrankung des Herrn H. bach weiter. Der Beklagte trat daraufhin in die Prüfung ein, ob für diesen Fall seine sachliche Zuständigkeit als überörtlicher Träger der Sozialhilfe gegeben sei. Zunächst holte er hierzu weitere Auskünfte über das Stadium der Erkrankung des Herrn H. bei den Medizinischen Einrichtungen der Universität B. ein. Mit Schriftsätzen vom 15. Januar 1995, 6. Februar 1995, 15. Mai 1995 und 11. Juli 1995 forderte der Beklagte den Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises auf, einen dem ersten Schreiben als Anlage beigefügten Vordruck über den ausländerrechtlichen Status des Herrn H. ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Dieser Vordruck ging am 1. August 1995 ausgefüllt und unterschrieben beim Beklagten ein. Aus ihm ergab sich für den Beklagten die Duldung des Herrn H. in der Zeit vom 18. April bis zum 17. Juli 1995.
7Bereits am 6. Juni 1995 erreichte den Beklagten ein Kostenübernahmeantrag des E. -Hospiz in L. -D. , in dem ihm mitgeteilt wurde, dass Herr H. , der final an Aids erkrankt sei und nur noch eine kurze Lebenserwartung habe, dort am 24. Mai 1995 aufgenommen und am 28. Mai 1995 in das Landeskrankenhaus R. verlegt worden sei. Am 8. Juni 1995 leitete der Oberkreisdirektor des R. - S. -Kreises dem Beklagten eine Aufnahmeanzeige der Rheinischen Landesklinik B. zu, in der diese um Zusicherung der Kostenübernahme für die stationäre Aufnahme des Herrn H. vom 28. Mai bis 1. Juni 1995 wegen vorübergehender organischer Psychosen (akute exogene Reaktionstypen) sowie andere vorübergehender organischer Psychosen bat. Mit Bescheid vom 31. August 1995 gewährte der Beklagte daraufhin Herrn H. Eingliederungshilfe für den stationären Aufenthalt in den Medizinischen Einrichtungen der Universität B. in der Zeit vom 13. Juli bis 30. August 1994, für die Zeit der Unterbringung im E. -Hospiz in L. -D. vom 24. bis 28. Mai 1995 und für den Aufenthalt in der Rheinischen Landesklinik vom 28. Mai bis 1. Juni 1995. Mit Schreiben vom 15. September 1995 bat die Rheinische Landesklinik den Beklagten unmittelbar um Kostenzusicherung für die stationäre Behandlung des Herrn H. in der Zeit vom 29. August 1995 bis zum 7. September 1995. Ferner übersandte die Klägerin dem Beklagten unter dem 25. September 1995 einen weiteren Antrag auf Kostenübernahmezusage für die Aufnahme des Herrn H. in ein Hospiz. Zur Erläuterung führte die Klägerin in diesem Schreiben aus, dass Herr H. das Vollbild der HIV-Erkrankung und dessen Endstadium erreicht habe. Am 2. Oktober 1995 erteilte der Beklagte die begehrte Kostendeckungszusage dem inzwischen bestellten Betreuer des Herrn H. bach.
8Am 24. November 1995 bat die Klägerin um Abgabe eines Kostenanerkenntnisses für die von ihr getragenen Kosten der einzelnen stationären Behandlungen des Herrn H. im Jahr 1995.
9Nachdem die Klägerin erklärt hatte, zunächst nur den Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995 in Höhe von 25.246,32 DM gerichtlich geltend machen zu wollen, verzichtete der Beklagte auf die Einrede der Verjährung gegen die verbleibende Forderung und erklärte ferner: Vom Landesarzt sei festgestellt worden, dass seine sachliche Zuständigkeit für die stationäre Behandlung von Herrn H. in der Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995 grundsätzlich gegeben gewesen sei. Eine Erstattung der der Klägerin entstandenen Krankenhilfekosten sei ihm im Hinblick auf § 105 Abs. 3 SGB X aber gleichwohl nicht möglich. Ihm seien die kostenerstattungsrelevanten Voraussetzungen erst nach Ende der verschiedenen Behandlungen und tatsächlichen Hilfegewährungen seitens der Klägerin bekannt geworden. Die rechtzeitige Kenntnis jeder einzelnen notwendigen Maßnahme sei unabdingbar.
10Am 17. März 1997 hat die Klägerin Klage erhoben, gerichtet auf Zahlung von 25.246,32 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit. Diese Klage hat sie in Bezug auf die Zinsforderung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht K. wieder zurückgenommen. Zur Begründung ihrer Hauptforderung hat die Klägerin geltend gemacht: Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X lägen vor. Sie sei während der Leistungserbringung irrtümlich davon ausgegangen, zur Kostentragung verpflichtet zu sein. Tatsächlich sei der Beklagte in Bezug auf die Aids-Erkrankung des Herrn H. zur Leistung von Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe für Behinderte verpflichtet gewesen. Für § 105 Abs. 3 SGB X reiche die Kenntnis über den konkreten Hilfebedarf aus. Bereits mit Schreiben vom 29. August 1994 habe sie den Beklagten davon in Kenntnis gesetzt, dass Herr H. bach HIV-infiziert und drogensüchtig sei. Jedenfalls aber mit der Verlegung des Herrn H. am 28. Mai 1995 in die Rheinische Landesklinik, einer Einrichtung des Beklagten, sei diesem bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlägen. Schlussendlich habe sie den Beklagten im Schreiben vom 25. September 1995 darauf hingewiesen, dass Herr H. das Vollbild der Krankheit und das Endstadium erreicht habe. Soweit der Beklagte der Ansicht sei, Kenntnis im Sinne des § 105 Abs. 3 SGB X setze voraus, dass jede einzelne Maßnahme explizit mitgeteilt werde, sei dies im Falle von schwer kranken Patienten nicht praktikabel. Auch der Gesundheits- zustand des Herrn H. sei so labil gewesen, dass mehrmals seine Krankenhausaufenthalte plötzlich hätten verlängert und seine Hospizaufenthalte hätten verschoben werden müssen.
11Die Klägerin hat beantragt,
12den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 25.246,32 DM zu zahlen.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er hat vorgetragen: Seine sachliche Zuständigkeit zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe an Herrn H. sei gegeben gewesen. Sie habe spätestens seit der ersten Kostenübernahmeerklärung vom 31. August 1995 festgestanden. Er habe sämtliche bei ihm beantragte Leistungen bewilligt. Soweit ihm aber die einzelnen Maßnahmen nicht explizit mitgeteilt worden und damit im Sinne des § 105 Abs. 3 SGB X nicht bekannt geworden seien, bestehe keine Leistungspflicht.
16Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 1999 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.
17Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei sie zur Geltendmachung der angefallenen Kosten berechtigt. Auch setze der Erstattungsanspruch die Unkenntnis der fehlenden Zuständigkeit nicht voraus. Der Grundsatz von Treu und Glauben schließe einen Erstattungsanspruch nur dann aus, wenn der unzuständige Sozialhilfeträger durch pflichtwidrige Handlung eine Änderung der gesetzlichen Lastenverteilung zum Nachteil eines anderen Sozialhilfeträgers herbeigeführt habe, in dem er bewusst in Kenntnis seiner Unzuständigkeit geleistet oder die Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig unter eindeutiger Verletzung von Zuständigkeitsregelungen erbracht habe. Sie habe zwar die Aids-Erkrankung des Herrn H. bereits seit 1994 gekannt, aber erst im Oktober 1995 durch einen Beschluss der zentralen Spruchstelle erfahren, dass in einem solchen Fall der überörtliche Sozialhilfeträger Eingliederungshilfe zu gewähren habe. Dass der Beklagte dem Herrn H. bach mit Bescheid vom 31. August 1995 Eingliederungshilfe gewährt habe, habe sie erst durch ein Schreiben des Beklagten vom 13. November 1995 erfahren. Bis dahin sei sie - wenn auch irrig - von ihrer Zuständigkeit ausgegangen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Regelungen über die den Asylbewerbern zu gewährenden Leistungen erst zum 1. Januar 1995 mit ganz erheblichen finanziellen Folgen für die betroffenen Gemeinden geändert worden seien, zugleich aber umgehend Einzelfallentscheidungen über die zu gewährende Krankenhilfe hätten getroffen werden müssen. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben könne sich der Beklagte auch deshalb nicht berufen, weil er von der Hilfebedürftigkeit des Herrn H. frühzeitig Kenntnis erlangt habe und gleichwohl untätig geblieben sei. Der Beklagte habe hinreichend Anlass gehabt, sie - die Klägerin - auf ihre Unzuständigkeit hinzuweisen.
18Die Klägerin beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 25.246,32 DM zu zahlen,
20hilfsweise,
21den Beklagten zu verurteilen, an die Städte und Gemeinden A. , B. H. , B. , E. , H. , K. , L. , M. , M. , N. -S. , N. , R. bach, R. , S. A. , S. , S. , T. , W. und W. zur gesamten Hand 25.246,32 DM zu zahlen,
22äußerst hilfsweise,
23den Beklagten zu verurteilen, an den R. -S. -Kreis 25.246,32 DM zu zahlen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Zu ihrer Begründung führt er aus: Die Berufungsbegründungsschrift enthalte nicht den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Antrag. Die Klägerin mache einen Anspruch geltend, der nicht ihr, sondern allen Vertragspartnern der Vereinbarung zustehe, die diesbezüglich notwendige Streitgenossen seien. Bei bewusst unzuständiger Leistungserbringung entfalle der Erstattungsanspruch. Die Klägerin habe bereits mit Schreiben vom 29. August 1994 in Kenntnis seiner Zuständigkeit ihm einen Kostenübernahmeantrag der Medizinischen Einrichtungen der Universität B. zugesandt unter Hinweis darauf, dass Herr H. HIV-positv und nach vorliegenden Informationen drogensüchtig sei. Er selbst habe seinerzeit keine positive Kenntnis von den einzelnen Krankenhausaufenthalten des Herrn H. erlangt. Ihm seien diese erst im Nachhinein durch die Klägerin mitgeteilt worden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts K. in den Verfahren 23(7) K 6407/93 und 23(7) L 1987/93 Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Berufung hat insgesamt keinen Erfolg.
30Sie ist allerdings - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht bereits wegen Fehlens eines förmlichen Antrages innerhalb der Berufungsbegründungsfrist unzulässig.
31Nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten (§ 124 a Abs. 3 Satz 4 erster Halbs. VwGO). Diese Vorschrift entspricht dem § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der vor dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift war dem Formerfordernis genügt, wenn sich aus der Berufungsschrift in Verbindung mit den weiteren, innerhalb der Berufungsfrist abgegebenen Erklärungen das Ziel und der Umfang der Berufung mit Bestimmtheit herleiten ließen.
32St. Rspr. d. Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Beschluss vom 14. April 1961 - VII B 7.61 -, BVerwGE 12, 189.
33Der damit verfolgte Zweck, den Berufungskläger zu nötigen, schon bei der Einlegung der Berufung und jedenfalls innerhalb der Berufungsfrist für das Gericht erkennbar zu machen, welches Ziel er verfolgt, hat sich durch die Neuregelung des Berufungsrechts nicht verändert.
34Die - innerhalb der auf Antrag verlängerten Berufungsbegründungsfrist - vorgelegte Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 28. Februar 2001 lässt eindeutig und ohne Zweifel erkennen, was die Klägerin mit dem Rechtsmittel anstrebt: die Aufhebung der von ihr angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung.
35Die Berufung ist nicht begründet. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
36A. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der für die Behandlung des Herrn H. in der Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995 gezahlten 25.246,32 DM.
37Die Zahlung dieses Betrages kann die Klägerin nicht im Wege der Kostenerstattung nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074), in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374) - AsylbLG F. 1993 -, in Verbindung mit § 105 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) - SGB X -, zuletzt einschlägig geändert durch Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), vom Beklagten fordern (I.). Ebenso scheiden andere Kostenerstattungsanprüche aus (II.).
38I. § 9 Abs. 3 AsylbLG F. 1993 erklärt u.a. § 105 SGB X auf Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander für entsprechend anwendbar. Nach § 105 Abs. 1 SGB X ist für den Fall, dass ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Danach steht der Klägerin der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu, denn sie war entgegen ihrer Annahme in der Zeit vom 1. bis 12. Oktober zur Gewährung von Leistungen für die Behandlung des Herrn H. selbst zuständig (1.). Aber auch wenn man von einer Zuständigkeit des Beklagten ausgehen wollte, konnte die Klägerin mit ihrem Erstattungsbegehren nicht durchdringen. In diesem Fall stünde ihrem Anspruch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, weil sie die anfallenden Krankenbehandlungskosten des Herrn H. übernommen hat, obgleich sie damals von der Zuständigkeit des Beklagten ausging (2.).
391. Das Asylbewerberleistungsgesetz F. 1993 regelte die Zuständigkeit der Leistungsträger nicht eigenständig, sondern überließ es in § 10 Abs. 1 den Landesregierungen oder den von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden, die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen.
40Für das Land Nordrhein-Westfalen ist die sachliche Zuständigkeit im Gesetz zur Ausführung des AsylbLG vom 29. November 1994 (GVBl. NRW S. 1087) - AG AsylbLG - geregelt. Danach sind für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung grundsätzlich die Gemeinden zuständig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AG AsylbLG). Abweichend hiervon ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig für die Unterbringungseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AG AsylbLG) und nehmen die Landschaftsverbände in den Fällen des § 2 AsylbLG F. 1993 die Aufgaben wahr, für die sie bei unmittelbarer Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes zuständig wären (§ 1 Abs. 2 Satz 1 AG AsylbLG).
41Auf Grund dieser Rechts- und der sich aus den beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakten bzw. dem Schriftsatz des Landrates des R. -S. -Kreises vom 13. November 2001 ergebenden Sachlage war für die Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995 nicht der Beklagte sondern die Klägerin selbst zuständig. Denn der nicht in einer Unterbringungseinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen lebende Herr H. bach war Leistungsberechtigter im Sinne des § 1 AsylbLG F. 1993 (a.). Ihm standen aber keine Leistungen nach § 2 AsylbLG F. 1993 zu (b.).
42a. Der in § 1 AsylbLG F. 1993 geregelte persönliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasste Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhielten und eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besaßen oder vollziehbar zur Ausreise verpflichtet waren, sowie den Ehegatten bzw. minderjährige Kinder dieses Ausländers (§ 1 Abs. 1 AsylbLG F. 1993). Etwas anderes galt dann, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt war oder er eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a des Ausländergesetzes besaß (§ 1 Abs. 2 AsylbLG F. 1993). Nach § 1 Abs. 3 AsylbLG F. 1993 endete die Leistungsberechtigung mit der Ausreise, mit dem Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfiel, mit der Anerkennung als Asylberechtigter oder mit der Verurteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Anerkennung.
43Herr H. war Syrer und hielt sich seit September / Oktober 1981 im Bundesgebiet auf. Er war nach den sich aus den beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts K. in den Verfahren 23(7) K 6407/93 und 23(7) L 1987/93 ergebenden und mit der Handkartei des R. -S. -Kreises in Einklang stehenden tatbestandlichen Feststellungen des Gerichts und entgegen der Auskunft des R. - S. -Kreises vom 13. November 2001 zu keinem Zeitpunkt Asylbewerber. Nachdem er seine Klage im Verfahren 23(7) K 6407/93 am 13. März 1995 zurückgenommen hatte, war er auf Grund der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1987 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Herrn H. ist in der Zeit danach weder eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 AuslG) noch eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a AuslG erteilt worden. Mittelbare Bestätigung findet diese Annahme durch die Erteilung einer Duldung seitens der Ausländerbehörde für die Zeit vom 18. April 1995 bis 17. Juli 1995 und den nachfolgend gestellten Antrag auf Erneuerung der Duldung bzw. Erteilung einer Aufenthalts-genehmigung. Denn Aufenthaltsgenehmigung und - befugnis nach § 32 a AuslG lassen die Ausreisepflicht entfallen (vgl. § 42 Abs. 1 AuslG), sodass es einer Duldung des Herrn H. oder der Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht bedurft hätte. Anhaltspunkte dafür, dass sich an der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Herrn H. bis zu seinem Tod etwas geändert hat, sind nicht ersichtlich. Eine Duldung und damit auch ein auf ihre Erteilung gerichteter Antrag lassen die Ausreisepflicht unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung führt allenfalls zu einer Duldungsfiktion (§ 69 Abs. 2 AuslG).
44b. Herrn H. standen nach § 2 AsylbLG F. 1993 Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes nicht zu.
45Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift scheidet schon deshalb als Grundlage für solche Leistungen aus, weil Herr H. einen Asylantrag nicht gestellt hat. Er war zudem - wie soeben dargelegt - nach der Klagerücknahme am 13. März 1995 und damit auch im Zeitraum vom 1. bis 12. Oktober 1995 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet.
46Auch die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift sind nicht erfüllt. Danach stand ein Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes den Leistungsberechtigten zu, die eine Duldung "erhalten" hatten, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstanden, die von ihnen nicht zu vertreten waren.
47Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt, dass Rechte aus ihr nur herleiten konnte, wer im Besitz einer ausländerrechtlichen Duldung war.
48So bereits OVG NRW, Beschluss vom 24. November 1994 - 8 B 2675/94 -, FEVS 45, 463, 465 = NVwZ 1995, Beilage S. 23 f., sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 1997 - 8 B 194/97 -, EzAR 463 Nr. 7.
49Diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers. In den Materialien zum AsylbLG F. 1993 heisst es hierzu, die entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes auf Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sei ausgeschlossen, wenn die Duldung aus Gründen "erteilt wird", die der Ausländer selbst zu vertreten hat.
50Vgl. Bundestagsdrucksache 12/5008, S. 15,
51Der darin sich anschließenden Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 AuslG kann für die hier interessierende Frage nichts Gegenteiliges entnommen werden. Zwar macht diese Vorschrift die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis allein vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG abhängig, also gerade nicht von dem Besitz einer Duldung. Der Verweis auf § 30 Abs. 3 AuslG im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993 dient aber einzig der näheren Erläuterung des einschränkenden Satzteiles des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993, der das Nichtvertretenmüssen von einer freiwilligen Ausreise und Abschiebung entgegenstehenden Hindernissen zum Regelungsgegenstand hat.
52Vgl. GK-AsylVfG 1992, Stand: April 1997, VII-1 (Asylbewerberleistungs-gesetz- Kommentierung), § 2 Rdnr. 23.
53Mit der Schaffung des AsylbLG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, im Wege einer Neuordnung der Sozialhilfegewährung an Ausländer (vgl. § 120 BSHG) den Anreiz zu verringern, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen.
54Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Ausschusses für Familien und Senioren vom 24. Mai 1993 - BT-Drucks. 12/5008, S. 13, sowie OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -, Sozialrecht aktuell 2001, 109.
55Dieses Ziel wäre beeinträchtigt worden, wenn bei vollziehbarer Ausreiseverpflichtung die Berechtigung zum Bezug von Sozialhilfe allgemein wieder aufgelebt wäre. Aus diesem Grunde unterstellte § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993 vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer dem Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes, ohne dass es hierfür auf die Frage angekommen wäre, ob der Ausreise ein Hindernis entgegenstand oder ob dem Ausländer eine die Ausreisepflicht unterbrechende Duldung erteilt worden war. Demgegenüber folgte § 2 AsylbLG der Überlegung, dass bei Erteilung einer Duldung nur dann nicht mehr auf einen geringeren Bedarf als dem bei einem in der Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland abgestellt werden sollte, wenn der Ausländer die Fortdauer seines Aufenthalts nicht zu vertreten hatte.
56Vgl. Bundestagsdrucksache 12/5008, S. 15,
57Indem § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993 nur diesen Teil der vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Ausländer privilegierte, stellte er sich als Ausnahmeregelung dar, die eng auszulegen war, um nicht die Zielsetzung des Gesetzgebers als solche wieder in Frage zu stellen.
58Die Intention des Gesetzgebers, § 2 AsylbLG eng auszulegen, findet sich ferner in der Systematik des Gesetzes wieder, die diese Regelung zwar den allgemeinen Leistungsfällen, geregelt in den §§ 3 bis 7 AsylbLG F. 1993, voranstellte, gleichwohl dadurch und durch ihre Bezeichnung "Leistungen in besonderen Fällen" aber ihren Ausnahmecharakter hinreichend deutlich werden ließ.
59Eine enge Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993 steht zudem mit dessen Sinn und Zweck in Einklang, nur den Ausländern, die eine Duldung besitzen und deren Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben, einen höheren Bedarf zuzuerkennen.
60Denn nur bei förmlich geduldeten Ausländern steht zu erwarten, dass ihr Aufenthalt jedenfalls noch für eine in der Duldung näher bestimmte Zeit andauert. Dies kann zwar auch bei Ausländern der Fall sein, denen ein Anspruch auf eine Duldung zusteht. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG abweichend vom Wortlaut der Vorschrift auf diesen Personenkreis zu erweitern. Für eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs besteht keine Notwendigkeit.
61Ein Ausländer, der nicht im Besitz einer förmlichen Duldung ist, muss nämlich jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Will er dies vermeiden, wird er sich um die Erteilung oder Verlängerung einer Duldung bemühen. Dies kann er grundsätzlich durch eigene, rechtzeitige Antragstellung bei der Ausländerbehörde bewirken. Sollte er an einer Antragstellung bei der Ausländerbehörde oder bei Gericht aus persönlichen Gründen gehindert sein, ist ihm zuzumuten, einen entsprechenden Antrag durch einen Bevollmächtigten zu stellen. Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall wohl seinerzeit geschehen, die Ausländerbehörde nicht rechtzeitig über die Erteilung der Duldung entscheiden sollte, hat der Ausländer die Möglichkeit, im Wege des gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes eine Duldung zu erlangen. Auch eine solche noch nicht rechts- bzw. bestandskräftig zugesprochene Duldung würde das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Duldung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993 erfüllen.
62So bereits OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - Bs IV 130/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 15.
63Wegen der Bedeutung der Duldung für seinen weiteren Aufenthalt ist dem Ausländer die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ohne weiteres zumutbar. Selbst wenn der Ausländer auch auf diesem Wege nicht rechtzeitig in den Besitz einer Duldung gelangen sollte, wäre eine Gleichstellung mit geduldeten Ausländern nur dann zwingend geboten, wenn der Ausländer ansonsten seiner Existenzgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland beraubt würde. Tatsächlich verblieben dem Ausländer jedoch in jedem Fall die Leistungen nach den §§ 3 bis 7 AsylbLG F. 1993, die hinreichend sind, dem Ausländer die Sicherstellung des seinen speziellen Bedürfnissen angepassten Lebensunterhalts in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.
64Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Ausschusses für Familien und Senioren vom 24. Mai 1993 - BT Drucks. 12/5008, S. 1
65Ob für den Ausländer die Möglichkeit besteht, in derartigen Fällen Leistungen nach § 2 AsylbLG F. 1993 als Schadensersatzanspruch gegen die fehlerhaft handelnde Ausländerbehörde geltend zu machen, kann dahinstehen. Einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993 mit Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Leistungsträgers bedarf es jedenfalls nicht.
66Tatsächlich war Herr H. bach in der Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995 nicht im Besitz einer Duldung. Die vom Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises im Verfahren 12 L 688/87 abgegebene Erklärung, von Vollstreckungsmassnahmen auf Grund der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1987 bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren abzusehen, war mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1993 gegenstandslos geworden. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 23(7) L 1987/93 vom Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises abgegebene Erklärung, von Vollzugsmaßnahmen aus der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1993 bis zur Zustellung einer Entscheidung erster Instanz in dem Klageverfahren 23(7) K 6407/93 abzusehen, hat mit der Klagerücknahme am 13. März 1995 ihre Erledigung gefunden. Zwar wurde die Klagerücknahme den an diesem Verfahren Beteiligten nicht förmlich zugestellt. Aus Sinn und Zweck der Vergleichsabrede im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, nämlich eine einstweilige Regelung bis zur Entscheidung über die Klage zu treffen, ergibt sich aber, dass ihre Wirkung nicht über die Anhängigkeit des Klageverfahrens hinausgehen sollte. Auch die Beteiligten des Klageverfahrens sind davon ausgegangen, dass die Vergleichsabrede nach Beendigung dieses Verfahrens durch Klagerücknahme keine Wirkungen mehr hat. Denn es ist ausdrücklich die Erklärung des Oberkreisdirektors des R. -S. -Kreises protokolliert worden, dass er im Hinblick auf die fortgeschrittene Aids-Erkrankung des Herrn H. bach bereit sei, diesem weiterhin befristete Duldungen zu erteilen. Tatsächlich hat der Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises Herrn H. nachfolgend nur eine Duldung für die Zeit vom 18. April bis 17. Juli 1995 erteilt.
67Eine über das Fristende hinausreichende dem Ausländer vorteilhafte Wirkung kommt einer Duldung nicht zu. Sie wirkt über den in ihr festgelegten Zeitraum nicht hinaus. Wesensmerkmal der Duldung ist ihre Befristung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Nach Ablauf der Frist kann die Duldung verlängert oder erneuert werden,
68Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 56 Rdnr. 5.
69aber nur nach erneuter Prüfung und Feststellung des Bestehens von Duldungsgründen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 55 AuslG).
70Ebenso kommt der in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 1995 abgegebenen Erklärung des Oberkreisdirektors des R. -S. -Kreises, Herrn H. im Hinblick auf die fortgeschrittene Aids-Erkrankung weiterhin befristete Duldungen zu erteilen, nicht die Wirkung einer Duldung zu. Als Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG steht sie unter dem Vorbehalt des § 38 Abs. 3 VwVfG, nach dem die Bindung an die gegebene Zusicherung für die Behörde entfällt, wenn sich die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass sie bei Kenntnis dieser nachträglich eingetretenen Änderungen die Zusicherung nicht abgegeben hätte. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wäre seitens des Oberkreisdirektors des R. -S. -Kreises vor jeder Erteilung einer Duldung jedenfalls zu überprüfen gewesen.
71Eine stillschweigende Duldung, d.h. ein stillschweigender Verzicht auf die Abschiebung seitens der Ausländerbehörde scheidet bereits auf Grund des § 66 Abs. 1 AuslG aus. Danach bedarf die Erteilung der Duldung der Schriftform.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3/97 -, NVwZ 1998, 297, 298.
73Mit dieser Vorschrift unvereinbar wäre es auch, eine faktische Duldung anzuerkennen und ihr darüber hinaus die gleichen Rechtsfolgen beizumessen, wie der schriftlich erteilten Duldung. Das Ausländergesetz geht vielmehr davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3/97 -, NVwZ 1998, 297, 298.
75Der mutmaßliche Antrag des Herrn H. vom 31. Juli 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung hätte auch nicht zu einer Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG geführt. Danach gilt der Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als geduldet. Diese Wirkung tritt allerdings nicht ein, wenn der Ausländer nach der Ablehnung seines Antrages und vor der Ausreise einen neuen Antrag stellt (69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AuslG). So liegt der Fall hier. Mit der Zurücknahme der Klage im Verfahren 23(7) K 6407/93 wurde der Antrag des Herrn H. bach auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 17. Februar 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1993 bestandskräftig abgelehnt, sodass es sich bei dem am 31. Juli 1995 gestellten Antrag um einen weiteren, die Duldungsfiktion nicht erneut auslösenden Antrag handelte.
762. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin von einer Herrn H. erteilten Duldung für die Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995 auszugehen wäre, stünde der Klägerin der Anspruch aus § 9 Abs. 3 AsylbLG F. 1993 i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB X gegen den Beklagten nicht zu. Ihr Erstattungsbegehren widerspräche dann dem Grundsatz von Treu und Glauben.
77Dieser in § 242 BGB normierte, in der gesamten Rechtsordnung geltende Grundsatz besagt, dass der Erstattungsanspruch des § 105 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen ist, wenn der unzuständige Leistungsträger sich bewusst über seine örtliche oder sachliche Unzuständigkeit hinwegsetzt oder in sonstiger Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Rechtsnormen oder gegen schutzwürdige Interessen des zuständigen Leistungsträgers verstoßen hat,
78vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juli 1985 - 1 RA 11/84 -, FEVS 36, 157, 170; von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 105 Rdnr. 10; Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch X - Kommentar, Stand: November 2000, § 105 Rdnr. 5; Zeitler, Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, NDV 1998, 104, 111; ders., Sozialgesetzbuch X für die Praxis der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage 1992, § 105 Anm. 1c; Schroeder-Printzen, SGB X, § 105 Anm. 2.2.; v.Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, § 105 Rdnr. 22.
79In einem solchen Fall würde der unzuständige Leistungsträger sich rechtsmissbräuchlich verhalten, wenn er trotz der gebotenen Zusammenarbeit zwischen den Leistungsträgern zunächst, ohne den zuständigen Leistungsträger zu informieren, die Erbringung der Leistung an sich zöge und danach die entstandenen Kosten von diesem erstattet verlangte.
80In dieser Weise hat sich die Klägerin verhalten, denn sie ging bei Erbringung der Leistung an Herrn H. für die Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995 bereits von ihrer Unzuständigkeit und der Zuständigkeit des Beklagten aus.
81Hierzu braucht nicht weiter aufgeklärt zu werden, von welchem Zeitpunkt an die Klägerin tatsächlich in der Annahme Leistungen gewährte, für diese nach dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen § 1 AG AsylbLG unzuständig zu sein, und eine Zuständigkeit des Beklagten hierfür annahm. Jedenfalls ging sie Ende September 1995 davon aus. Denn am 25. September 1995 trat die Klägerin wegen eines Antrages auf Kostenübernahmezusage eines Hospizes an den Beklagten mit der Bitte um Kostenübernahme heran. Mit Schriftsatz vom 24. November 1995 bat sie den Beklagten um Erstattung aller Kosten, die sie für die Behandlung des Herrn H. im Jahre 1995 getragen habe. Gleichwohl übernahm sie noch die Kosten für die Behandlung des Herrn H. für die Zeit vom 1. bis 12. Oktober 1995, in dem sie am 15. November 1995 für diesen Zeitraum einen Krankenschein ausstellte, auf Grund dessen der R. -S. -Kreis noch am 29. November 1995 den eingeklagten Betrag zur Zahlung an die Medizinischen Einrichtungen der Universität B. anwies. Demnach handelte sie seinerzeit ihrer eigenen Rechtsauffassung zuwider, wegen einer Zuständigkeit des Beklagten nicht (mehr) zur Leistungserbringung verpflichtet zu sein.
82Der Einwand der Klägerin, der Beklagte könne sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, weil er von der Hilfebedürftigkeit des Herrn H. frühzeitig Kenntnis erlangt habe und gleichwohl untätig geblieben sei, greift nicht durch. Denn der Beklagte hat unabhängig von einem Nachweis der Duldung des Herrn H. durch den Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises in den Fällen, in denen er nach Gewährung der Eingliederungshilfe für Herrn H. durch Bescheid vom 31. August 1995 von einer Krankenbehandlung des Herrn H. bach erfuhr, Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht. Veranlassung für die Klägerin, noch nach August 1995 für den Beklagten in Vorleistung zu treten, hat der Beklagte nicht gegeben. Zu diesem Zeitpunkt bestand auch keine Veranlassung seitens des Beklagten mehr, die Klägerin auf ihre (vermeintliche) Unzuständigkeit hinzuweisen, weil der Beklagte aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 25. September 1995 davon ausgehen durfte, dass die Klägerin von ihrer Unzuständigkeit ausging.
83II. Die Klägerin kann ihr Begehren mit Erfolg auch nicht auf andere Kostenerstattungsansprüche, wie die sonstigen in § 9 Abs. 3 AsylbLG F. 1993 für entsprechend anwendbar erklärten Ansprüche der §§ 102 bis 114 SGB X, den Erstattungsanspruch nach öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag und den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, stützen. Dabei kann bezüglich der beiden letztgenannten Ansprüche offen bleiben, ob - wofür vieles spricht - diese nicht bereits deshalb ausscheiden, weil die in § 9 Abs. 3 AsylbLG F. 1993 getroffene Regelung abschließend ist. Denn die genannten Rechtsgrundlagen begründen einen Erstattungsanspruch nur gegenüber dem Behördenträger, der für die zu erstattende Leistung zuständig gewesen wäre. Dies trifft für den Beklagten - wie unter I.1. ausgeführt - nicht zu.
84B. Aus dem gleichen Grund können ungeachtet der Frage, ob die Klägerin zur Geltendmachung von (vermeintlichen) Ansprüchen der kreisangehörigen Gemeinden des R. -S. -Kreises oder des R. -S. -Kreises selbst sachlich legitimiert ist, die Hilfsanträge keinen Erfolg haben. Auch diesen Körperschaften stünde ein Anspruch gegen den Beklagten nur zu, wenn dieser für die Leistungserbringung zuständig gewesen wäre.
85Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO.
86Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
87Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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