Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 596/01

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Gebührenbescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 3. November 1999 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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