Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2017/99
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes bis zum Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen; der Senat macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen (§ 130 b Satz 1 VwGO).
3Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zur Position 217 unter Zugrundelegung eines Steigerungssatzes von 2,75 und zur Position 222 unter Berücksichtigung eines Steigerungssatzes von 2,85 zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, statt des durchgängigen Ansatzes des Schwellenwertes von 2,3 sei der tatsächlichen Bewertung lediglich der 1,65-fache Steigerungssatz als Mittelwert zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen Steigerungssatz zu Grunde zu legen. Diesem Wert sei die Differenz zwischen dem Schwellenwert und dem vom Arzt gewählten Steigerungssatz hinzuzurechnen, wenn diese Differenz (wie vorliegend der Fall) der Sache nach gerechtfertigt sei. Daher sei im Ergebnis der 2,75-fache bzw. 2,8-fache Steigerungssatz angemessen.
4Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Es sei bereits fraglich, ob im Hinblick auf den vom Zahnarzt geschilderten erhöhten Aufwand überhaupt ein eindeutiges Ergebnis bezüglich der Höhe des Gebührensatzes zu erzielen sei. Abgesehen davon sei das Verwaltungsgericht nicht berechtigt gewesen, den angemessenen Gebührensatz.- über den 2,3-fachen Satz hinaus - selbst festzustellen. Die vom behandelnden Zahnarzt angegebenen Gründe für die Schwellenwertüberschreitung seien bis auf Nr. 1 beihilferechtlich nicht relevant. Dann könne aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese unbeachtlichen Umstände keinen Eingang in die Bewertung des Arztes gefunden hätten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene „angemessene Absenkung" sei deshalb fehlerhaft, weshalb .es für die Festsetzung der Beihilfe beim 2,3-fachen Satz bleiben müsse.
5Der Beklagte beantragt,
6das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
7Der Kläger beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Er tritt dem angefochtenen Urteil bei und nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug.
10Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch die Berichterstatterin einverstanden.
11Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten; hierauf wird Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 Und 3 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Recht zur Bewilligung weiterer Beihilfe an den Kläger verpflichtet.
14Im Streit ist alleine noch die gebührenrechtliche Berechtigung des über den Schwellenwert von 2,3 hinausgehenden Gebührenansatzes des Zahnarztes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ bei den Positionen 217 und 222. Keiner Vertiefung bedarf hingegen die Frage, ob der 2,3-fache Gebührenansatz seinerseits gerechtfertigt ist. Denn dieser ist vorliegend nicht im Streit, der Kläger hat hierauf bereits Beihilfe erhalten.
15Zu prüfen ist nach dem Vorstehenden die Frage, ob Besonderheiten der Bemessungskriterien im Sinne des 2. Halbsatzes des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorliegen, die ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes (d.h. des Schwellenwerts) rechtfertigen. Deren Annahme steht nicht im Ermessen des (Zahn)Arztes, sondern ist rechtlich voll nachprüfbar. Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass derartige Besonderheiten nach dem Regelungsgehalt des § 5 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz GOZ Ausnahmecharakter haben und voraussetzen, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass im Regelfall die. Spanne zwischen dem einfachen Gebührensatz und dem Schwellenwert einzuhalten ist. Diese Spanne gilt dabei für die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und deckt in diesem Rahmen auch die Mehrzahl der schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle ab.
16Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117 (121 ff.).
17Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall gegebene Erschwernisse zu Besonderheiten führen, die ein Überschreiten des Schwellenwertes ausnahmsweise rechtfertigen. Derartige in der Person des Klägers liegende Besonderheiten, die die Schwellenwertüberschreitung rechtfertigen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen. Der Senat folgt seiner Einschätzung, dass sich aus der Nr. 1 der vorn Zahnarzt gegebenen Begründung für die Schwellenwertüberschreitung bei den Gebührenziffern 217 und 222 ein auch die Mehrzahl der schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle übersteigender
18Schwierigkeitsgrad ergibt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgehoben, dass sich namentlich aus der Stellungnahme des vom 13. Mai 1996 (Blatt 113 bis 115 der Beiakte Heft 1) mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass beim Kläger ein bereits als krankhaft einstufender Würgereiz vorhanden ist. Dieser ist so starkausgeprägt, dass beispielsweise sogar der Versuch, einen' Kofferdam anzulegen, an ihm gescheitert ist. Die Abwehrreaktionen der Zunge, des Kopfes und sogar des ganzen Körpers führen bei der Behandlung des Klägers nicht nur zu Arbeitserschwerungen, sondern auch zu mehrfachen Unterbrechungen. Diese Erschwernisse lassen sich nicht mehr mit der Mehrzahl auch der schwierigeren Behandlungsfälle - bei gleichem oder ähnlichem Krankheitsbild - vergleichen.
19Der Annahme einer zulässigen Schwellenwertüberschreitung steht nicht entgegen, dass die weiteren vom behandelnden Zahnarzt gegebenen Begründungen für die Schwellenwertüberschreitung (Nrn. 2 bis 8) diese möglicherweise nicht (sämtlich) zu tragen vermögen. Selbst wenn sie überwiegend wegfielen, verbliebe es bei der Zulässigkeit der Schwellenwertüberschreitung auf Grund der Begründung zu Nr. 1. Zwar mag es sein, dass - im Regelfall - der Wegfall eines oder erst recht mehrerer oder sogar der meisten Gründe für eine Überschreitung des Schwellenwertes dazu führt, dass insgesamt die Begründung entfällt und es für die Festsetzung der Beihilfe beim 2,3-fachen Satz verbleiben muss.
20Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1995 - 12 A 841/92 -, Seite 18/19 des Urteilsabdrucks.
21Dies ist der Fall, wenn auf Grund des Wegfalls eines Grundes für die Schwellenwertüberschreitung der angemessene Gebührensatz ohne weitere Sachverhaltsaufklärung bzw. Beweiserhebung weder durch die Festsetzungsstelle noch das Gericht festgestellt werden kann, was regelmäßig der Fall sein wird. Im vorliegenden (Einzel-) Fall verhält es sich jedoch anders. Wie sich in der bereits erwähnten Stellungnahme vom 13. Mai 1996 entnehmen lässt, stellt der überaus stark ausgeprägte Würgereiz des Klägers das Grundproblem seiner Zahnbehandlung schlechthin dar. Dieser Würgereiz erschwert sämtliche. erforderlichen Behandlungen im Mundbereich und hat demzufolge auch Einfluss auf die weiteren vom Zahnarzt gegebenen Begründungen für die Erschwerung der Behandlung (vgl. etwa die Erläuterung zur Begründung Nr. 4 sowie die Ausführungen zur Behandlung des Zahnes 47). Hieraus wird deutlich, dass der krankhafte Würgereiz des Klägers eindeutig im Vordergrund aller Komplikationen steht. Demzufolge ist in diesem Einzelfall die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass trotz des (teilweisen) Wegfalls von Gründen die Schwellenwertüberschreitung gleichwohl zulässig bleibt. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass es für den Regelfall bei der bereits zitierten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts verbleibt, wonach bei Wegfall eines oder mehrerer Gründe für die Schwellenwertüberschreitung die Festsetzung beim 2,3- fachen Satz verbleibt, und nur in besonders gelagerten und begründeten Einzelfällen ausnahmsweise eine andere Betrachtung Möglich ist.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
23Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.
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