Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 F 56/01
Tenor
Der Antrag der ehrenamtlichen Richterin M. , sie von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu entbinden, wird abgelehnt.
1
G r ü n d e : I.
2Frau M. ist mit Wirkung vom 1. Februar 2001 auf die Dauer von vier Jahren zur ehrenamtlichen Richterin bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt worden. Sie hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 erklärt, das Amt nicht annehmen zu können, und mit Schreiben vom 29. Januar 2001 dies näher erläutert: Seit dem 1. Januar 1998 sei sie vom Erzbistum K. für den Seelsorgebereich C des Kreisdekanats G. als Gemeindereferentin ernannt worden. Sie sei dort in der Seelsorge tätig und verstehe sich als Religionsdiener im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Sie führe Glaubensgespräche mit Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen Mitgliedern ihrer Gemeinden und sei für die regelmäßig stattfindenden Wortgottesdienste in der Realschule ihres Nahbereichs zuständig. Außerdem gehörten zu ihrer Familie vier Kinder, davon drei im schulpflichtigem Alter. Um pünktlich zu den Sitzungen zu kommen, müsste sie bereits um 6.40 Uhr oder 7.00 Uhr mit den ÖPNV abfahren und daher vor ihren drei schulpflichtigen Kindern das Haus verlassen; das entspreche nicht ihrem Verständnis als Familienmutter. Außerdem habe sie schon einige Ehrenämter wahrgenommen; sie sei für eine Wahlperiode Ratsmitglied und für zwei Wahlperioden Jugendschöffin gewesen.
3Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts hat dem Senat den Vorgang zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem Frau M. vom Vorsitzenden des Senats mit Schreiben vom 13. März 2001 darauf hingewiesen worden war, dass sie voraussichtlich kaum als ehrenamtliche Richterin herangezogen werde, hat sie mit Schreiben vom 3. April 2001 mitgeteilt, sie halte ihren Entbindungsantrag aufrecht. Aus der Nichtheranziehung in diesem Jahr könne sie keine Schlüsse für die nächsten Jahre ziehen und sie würde daher ihr Ehrenamt sozusagen "schwebend im Hinterkopf" für die nächsten Jahre behalten. Außerdem hat sich Frau M. an den Petitionsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen gewandt. Dieser hat sich in seiner Sitzung am 14. August 2001 mit der Angelegenheit befasst, aber keine Maßnahmen empfohlen.
4II.
5Der Antrag von Frau M. , von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entbunden zu werden, hat keinen Erfolg, weil jedenfalls Entbindungsgründe nicht gegeben sind.
6Es ist bereits zweifelhaft, ob für den gestellten Entbindungsantrag zurzeit ein Rechtsschutzinteresse besteht. Frau M. ist dem 19. Senat und damit einem Senat zugewiesen worden, bei dem kaum Sitzungen stattfinden, weil fast ausschließlich im schriftlichen Verfahren entschieden wird. So fand 1999 im 19. Senat überhaupt keine Sitzung statt und in den Jahren 2000 und 2001 wurden nur zwei bzw. eine Sitzung durchgeführt. Da die ehrenamtlichen Richter beim Oberverwaltungsgericht entsprechend der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen herangezogen werden, und zwar abwechselnd beginnend mit A (z.B. im Jahr 2002) oder umgekehrt mit Z (z.B. im Jahre 2001) und da Frau M. unter den 12 ehrenamtlichen Richtern des 19. Senats den achten Rangplatz (beginnend ab A) einnimmt, wird sie nach diesem System abwechselnd zur dritten oder vierten Sitzung herangezogen. Aus heutiger Sicht wird Frau M. daher in ihrer vierjährigen Amtsperiode voraussichtlich überhaupt nicht zu einer Sitzung des 19. Senats erscheinen müssen. Zwar sind dem 19. Senat für das Geschäftsjahr 2002 zusätzliche Sachgebiete zugewiesen worden. Es ist aber unwahrscheinlich, dass deswegen etwa im Jahr 2002 mehr als drei Sitzungen stattfinden. Solange eine Heranziehung zu einer Sitzung aber nicht wahrscheinlich ist, genügt für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses wohl nicht nur das Gefühl der ehrenamtlichen Richterin, das Ehrenamt sozusagen "schwebend im Hinterkopf" zu behalten.
7Der Senat kann die Frage des Rechtsschutzinteresses aber letztlich dahingestellt lassen, weil die Voraussetzungen für eine Entbindung gemäß § 34 iVm § 24 VwGO nicht vorliegen.
8Frau M. kann nicht den Ablehnungsgrund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO mit Erfolg geltend machen. Nach letzterer Vorschrift können Geistliche und Religionsdiener die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters ablehnen. Frau M. ist aber keine Religionsdienerin im Sinne dieser Vorschrift.
9Eine reine Wortinterpretation des Begriffs "Religionsdiener" ist nicht sehr ergiebig; denn auch ein Geistlicher dient der Religion und ist somit ein Religionsdiener. Der Senat orientiert sich daher bei der Auslegung des Begriffs "Religionsdiener" an dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unter Berücksichtigung der vorgegebenen Rechtsbegriffe und vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.
10Der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung fand seinerzeit den Begriff "Religionsdiener" schon im BGB vor; denn nach § 1784 Abs. 1 BGB soll ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Übernahme der Vormundschaft bedarf, nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormund bestellt werden. Der Begriff "Religionsdiener" in § 1784 BGB umfasst insbesondere die Geistlichen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften (Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung). Einzubeziehen sind auch die Ordensleute, nicht aber Pastoralassistenten, Gemeindehelfer usw.
11So ausdrücklich Schwab in Münchner Kommentar, BGB, 1987, § 1784 Rn. 4; in diesem Sinne wohl auch Engler in Staudinger, BGB, 12. Aufl., 1994, § 1784 Rn. 6; weiter gehend z.B. Dickescheid, in: BGB-RGRK, 12. Aufl., 1999, § 1784 Rn. 4: auch Beamte der Kirche, soweit sie mit Seelsorge befasst sind.
12Nach dem Recht der katholischen Kirche ist Klerikern ohne Erlaubnis ihres Ordinarius die Verwaltung von Vermögen verboten, das Laien gehört (Can. 285 § 4 CIC).
13Vgl. auch den Hinweis hierauf von Holzhauer in: Erman, BGB, 8. Aufl., 1989, § 1784 Rn. 3.
14Für Nichtkleriker gibt es eine vergleichbare Regelung nicht. Der Codex Juris Canonici vom 27. November 1983 unterscheidet nach wie vor bei den Gläubigen zwischen den Klerikern und den Laien.
15Vgl. Can. 207 § 1: "... gibt es in der Kirche unter den Gläubigen geistliche Amtsträger, die im Recht auch Kleriker genannt werden; die übrigen dagegen heißen auch Laien."
16Eine Gemeindereferentin ist von daher gesehen keine Religionsdienerin i.S. des § 1784 BGB; denn sie ist kein Kleriker. Zum Kleriker wird jemand erst durch den Empfang der Diakonenweihe (Can. 266 § 1 CIC).
17Auch im Gerichtsverfassungsgesetz findet sich das Wort "Religionsdiener". Nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 GVG sollen Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind, zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden. Der Begriff Religionsdiener wird in diesem Zusammenhang dahin verstanden, dass darunter die Geistlichen fallen, also alle Personen, die nach der Verfassung einer Religionsgemeinschaft zur Vornahme gottesdienstlicher oder dementsprechender Handlungen berechtigt sind, während zu den religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind, vor allem die Orden der katholischen Kirche gehören.
18Vgl. Kissel, GVG, 2. Aufl. 1994, § 34 Rn. 15 unter Hinweis auch auf das OLG K. , Beschluss vom 12. Mai 1969 - 2 Ws 255/69 -, MDR 1970, 864 (Pfarrer der "Freien Christengemeinde" ist Religionsdiener).
19Während das Gerichtsverfassungsgesetz für Religionsdiener und ähnliche Personen vorsieht, dass sie nicht zum Schöffen berufen werden sollen, räumt die Verwaltungsgerichtsordnung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 den Geistlichen und Religionsdienern nur ein Ablehnungsrecht ein. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Personenkreis des § 34 Abs. 1 Nr. 6 GVG und dem des § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO um eine unterschiedliche Personengruppe handelt, finden sich nicht. Für die Bestimmung dieser Personengruppe ist bei der katholischen Kirche auch das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933, RGBl. II 679, in den Blick zu nehmen. Art. 6 des Reichskonkordates lautet:
20"Kleriker und Ordensleute sind frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter und solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes mit dem geistlichen Stande bzw. dem Ordensstande nicht vereinbar sind. Dies gilt insbesondere von dem Amt eines Schöffen, eines Geschworenen, eines Mitglieds der Steuerausschüsse oder der Finanzgerichte."
21Dementsprechend werden in § 34 Abs. 1 Nr. 6 GVG von der katholischen Kirche die Kleriker bzw. Geistlichen und die Ordensleute erfasst. Wenn in der Terminologie des § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - ebenso wie in § 20 Abs. 1 Nr. 1 FGO - demgegenüber von "Geistlichen und Religionsdienern" gesprochen wird, dürfte das seinen Grund darin haben, dass nicht nur die Geistlichen der anerkannten Religionsgesellschaften, sondern aus Paritätsgesichtspunkten auch vergleichbare Amtsträger anderer Religionsgesellschaften wie etwa der Zeugen Jehovas die Berufung in das Richteramt ablehnen dürfen.
22Vgl. Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 1998, § 23 Rn. 4 unter Hinweis auf VGH Kassel, Beschluss vom 5. September 1986 - 1 Y 2402/86 -, NVwZ 1988, 161; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, § 23 Rn. 2, sowie Geiger in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., 2000, § 23 Rn. 2.
23Dieser Paritätsgesichtspunkt hat auch im Wehrpflichtgesetz Niederschlag gefunden. Denn § 11 Abs. 1 WPflG sieht in den Nrn. 1 bis 3 die Befreiung vom Wehrdienst ausdrücklich für drei Gruppen von Geistlichen vor, nämlich in Nr. 1 für ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, in Nr. 2 für Geistliche römisch- katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben, und in Nr. 3 für hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem Amt der in Nr. 1 und Nr. 2 Genannten entspricht.
24Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1969 - VIII C 46.68 -, NJW 1970, 1285, sowie Urteil vom 20. August 1993 - 8 C 9.92 -, NVwZ 1994, 174 = DÖV 1994, 217.
25Der Senat gelangt daher zu der Auffassung, dass durch die zusätzliche Erwähnung des Religionsdieners neben dem Geistlichen in § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht der Begriff des Geistlichen, wie ihn die anerkannten christlichen Religionsgesellschaften ihrerseits verstehen, erweitert werden soll, sondern dass vielmehr hierdurch die Inanspruchnahme des Ablehnungsrechts auch solchen Religionsdienern zustehen soll, die außerhalb der evangelischen und katholischen Kirche in gleicher Weise wie deren Geistliche tätig sind. Gemeint sind folglich unter den Begriffen "Geistliche und Religionsdiener" Personen, die nach der Verfassung der Religionsgesellschaft zur Vornahme gottesdienstlicher oder entsprechender Handlungen hauptamtlich und auf Dauer berechtigt sind.
26Vgl. auch Stelkens in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, 1997, § 23 Rn. 3; Funke-Kaiser in: Bader, VwGO, § 23 Rn. 2; sowie Weigert, Verweigerung des ehrenamtlichen Richterdienstes aus Religions- oder Gewissensgründen, BayVBl 1988, 747.
27Die Art der Tätigkeit einer Gemeindereferentin in der katholischen Kirche gebietet es auch nicht, einer solchen Person das Ablehnungsrecht zuzuerkennen. Als Gemeindereferentin mag Frau M. zwar auch in der Seelsorge tätig und zur Vornahme gewisser gottesdienstlicher Handlungen befugt sein. In der katholischen Kirche werden ganz allgemein zunehmend Aufgaben, die früher den Geistlichen vorbehalten waren, von Laien wahrgenommen, seien es nun angestellte Gemeindereferenten, Pastoralassistenten in den verschiedensten Bereichen oder etwa einfach nur Eltern bei der Vorbereitung der Kinder auf den Sakramentenempfang. Die Wahrnehmung des Amtes einer ehrenamtlichen Richterin bei einem Verwaltungsgericht ist aber mit dem kirchlichen Amt einer Gemeindereferentin nicht unvereinbar. Für katholische Geistliche demgegenüber schreibt der Codex Juris Canonici in Can. 285 § 3 vor, dass es den Klerikern verboten ist, öffentliche Ämter anzunehmen, die eine Teilhabe an der Ausübung weltlicher Gewalt mit sich bringen. Um diesem kirchlichen Verbot Folge leisten zu können, steht den Geistlichen der Weg offen, das Amt des ehrenamtlichen Richters - sollten sie aus irgendeinem Grunde hierzu berufen worden sein - gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO abzulehnen. Gemeindereferenten in der katholischen Kirche können in einen solchen Konflikt nicht geraten.
28Frau M. kann auch nicht gemäß § 34 iVm§ 24 Abs. 2 VwGO von ihrem Richteramt entbunden werden. Nach letzterer Vorschrift kann in besonderen Härtefällen außerdem, d.h. zusätzlich zu den in § 24 Abs. 1 VwGO genannten Fällen, die hier nicht vorliegen, von der weiteren Ausübung des Amtes des ehrenamtlichen Richters entbunden werden. Ein solcher besonderer Härtefall liegt vor, wenn äußere Umstände die Ausübung des Amtes unzumutbar erscheinen lassen. Dies kann z.B. auch bei einer außerordentlichen beruflichen oder familiären Beanspruchung der Fall sein. Dem ehrenamtlichen Richter soll nicht zugemutet werden, seinen Pflichten als Laienrichter nachzukommen und deswegen schwer wiegende berufliche oder familiäre Nachteile hinnehmen zu müssen.
29Derartige Nachteile sind zurzeit aber bei Frau M. nicht ersichtlich, da sie - wie bereits ausgeführt - vorerst überhaupt nicht zu einer Sitzung herangezogen wird. Solange noch nicht eine konkrete Sitzungsteilnahme in Aussicht steht, können naturgemäß die Umstände noch nicht geprüft werden, die eine Härte ausmachen sollen; denn z.B. mit zunehmenden Alter werden Kinder selbstständiger. Noch in seinem Beschluss vom 19. November 2001 - 16 F 88/01 - hat der Senat, der für die Entbindung ehrenamtlicher Richter in Nordrhein-Westfalen ausschließlich zuständig ist, ausgeführt, dass dann, wenn ein ehrenamtlicher Richter nur zu einer Sitzung im Jahr geladen wird, allenfalls bei Vorliegen ganz ungewöhnlicher Umstände ein besonderer Härtefall angenommen werden könne und dass derartige Umstände dem Senat bisher in keinem Verfahren vorgetragen worden seien. Auch das vorliegende Verfahren bietet keine Möglichkeit zu einer Vertiefung dieser Problematik.
30Der Beschluss ist gemäß § 34 iVm § 24 Abs. 3 VwGO unanfechtbar.
31
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.