Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 3567/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Hinsichtlich des Hauptantrages,
4den Beklagten unter Aufhebung seiner Prüfungsentscheidung vom 30. Januar 1997 und des hierzu ergangenen Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1997 zu verpflichten, die Gesamtnote seiner 2. Juristischen Staatsprüfung aus den Noten der Aufsichtsarbeiten der Wiederholungsprüfung vom Oktober 1996 und den Noten der mündlichen Prüfung vom 31. Januar 1997 zu ermitteln,
5lassen sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - nicht feststellen.
6Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Verwaltungsgericht gehe von einer falschen Prämisse aus, als es einen Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung der - besseren - Ergebnisse seiner im Oktober 1996 angefertigten Aufsichtsarbeiten prüfe, genügt das Vorbringen bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 2 Satz 4 VwGO. Der Kläger stellt dem nämlich lediglich die nicht näher begründete Rechtsbehauptung entgegen, da er "auf Grund des Zurückweisungsbescheides nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) und im wohlverstandenen eigenen Interesse den Ergänzungsvorbereitungsdienst abgeleistet und hieran anschließend Aufsichtsarbeiten erstellt hat, muss Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen sein, auf Grund welcher Normen sich die Berechtigung des beklagten Amtes ergibt, die im Oktober 1996 erstellten Aufsichtsarbeiten bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses unberücksichtigt zu lassen."
7Es ist somit davon auszugehen, dass der rechtliche Ansatz für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren die Frage ist, ob ein Anspruch des Klägers mit dem beschriebenen Inhalt besteht. Das hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.
8Unerheblich ist die Frage, ob die Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 der Juristenausbildungsordnung (JAO), wonach das Ergebnis einer früheren Prüfung als Ergebnis der 2. Staatsprüfung gilt, sofern nach Ablegung der ersten oder nochmaligen Wiederholungsprüfung eine frühere Prüfung für bestanden erklärt wird, auf den vorliegenden Fall anwendbar ist (argumentum a maiore ad minus) und ob sie auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Denn das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, auch bei Nichtigkeit der Norm fehle es an einer gesetzlichen oder aus Verfassungsrecht abzuleitenden Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger sein Begehren stützen könne.
9Entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag kann der Kläger keine Gleichbehandlung gemäß Art. 3 des Grundgesetzes (GG) mit sogenannten "echten Repetenten" verlangen. Dies ist ohne weiteres der geltenden Rechtsordnung zu entnehmen. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass im Verhältnis zu Kandidaten, deren Prüfungleistungen im ersten Bewertungsverfahren ohne Rechtsfehler als bestanden bewertet werden, insoweit Unterschiede bestehen, als es die eventuelle Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes und jedenfalls eine spätere Ablegung des Examens betrifft. Damit ist aber noch keine hinreichende Vergleichbarkeit mit "echten Repetenten" gegeben. Denn bei "echten Repetenten" besteht weiterhin die im negativen Bescheid über den ersten Prüfungsversuch enthaltene Feststellung, dass die Prüfung nicht bestanden worden ist, also in einer rechtlichen Regelung, die die später bestandene Prüfung, zumindest bei Vorlage umfassender Unterlagen, zwangsläufig als Wiederholungsprüfung ausweist. Der "echte Repetent" trägt damit im Gegensatz zum Kläger immer den "Makel" eines Prüfungswiederholens, aus dem möglicherweise bei Entscheidungen, die für die berufliche Laufbahn von Bedeutung sind, etwa bei Einstellungsentscheidungen, negative Schlüsse gezogen werden.
10Vgl. Bundesverwaltungsgericht, u.a. Urteil vom 12. April 1991 - 7 C 36.90 - in: BVerwGE 88, 111, zur fortbestehenden Beschwer eines negativen Prüfungsbescheides trotz bestandener Wiederholungsprüfung.
11Soweit aus den den Vorbereitungsdienst und die Ablegung des Examens betreffenden Daten negative Rückschlüsse gezogen werden können, hat es der Kläger selbst in der Hand, dies durch die Darlegung des Verfahrensablaufes auszuräumen.
12Eine Gleichbehandlung mit "echten Repetenten" kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil sich die Bewertung ihrer Prüfung ausschließlich nach den in der Wiederholungsprüfung erbrachten Leistungen richtet, während der Kläger unter Berufung auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Prof. Dr. W. Röwer, Bonn, ein Wahlrecht zwischen Beurteilungen im Rahmen der Erstprüfung und im Rahmen der Wiederholungsprüfung für sich in Anspruch nehmen möchte.
13In diesem Zusammenhang vermag sich der Kläger auch nicht auf die von Niehues vertretene Rechtsauffassung berufen, wonach der Prüfling die Anerkennung einer Wiederholungsprüfung als Erstprüfung beanspruchen kann, selbst wenn sich die ursprüngliche Erstprüfung später wegen eines inhaltlichen Bewertungsfehlers als rechtswidrig erweist und dieser Fehler korrigiert wird.
14Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rn. 389.
15Denn der Kläger verkennt, dass die von Niehues geäußerte Rechtsauffassung die vollständige Ablegung von Erstprüfung und Wiederholungsprüfung voraussetzt, also grundsätzlich die Erbringung zweier eigenständiger Prüfungsleistungen, die jeweils für sich genommen das endgültige Prüfungsergebnis tragen. Davon unterscheidet sich der Fall des Klägers grundlegend, der eine unzulässige "Vermischung" von Teilbereichen zweier unabhängig voneinander durchzuführender Prüfungsverfahren begehrt, ohne dass dies durch eine rechtliche Regelung zugelassen wäre.
16Die außerdem geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - sind nicht dargelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es entsprechend den obigen Ausführungen und denen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil gerade nicht entscheidungserheblich, ob § 39 Abs. 4 Satz 2 JAO - ggfls. analog - anwendbar oder aber nichtig ist. Dass der Kläger keine Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG mit "echten Repetenten" beanspruchen kann, lässt sich, wie dargelegt, ohne weiteres der Rechtsordnung entnehmen.
17Aus den gleichen Gründen kommt den aufgeworfenen Rechtsfragen, nämlich
181. "Besteht nach Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 12 GG der Anspruch eines Rechtsreferendars, dass dessen im Wiederholungsverfahren erstellten Aufsichtsarbeiten der Ermittlung der Gesamtnote der 2. Juristischen Staatsprüfung dann zu Grunde zu legen sind, wenn seinem Widerspruch gegen Nichtbestehensentscheidungen im Erstverfahren nach Anfertigung der Klausuren im Wiederholungsverfahren und vor Abschluss dieses Wiederholungsverfahrens stattgegeben wird?"
192. "Ist § 39 Abs. 4 Satz 2 JAO mangels Ermächtigungsgrundlage nichtig?"
203. "Ist die Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 JAO entsprechend anwendbar, wenn im Wiederholungsverfahren die Teilleistung der Aufsichtsarbeiten erbracht wird, sich das Wiederholungsverfahren dann aber erledigt?"
21auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
22Soweit es den Hilfsantrag betrifft,
23den Beklagten zu verpflichten, über das Ergebnis seiner 2. Juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
24lassen sich die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ebenfalls nicht feststellen.
25Der Kläger hat keine Anspruchsgrundlage dargelegt, aus der sich ein Anspruch auf die Berücksichtigung - später - durch den Prüfling erstellter Leseabschriften bei der Bewertung von Klausuren ergeben könnte. Der Hinweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, dass eine Vereinbarung zwischen Prüfungsamt und Prüfling über die Anfertigung und Berücksichtigung von Leseabschriften zulässig sei, begründet noch keine Verpflichtung zu deren Berücksichtigung. Aus der Tatsache, dass ein Korrektor selbst eine Leseabschrift im Rahmen seiner Beurteilung einer Klausur angefertigt hat, lässt sich für die Annahme, es entspreche einer hier entscheidungserheblichen Verwaltungspraxis, Leseabschriften von Prüflingen zu berücksichtigen, nicht das Geringste herleiten.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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