Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7A D 57/01.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan T. Nr. 20 - I. B. de C. - der Antragsgegnerin, weil dieser ihrer Meinung nach durch die Heranführung der Wohnbebauung an ihr landwirtschaftlich genutztes Grundstück zu einem städtebaulichen Konflikt führe.
3Die Antragsteller sind als Erbengemeinschaft Eigentümer des auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenen Grundstücks R. D 000 30 G 000 01, Gemeinde T. , Niederlande, welches unmittelbar südwestlich an das Plangebiet grenzt. Auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück bauen die Antragsteller in einer Tiefe von 150 m in wechselnder Fruchtfolge Kartoffeln, Weizen, Rüben und Karotten an.
4Die bislang vorhandene Bebauung der Ortslage I. liegt - vom Grundstück der Antragsteller aus gesehen - in einer Entfernung von ca. 70 m bis 130 m nördlich des niederländischen Staatsgebiets und erstreckt sich entlang der C. straße von Südwesten nach Nordosten. Es handelt sich im Wesentlichen um Wohnbebauung. Am südwestlichen Ende der Wohnbebauung entlang der C. straße befindet sich an der Einmündung zur X. straße die frühere Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes (C. straße 59). Nördlich davon liegt die landwirtschaftliche Hofstelle X. straße 1, deren Inhaber einen Großteil der Tierhaltung in einen Stall außerhalb des Ortsgebietes verlegt hat. Zwischen der Bebauung entlang der C. straße im Norden und dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück der Antragsteller im Süden liegt eine unbebaute, bislang zu der Hofstelle C. straße 59 gehörende landwirtschaftliche Fläche. Die dem Ackergrundstück des Antragstellers gegenüberliegende Fläche entlang der niederländischen Staatsgrenze wurde nach Angaben des Antragstellers im Grenzbereich etwa bis in Höhe der künftig geplanten Ringstraße in den 90er Jahren von Grünland in Ackerland umgewandelt. Der Rest der Fläche des Plangebiets war bis 1999 Grünland.
5Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 20 erfasst den zwischen der Ortslage I. und der Staatsgrenze gelegenen bislang unbebauten Bereich. Es hat beginnend an der C. straße im Südwesten bis zur Nordostgrenze eine Länge von rund 600 m. Auf rund 270 m hat das Plangebiet eine Breite von ca. 90 bis 150 m, im weiteren Verlauf nach Nordosten umfasst es nur noch einen ca. 45 m breiten Streifen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 4,64 ha. Der Bebauungsplan setzt für den südwestlichen breiteren Bereich des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet fest, welches bis auf 10 m an die deutsch/niederländische Staatsgrenze heranreicht. Ausgehend von der C. straße im Südwesten setzt der Bebauungsplan innerhalb des allgemeinen Wohngebietes eine schleifenförmige öffentliche Mischverkehrsfläche fest. Eine Verbindung zwischen der Mischverkehrsfläche zur nordöstlich, außerhalb des Bebauungsplans Nr. 20 gelegenen Straße "Im M. " ist auf einer Breite von 2 m vorgesehen. Hier setzt der Bebauungsplan eine öffentliche Grünfläche fest. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes setzt der Bebauungsplan einen Kinderspielplatz sowie verschiedene Baufenster mit einer Grundflächenzahl von O,3 fest, die mit Doppel- und Einzelhäusern in maximal zweigeschossiger Bauweise bebaut werden können. Anschließend an das allgemeine Wohngebiet setzt der Bebauungsplan im südlichen Bereich des Plangebiets beginnend an der C. straße im Westen auf einer Länge von ca. 270 m entlang der niederländischen Staatsgrenze und in einer Tiefe von 10 m eine private Grünfläche fest. Hieran anschließend setzt der Bebauungsplan entlang der niederländischen Staatsgrenze den nach Nordosten führenden ca. 45 m breiten Streifen des Plangebietes als Fläche für Ausgleichsmaßnahmen fest, der bis zum Flurstück 171 reicht. Die Fläche ist im Verhältnis zur festgesetzten privaten Grünfläche durch eine grüne Einfärbung mit kleinen schwarzen Punkten gekennzeichnet. Innerhalb dieser Ausgleichsfläche ist - nachrichtlich - ein Versickerungsbecken eingetragen sowie am Rand zur Ringstraße eine Fläche für Versorgungsanlagen ausgewiesen.
6Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan textliche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, zur Errichtung von Stellplätzen und Garagen, zur Größe der Baugrundstücke, zur Höhenlage der baulichen Anlagen und zur Bepflanzung der dafür vorgesehenen Flächen. Ferner enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur Versickerung des Niederschlagswassers.
7Im Flächennutzungsplan, der durch Beschluss der Antragsgegnerin vom 13. April 2000 geändert wurde, ist das Plangebiet als Wohnbaufläche und als Fläche für Wald und Gehölze dargestellt. Die Änderung wurde von der Bezirksregierung L. mit Schreiben vom 10. August 2000 genehmigt. Die Genehmigung wurde am 21. August 2000 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht.
8Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:
9Am 2. November 2000 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 6. November 2000 veröffentlicht. Am 13. November 2000 gab die Antragsgegnerin bekannt, dass in der Zeit vom 20. Novem- ber 2000 bis zum 21. Dezember 2000 die Planungsunterlagen eingesehen werden könnten. Im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gingen verschiedene Bedenken und Anregungen von Bürgern ein. Der Antragsteller zu 2) machte geltend, der Abstand zwischen dem festgesetzten Wohngebiet und seiner Ackerfläche sei zu gering. Es sei mindestens ein Abstand von 40 m bis 50 m zu wahren. Auf seinem Grundstück betreibe er intensiv Ackerbau, der zu erheblichen Lärm- und Staubemissionen führe. Ferner trugen die Antragsteller vor: Die landwirtschaftliche Nutzung mache den Einsatz von Dünge- und Spritzmitteln notwendig, deren Sprühnebel durch den Wind auf die benachbarten Grundstücke übertragen werden könnten. Durch die heranrückende Wohnbebauung werde die Konfliktsituation unzumutbar verschärft. Die landwirtschaftliche Nutzung müsse gegebenenfalls verringert oder ganz eingestellt werden, was zu einer Existenzgefährdung führen könne.
10Nach Bekanntmachung am 18. Dezember 2000 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 8. Januar 2001 bis zum 8. Februar 2001 öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 21. Dezember 2000 beteiligt. Bürger und Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen und Bedenken ein. Die Antragsteller wiederholten über ihren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen ihre bereits geäußerten Bedenken. Insbesondere wiesen sie ergänzend auf die maschinenintensive Tätigkeit und die Aufbringung von 40 t Gülle jährlich sowie den Einsatz verschiedener chemischer Wirkstoffe hin. In spätestens 5 Jahren sei eine Umstellung auf Obstanbau vorgesehen, bei dem ebenfalls intensiv chemische Wirkstoffe zur Düngung eingesetzt würden. Die niederländische Rechtsprechung fordere einen Mindestabstand von 50 m zwischen Wohnbebauung und einer Obstplantage. Da das Gelände aus Richtung des Plangebietes zu ihrem Grundstück abfalle, werde das anfallende Niederschlagswasser aufgrund der massiven Versiegelung auf ihr Grundstück übertreten. Sie müssten bei starken Regenfällen mit Überschwemmungen rechnen. Die niederländische Gemeinde T. wies ebenfalls auf eine Konfliktsituation zwischen der Wohnbebauung und der landwirtschaftlichen Nutzung hin. Das Staatliche Umweltamt (StUA) B. äußerte u.a. immissionsschutzrechtliche Bedenken im Hinblick auf den nordwestlich des geplanten Wohngebietes liegenden landwirtschaftlichen Betrieb (X. straße 1), der Rinderhaltung betreibe. Zwar sei nach einer Teilaussiedlung der Tiere der verbleibende Bestand für das geplante Wohngebiet unbedenklich, doch sei unklar, wie die Zahl von maximal 50 Stück Vieh festgeschrieben werden solle. Die Landwirtschaftskammer S. und die Untere Landschaftsbehörde erhoben keine Bedenken, soweit die vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen durchgeführt würden.
11Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22. Mai 2000 darauf hin, dass der grenznahe Bereich der Gemeinde T. zu dem natürlichen Lebensraum der s. -m. Population des Feldhamsters gehöre. Hierbei handele es sich um eine streng geschützte Art, die im Anhang der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie aufgeführt sei.
12Am 10. Mai 2001 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den Bedenken und Anregungen sowie den Stellungnahmen der Verwaltung. Im Hinblick auf die Einwendungen der Antragsteller und der Gemeinde T. nahm der Rat der Antragsgegnerin die südliche Baugrenze im Plangebiet entlang der niederländische Staatsgrenze von 13 m auf 20 m zurück. Sodann beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan mit seiner Begründung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 21. Mai 2001 öffentlich bekannt gemacht.
13Die Antragsteller haben am 3. Juli 2001 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor: Der Bebauungsplan leide unter verschiedenen Mängeln im Abwägungsvorgang. Ihr Grundstück werde unter Einsatz von Insektiziden und Fungiziden intensiv genutzt. Durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln komme es zu einer Konfliktsituation, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Sofern der VGH Baden-Württemberg (BRS 62 Nr. 8) einen Mindestabstand von 20 m zwischen einer mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Fläche und einer benachbarten Wohnbebauung angenommen habe, werde übersehen, dass sich dessen Rechtsprechung weiterentwickelt habe. Darüber hinaus handele es sich um ein Mindestmaß, welches nicht als absolut ausreichend angesehen werden könne. Die Antragsgegnerin habe eine gesonderte Prüfung durchführen müssen, bei der die Nutzung und die typische Windrichtung zu berücksichtigen gewesen seien. Darüber hinaus könnten Terrassen, Balkone sowie Stellplätze und Garagen über das festgesetzte Baufenster in südlicher Richtung hinausgehen, so dass der einzuhaltende Mindestabstand unterschritten werden könne. Die Antragsgegnerin habe sich darüber hinaus nicht mit den von dem Grundstück der Antragsteller ausgehenden Störungen auseinander gesetzt. Eine Prüfung der Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des BBodSchG in NRW (LBodSchG) sei nicht erfolgt. Ferner habe sich der Plangeber über die immissionsschutzrechtlichen Bedenken des StUA B. hinweggesetzt. Eine behauptete zivilrechtliche Sicherung zur Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes fehle. Darüber hinaus sei eine öffentlich-rechtliche Sicherung erforderlich. Auch bezüglich der Abwasserbeseitigung bestehe ein Abwägungsmangel, da es bei starken Regenfällen aufgrund des Gefälles zum Grundstück der Antragsteller zu einer Vernässung des Ackergeländes komme. Die Abwasserbeseitigung sei auch deshalb keiner Lösung zugeführt, weil das Versickerungsbecken im Bebauungsplan lediglich "nachrichtlich" dargestellt und es deshalb offen sei, ob es später gebaut werde. Eine sachgerechte Abwägung sei ferner deshalb nicht möglich gewesen, weil sich der Plangeber bereits im Vorfeld gegenüber dem früheren Eigentümer der überplanten landwirtschaftlichen Fläche zur Aufstellung des Bebauungsplanes verpflichtet habe. Die Fläche für Ausgleichsmaßnahmen sei zu gering bemessen, da im Bereich des Versickerungsbeckens gerade keine Ausgleichsmaßnahme möglich sei. Im Plangebiet habe sich eine Feldhamsterpopulation angesiedelt, so dass eine Wohnbebauung dort nicht zugelassen werden dürfe.
14Die Antragsteller beantragen,
15den Bebauungsplan Nr. 20 - I. B. de C. - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
16Die Antragsgegnerin beantragt,
17den Antrag abzulehnen.
18Sie trägt im Wesentlichen vor: Den Bedenken der Antragsteller sei im Aufstellungsverfahren dadurch Rechnung getragen worden, dass die Schutzzone zwischen den verschiedenen Nutzungen auf insgesamt 20 m vergrößert worden sei. Die Antragsteller hätten die Pflanzenschutzmittel darüber hinaus so einzusetzen, dass Dritte nicht gefährdet und Beeinträchtigungen vermieden würden. Die weiter gehende Rechtsprechung des VGH Baden- Württemberg gelte für den Wein- und Obstanbau, nicht aber für den normalen Ackerbau. Da das Grundstück der Antragsteller nicht in der Hauptwindrichtung liege, sei mit Immissionen nicht zu rechnen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Plangebiet in einer Ortsrandlage liege; die Umgebung der Ortslage I. werde durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Im Ortsteil I. gebe es keine versiegelten Flächen, die an Stelle des beschlossenen Plangebietes einer Wiedernutzung hätten zugeführt werden können. Die Bedenken des StUA B. seien abgewogen worden. Der ehemalige landwirtschaftliche Betrieb C. straße 59 sei ausgesiedelt worden, was Voraussetzung für die Schaffung des Plangebietes gewesen sei. Das Grundstück sei von einem Privatmann erworben worden, der dort keine Landwirtschaft betreibe. Der vormalige Eigentümer habe seinerzeit noch eine persönliche Grunddienstbarkeit bewilligt, mit der er sich verpflichtet habe, auf dem Grundstück keine Landwirtschaft mehr zu betreiben, zu unterhalten oder zu dulden. Die Grunddienstbarkeit sei im Grundbuch eingetragen und auf den neuen Eigentümer übertragen worden. Eine Selbstbindung der Antragsgegnerin durch die Aufnahme von Gesprächen mit dem Inhaber des auszusiedelnden landwirtschaftlichen Betriebes sei nicht erfolgt. Abwägungsmängel bezüglich der Abwasserbeseitigung bestünden nicht. Die Behauptung, das oberflächlich abfließende Niederschlagswasser werde wegen des Gefälles zu einer Vernässung des landwirtschaftlichen Grundstücks der Antragsteller führen, entbehre jeder Grundlage. Das Versickerungsbecken sei bereits hergestellt. Das im Plangebiet auf den Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser sei in die Versickerungsmulde abzuführen. Die privaten Bauherrn seien gesetzlich verpflichtet, das auf ihren Grundstücken anfallende Niederschlagswasser auch dort zu versickern. Die Ausgleichsfläche sei ausreichend bemessen, wie sich bereits aus den Erläuterungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes ergebe. Hinsichtlich des angeblich vorhandenen Feldhamsters habe die untere Landschaftsbehörde keine Bedenken erhoben.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte gleichen Rubrums 7a B 1070/01.NE sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Pläne, Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
22Die Antragsteller sind antragsbefugt.
23Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller genügt danach seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Diese Rechtsverletzung darf nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich sein. Möglich erscheint eine Rechtsverletzung auch dann, wenn der Antragsteller geltend macht, dass das Recht auf Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB verletzt sei, welches dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang im Rahmen der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird.
24Vgl.: BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46.
25Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie haben substantiiert geltend gemacht, die Ausweisung von Wohnbauflächen in unmittelbarer Nachbarschaft ihres landwirtschaftlich genutzten Grundstücks verletze ihre abwägungsbeachtlichen Belange, vor nachteiligen Veränderungen in der Nachbarschaft, insbesondere im Hinblick auf daraus resultierende mögliche Restriktionen für die landwirtschaftliche Nutzung ihres Grundstücks geschützt zu sein. Mit diesem Vorbringen haben sie Tatsachen vorgetragen, die eine fehlerhafte Behandlung eines abwägungsbeachtlichen Belangs möglich erscheinen lassen.
26Der Antrag ist jedoch unbegründet.
27Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Form- oder Verfahrensmängeln. Form- und Verfahrensfehler des Bebauungsplans Nr. 20, die nach den §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Rügepflichtige Mängel sind nicht gerügt.
28Der Bebauungsplan leidet auch nicht deshalb an einem Mangel, weil er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
29Der Flächennutzungsplan I. -Süd in der Fassung der Änderung Nr. III/6.4. weist die Fläche des Plangebiets in der südwestlichen Hälfte vorwiegend als Wohnbaufläche und in der nordöstlichen Hälfte als Fläche für Wald und Gehölze aus. Die Änderung des Flächennutzungsplans, die Grundlage für den streitigen Bebauungsplan war, ist unwirksam, weil sie zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dem Landschaftsplan II/5 T. widersprach. Der Flächennutzungsplan hätte von der Bezirksregierung L. so nicht genehmigt werden dürfen, denn die Genehmigung für einen Flächennutzungsplan ist zu versagen, soweit der Inhalt seiner Darstellung einem Landschaftsplan widerspricht; der Flächennutzungsplan darf gemäß § 6 Abs. 2 BauGB nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 C 1.99 -, BRS 62 Nr. 38 zu einer Landschaftsschutzverordnung.
31Aus dem Erläuterungsbericht zur Änderung III/6.4 des Flächennutzungsplans I. -Süd ergibt sich, dass der Planbereich vom Landschaftsplan II/5 T. überplant ist. Der Landschaftsplan setzt den hier streitigen Bereich als Landschaftsschutzgebiet fest. Der Landschaftsplan wird gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) als Satzung beschlossen. Zu der Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet steht die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan im Widerspruch. Dem Flächennutzungsplan standen damit öffentliche Rechtsvorschriften entgegen. Zwar hat der Kreis I. für die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbauflächen die Rücknahme der Landschaftsschutzgebietsausweisung für den Fall in Aussicht gestellt, dass die landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen wie vorkonzipiert in einem noch zu erstellenden Bebauungsplan festgesetzt werden. Doch ist nicht entscheidend, ob die Gemeinde eine begründete Erwartung auf eine Änderung des Landschaftsplans haben durfte.
32BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 C 1.99 - a.a.O.
33Damit ist die - obgleich genehmigte - Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin inhaltlich nicht rechtmäßig und daher unwirksam. Ein derartiger materieller Fehler des Flächennutzungsplans ist im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans jedoch gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, wenn zwar das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden ist, die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung hierbei aber nicht beeinträchtigt worden ist. Für die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet, maßgebend.
34Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - BRS 62 Nr. 48.
35Die Änderung des Flächennutzungsplans betrifft nur einen kleinen Teil von I. . Nördlich und insbesondere nordöstlich der dargestellten Wohnbaufläche schließt sich vorhandene Wohnbebauung an, die nach dem Erläuterungsbericht zur Änderung des Flächennutzungsplanes als eine "abschlie- ßende und zugleich abrundende städtebauliche Entwicklung im Gesamtgefüge des Ortes I. " gesehen wird (S. 7 des Erläuterungsberichts). Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für ein allgemeines Wohngebiet und für Ausgleichsmaßnahmen hat zudem nur einen Umfang von 4,46 ha, von der nur ca. die Hälfte als Wohngebiet festgesetzt ist. Angesichts dessen ist das städtebauliche Konzept des Flächennutzungsplans für den größeren Bereich - hier zumindest die gesamte Ortslage von I. - nicht dadurch beeinträchtigt, dass im hier betroffenen Randbereich zur niederländischen Staatsgrenze ein Wohngebiet zugelassen wird.
36Auch in materieller Hinsicht ist der angegriffene Plan nicht zu beanstanden.
37Die im Plan im Einzelnen getroffenen Festsetzungen sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB getragen und hinreichend bestimmt. Soweit die Antragsgegnerin im nordöstlichen Plangebiet eine "Fläche für Ausgleichsmaßnahmen" festgesetzt hat, für die Nr. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB ein Pflanzgebot nach einem bestimmten Pflanzschema festsetzt, handelt es sich um eine Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, die zugleich als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern dienen soll. Aus der Planbegründung ergibt sich, dass die vorgesehene Ortsrandeingrünung das Landschaftsbild bereichern soll (S. 6 der Begründung). Es handelt sich um eine Maßnahme, die generell auf eine Verbesserung der Situation von Natur und Landschaft abzielt.
38Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Erforderlichkeit der Planung ist gegeben.
39Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. 96) m.w.N.
41Mit Rücksicht auf die planerische Gestaltungsfreiheit und die entsprechend verminderte Dichte der Ansatzpunkte für eine gerichtliche Kontrolle begründet das Merkmal der Erforderlichkeit eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit.
42So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 - BRS 24 Nr. 1; Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 - BRS 55 Nr. 106 (S. 293).
43Gemessen hieran unterliegt die städtebauliche Rechtfertigung nach der in der Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 20 verfolgten planerischen Zielsetzung der Deckung des Wohnraumbedarfs im Ortsteil I. keinen rechtlichen Bedenken. Dem trägt der Bebauungsplan mit der Ausweisung neuer Bauflächen im Anschluss an die bisher bebaute Ortslage von I. Rechnung. Hierbei handelt es sich um eine städtebauliche Zielvorstellung im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB. Danach sind die Belange der Wohnbedürfnisse und der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen.
44Der strittige Bebauungsplan genügt schließlich auch den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB.
45Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
46Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezem- ber 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6.
47Die Antragsgegnerin ist in eine Abwägung eingetreten. Einer Rechtsbindung, die eine echte Abwägungsentscheidung nicht zugelassen hätte, hat sich die Antragsgegnerin nicht unterworfen. Zwar können im Planverfahren eingegangene Bindungen, etwa vertraglicher Art, die das Planverfahren abschließende Abwägung in unzulässiger Weise binden und es letztlich je nach Gewicht der durch Vorentscheidungen geschaffenen Bindungen zu einer funktionslosen Förmlichkeit degradieren. Dabei macht es letztlich keinen Unterschied, ob die vorgegebenen Bindungen mehr rechtliche oder tatsächliche Qualität haben.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, a.a.O.
49Eine solche Situation kann hier jedoch nicht festgestellt werden.
50Eine rechtliche Bindung wird von den Antragstellern weder behauptet noch ist sie sonst ersichtlich. Sie lässt sich aus dem Schreiben des S. Landwirtschafts-Verbandes e.V. vom 26. Juni 2002 nicht herleiten. Auch mit dem Eigentümer der vormals landwirtschaftlichen Flächen des Plangebiets haben lediglich Gespräche stattgefunden, die nicht zu einer rechtlich bindenden Verpflichtung der Antragsgegnerin geführt haben.
51Auch eine rechtserhebliche Bindung tatsächlicher Art vermag der Senat nicht festzustellen. Für eine dahingehende Annahme genügt nicht, dass der vormalige Eigentümer ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Aufstellung des Bebauungsplanes hatte. Allein das Interesse des ehemaligen Eigentümers der landwirtschaftlichen Flächen, seine Hofstelle aufgrund betrieblicher Erweiterungen an eine andere Stelle im Gemeindegebiet mit Hilfe der Antragstellerin auszusiedeln und eine ihn begünstigende Planung in Angriff zu nehmen, sind nicht aus sich heraus makelbehaftet, solange sie nicht tatsächlich verhindern, dass die Gemeinde in eine umfassende Abwägung eintritt und zuvor erwägt, ob die angeregte Planung städtebaulich gerechtfertigt ist. Maßgebend ist, ob die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das Vorhaben will, weil es (auch) ihrem städtebaulichen Konzept entspricht und dass sie in diesem Zeitpunkt eine fehlerfreie Abwägung der von der Planung betroffenen Belange vornimmt.
52Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 7a D 60/99. NE -, NVwZ-RR 2001, 635 ff. (dort nur teilweise wiedergegeben).
53Anhand der Aufstellungsvorgänge ist eine unzulässige Selbstbindung der Antragsgegnerin gegenüber dem ehemaligen Eigentümer der überplanten Flächen nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass allein die Aussiedlung der Hofstelle C. straße 59 und die damit zusammenhängende Aufstellung des streitigen Bebauungsplanes zu einer fehlerhaften Abwägung der entscheidungserheblichen Belange geführt hat. Gegen eine unzulässige Selbstbindung spricht vielmehr, dass der Planungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin nach eigenem Vorbringen der Antragsteller den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes vertagt hat, weil noch weiterer Beratungs- und Informationsbedarf bestanden habe.
54Anhaltspunkte für einen Abwägungsmangel, der nach Auffassung der Antragsteller darin bestehen soll, dass die Antragsgegnerin entgegen § 4 Abs. 2 LBodSchG eine vorrangige Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten Flächen nicht geprüft habe, sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob § 4 Abs. 2 LBodSchG rechtlich bindende Anforderungen an die Abwägung stellt, die über das Bundes-Bodenschutzgesetz und das BauGB hinausgehen - immerhin stellt das BauGB in den §§ 1 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 7, Satz 3; 1 a Abs. 1 BauGB Vorschriften zur Verfügung, wonach im Rahmen der Bauleitplanung der sparsame Verbrauch von Grund und Boden ohnehin berücksichtigt werden muss -, wäre § 4 Abs. 2 LBodSchG allenfalls dann einschlägig, wenn in der Ortslage I. ein "Flächenrecycling" von versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen in Betracht gekommen wäre. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich und auch von den ortskundigen Antragstellern nichts vorgetragen worden. Die Antragsgegnerin war im Rahmen ihrer Bauleitplanung für den Ortsteil I. , die im Wesentlichen einen lokalen Bedarf decken soll, jedenfalls deshalb nicht gehalten, der Wiedernutzung von versiegelten Flächen nachzugehen, da es hierfür in diesem dörflich strukturierten Ortsteil nach den von den Antragstellern nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin keine vergleichbaren versiegelten (Industrie- oder Gewerbe-) Flächen gibt, die anstelle des Plangebietes einer Wohnbebauung hätten zugeführt werden können. Die Antragsgegnerin musste deshalb entsprechende Erwägungen auch nicht in ihren Abwägungsvorgang einstellen.
55Der Rat der Antragsgegnerin hat die gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigenden Belange der gesunden Wohnverhältnisse insbesondere im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Nutzungen der Antragsteller und des nördlich des Plangebietes vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs (X. straße 1) erkannt. Er hat die Problematik der unmittelbaren Nachbarschaft von Wohnnutzung und landwirtschaftlicher Nutzung ohne Verstoß gegen die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG in der Abwägung bewältigt.
56Dass sich die Antragsgegnerin über die Bedenken des Staatlichen Umweltamtes B. ohne Grund hinweggesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hatte zu prüfen, ob an dem vorgesehenen Standort eine Wohnbebauung überhaupt möglich ist, ohne gegen die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG zu verstoßen. Danach sollen unterschiedliche Nutzungen so zugeordnet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Diese Forderung ist hier erfüllt.
57Der ursprünglich im Nordwesten befindliche Betrieb einer landwirtschaftlichen Hofstelle (C. straße 59) ist mittlerweile aufgegeben worden. Der Inhaber der Hofstelle X. straße 1 hat seinen Tierbestand großenteils ausgesiedelt. Im Rahmen der Abwägung sind die von dem verbliebenen landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden möglichen Immissionen bewertet und abgewogen worden. Soweit in der Betriebsstelle X. straße 1 noch Rinder gehalten werden, ist die Anzahl nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer S. unbedenklich. Den nach der Immissionsprognose der Landwirtschaftskammer S. einzuhaltenden Abstand von 83 m zwischen dem Rinderstall X. straße 1 und dem festgesetzten Wohngebiet hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und in den Abwägungsprozess eingestellt. Zwischen der Hofstelle X. straße und der nächstgelegenen Wohnbebauung im Plangebiet liegt ein Abstand in dieser Größenordnung. Dafür, dass unzumutbare Geruchs- und Lärmimmissionen von der Hofstelle aus gehen, liegt damit kein Anhalt vor.
58Soweit die Antragsteller geltend machen, die Betriebsaufgabe der Hofstelle C. straße 59 sei zivilrechtlich nicht gesichert, geht diese Annahme fehl. Aus den Verwaltungsvorgängen, die dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vorgelegen haben, ist zu entnehmen, dass die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung an diesem Standort ausgeschlossen ist, was durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert ist.
59Im Rahmen seiner Abwägung hat der Rat der Antragsgegnerin auch die von dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück der Antragsteller ausgehenden Immissionen eingestellt und berücksichtigt. Dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der künftigen Wohnnutzer auf den festgesetzten Wohnbauflächen durch die Bewirtschaftung mit der landwirtschaftlichen Ackerfläche der Antragsteller zu erwarten sind, hat das Staatliche Umweltamt durch seine Stellungnahme inzidenter bestätigt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese fachliche Einschätzung fehlerhaft bzw. unvertretbar wäre, haben die Antragsteller nicht dargetan. Sie sind auch nicht ersichtlich.
60Die Möglichkeit eines Abwägungsfehlers kommt auch dann in Betracht, wenn die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans die Situation des Grundstücks der Antragsteller nachhaltig verschlechtert und die Antragsteller in Belangen, die durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erfasst werden, unzumutbar beeinträchtigt werden. Das Rücksichtnahmegebot fordert gegenseitige Rücksicht der Nachbarn untereinander.
61Die bloße Änderung der auf benachbarten Grundstücken möglichen Nutzung ist für sich betrachtet nicht rücksichtslos. Ein Landwirt muss grundsätzlich damit rechnen, dass bislang landwirtschaftlich genutzte Flächen anderen Nutzungsformen zugeführt werden. Es liegt im Rahmen einer üblichen städtebaulichen Entwicklung, Wohnbebauung über den bisherigen Bebauungszusammenhang hinaus in Richtung landwirtschaftlich genutzter Flächen zu entwickeln. Allerdings darf die geplante Wohnbebauung nicht zu unzumutbaren Beschränkungen der Antragsteller führen. Umgekehrt haben die Antragsteller im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Nutzung Rücksicht auf die künftige benachbarte Wohnbebauung zu nehmen und im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Nutzung alles zu unterlassen, was zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der benachbarten Grundstücke führen kann. Im Rahmen der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots darf eine geplante Wohnbebauung grundsätzlich an eine landwirtschaftliche Nutzung wie Ackerbau heranrücken. Die gegenseitige Rücksichtnahme erfordert aber unter anderen den Verzicht auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, wenn diese zu einer nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten der Nachbargrundstücke führen können. Der Einsatz von Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln hat sich ohnehin nach den einschlägigen Vorschriften zu richten. Sowohl nach dem Pflanzenschutzgesetz als auch nach dem Düngemittelgesetz in Verbindung mit der Düngeverordnung sind die dort genannten Stoffe nur im Rahmen guter fachlicher Praxis zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, dass ihre Anwendung im Einzelfall keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder sonstige schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, haben (vgl. § 6 PflSchG; § 1 a Düngemittelgesetz in Verbindung mit § 2 DüngeVO). Auch die Aufbringung von Gülle, Jauche, Geflügelkot und andere stickstoffhaltige flüssige Sekundärrohstoffdünger ist nicht uneingeschränkt zulässig (§ 3 DüngeVO). Dies gilt unabhängig davon, ob das Nachbargrundstück bebaut oder unbebaut ist. Die Antragsteller haben auch nicht in Abrede gestellt, dass sie auf niederländischer Seite vergleichbaren Schutzregeln des niederländischen Rechts unterworfen sind. Ihr Hinweis auf die niederländische Rechtsprechung, die einen Mindestabstand von 50 m zwischen Wohnbebauung und einer Obstplantage vorsehe, bestätigt vielmehr ihre Befürchtung, sie seien nach niederländischem Recht zumindest vergleichbaren Beschränkungen unterworfen. Demgegenüber hat auch eine Wohnbebauung am Rande zum Aussenbereich die mit der landwirtschaftlichen Nutzung benachbarter Ackerflächen verbundenen typischen landwirtschaftliche Immissionen in Rechnung zu stellen. Die Wohnbebauung hat ihrerseits Rücksicht auf die Belange der Landwirtschaft zu nehmen. Sofern die mit der Bewirtschaftung von Ackerflächen einhergehenden typischen Geruchs-, Lärm- und Staubimmissionen das zumutbare Maß nicht überschreiten, haben die Bewohner am Rande zum Außenbereich keinen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten.
62Das so skizzierte Nachbarschaftsverhältnis zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung hat der Rat der Antragsgegnerin in seine Abwägung eingestellt und bewältigt. Er hat die entgegenstehenden Belange der Antragsteller gesehen, gleichwohl aber den öffentlichen Belangen der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB) den Vorrang eingeräumt.
63In Würdigung der landwirtschaftlichen Aktivitäten der Antragsteller einschließlich des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln hat der Rat der Antragsgegnerin nach Abwägung der entgegenstehenden Belange den Abstand zwischen der von den Antragstellern landwirtschaftlich genutzten Fläche und der Baugrenze der nordwestlichen Bebauung im geplanten allgemeinen Wohngebiet auf 20 m festgesetzt. Damit hat die Antragsgegnerin den Bedenken der Antragsteller Rechnung getragen. Ein bestimmter Abstand zwischen einer landwirtschaftlich genutzten Fläche und einem angrenzenden Wohnbaugebiet ist gesetzlich nicht vorgegeben. Ob und gegebenenfalls welche Abstände zwischen festgesetzter Wohnbebauung zu landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten sind, ist vielmehr im konkreten Einzelfall fest- und dann in den Abwägungsvorgang des Plangebers einzustellen.
64Soweit die Antragsteller auf einen nach der niederländischen Rechtsprechung geforderten Mindestabstand von 50 m zwischen der Wohnbebauung und einer Obstplantage hinweisen, genügt der Hinweis, dass die in Bezug genommene Rechtsprechung - ungeachtet der Frage ihrer Übertragbarkeit auf deutsches Recht - nicht den vorliegenden Sachverhalt betrifft, da die Antragsteller keine Obstplantage, sondern eine Ackerfläche bewirtschaften. Es kann daher dahinstehen, ob die genannte Rechtsprechung überhaupt Mindestanforderungen oder nicht eher - worauf ihr Text hindeutet - bestimmte tatsächliche vorhandene Abstände als ausreichend ansieht und sich nicht dazu verhält, ob diese auch unterschritten werden können. Soweit die Antragsteller vortragen, ihre landwirtschaftliche Nutzung in fünf Jahren auf einen Obstanbau umstellen zu wollen, handelt es sich um eine nicht belegte Absichtserklärung, aus der sich - wie weiter unten noch ausgeführt werden wird - keine andere Bewertung ergibt.
65Bedenken gegen den insoweit von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan festgesetzten Abstand bestehen nicht. Mit den von den Antragstellern angebauten Feldfrüchten - Kartoffeln, Weizen, Rüben und Karotten - hält sich die Nutzung der Ackerfläche im üblichen Rahmen. Die künftigen Bauherren errichten ihre Häuser und Wohnungen in einem landwirtschaftlich geprägten Umfeld. Sie müssen deshalb mit den typischen Immissionen einer agrarischen Nutzung rechnen. Andererseits darf die Düngung und der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln nur gezielt und nur zu bestimmten Zeiten erfolgen. Dies gilt auch für die Düngung mit Gülle, da die Nitrataufbringung schon im Hinblick auf die Pflanzenkulturen nur zeitlich eingeschränkt erfolgen kann (vgl. § 3 Abs. 3 und 4 DüngeVO). Die damit verbundenen Auswirkungen für die benachbarten Bewohner sind von diesen im Allgemeinen hinzunehmen. Soweit die Antragsteller auf mögliche entstehende Sprühnebel und deren mögliche Abtrift hinweisen, ist zu berücksichtigen, dass die Aufbringung der Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel entsprechend der guten fachlichen Praxis zu erfolgen hat (vgl. § 3 Abs. 2 DüngeVO, § 6 PflSchG). Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf nur bei äußerst geringen Windbewegungen erfolgen, und zwar so, dass Dritte, Gewässer oder Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ist danach bei sachgemäßer Anwendung der Dünge- und Pflanzenschutzmittel nicht zu besorgen. Im Großraum B. sind - wie das von der Antragstellerin in Auftrag gegebene Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 4. Dezember 2001 bestätigt - Winde aus westlicher bzw. südwestlicher Richtung vorherrschend. Die von den Antragstellern bewirtschaftete Fläche liegt jedoch südöstlich des Plangebiets und damit außerhalb der Hauptwindrichtung. Ihnen ist die Bearbeitung ihrer Flächen mit Pflanzenschutzmitteln zu solchen Zeiten zumutbar, in denen der Wind nicht in Richtung der geplanten Wohnbebauung weht. Die Antragsteller halten dies zwar dann für im Voraus nicht abschätzbar, wenn bestimmte Pflanzen über mehrere Tage hintereinander mit Pflanzenschutzmitteln besprüht werden müssen. Den Antragstellern kann jedoch zugemutet werden, solche Pflanzen nicht im unmittelbaren Grenzbereich zur Wohnnachbarschaft anzubauen oder Pflanzenschutzmittel in diesem Bereich zurückhaltender einzusetzen.
66Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die vom Rat der Antragsgegnerin gewählte Schutzzone zu gering bemessen ist, zumal im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange weder das StUA B. , noch die Landwirtschaftskammer S. noch der Kreis I. als Untere Landschaftsbehörde und Gesundheitsamt diesbezüglich Bedenken erhoben haben.
67Der Bebauungsplan lässt zwar zu, dass Terrassen, Balkone sowie Stellplätze und Garagen näher als 20 m an das Grundstück der Antragsteller heranreichen. Ob die jeweiligen Bauherren diese Möglichkeit nutzen, ist ihre eigene Entscheidung, die die Antragsteller nicht zu einer gesteigerten Rücksichtnahmepflicht zwingt. Die künftigen Bewohner des Plangebietes siedeln sich in Kenntnis der dörflich strukturierten Ortslage I. am Rand zum Aussenbereich und in Kenntnis der sie umgebenden landwirtschaftlich genutzten Flächen an.
68Ob eine Verschärfung der Immissionssituation durch eine in fünf Jahren geplante Umstellung auf Obstanbau eintreten wird, brauchte der Rat nicht zu berücksichtigen. In der Stellungnahme zu den Anregungen und Bedenken der beteiligten Bürger hat der Rat dargelegt, dass für das Planungsverfahren auf den tatsächlichen Zustand abzustellen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Für die Abwägung ist die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Über das vom privaten Betroffenen ausdrücklich Vorgetragene hinaus sind nur solche Betroffenheiten abwägungsbeachtlich, die sich der planenden Stelle aufdrängen.
69Vgl hierzu grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. - BRS 35 Nr. 24.
70Geht es - wie hier - speziell um die Berücksichtigung künftiger landwirtschaftlicher Entwicklungen in der Abwägung, ist zwar das Bedürfnis nach einer künftigen Nutzungsausweitung bzw. Nutzungsänderung im Rahmen normaler Betriebsentwicklung abwägungsbeachtlich, nicht jedoch eine - wie hier - unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung des landwirtschaftlichen Grundstückes.
71Vgl. zur betrieblichen Entwicklung: BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 - BauR 2001, 83 m.w.N.
72Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat sich die Antragsgegnerin auch mit den von dem landwirtschaftlichen Grundstück ausgehenden sonstigen Immissionen (Staub, Lärm, Geruch) auseinander gesetzt und diese abgewogen. Auch wenn die Antragsgegnerin nicht im Einzelnen auf die geltend gemachten Störungen der Antragsteller eingegangen ist, hat sie die möglichen Immissionen gleichwohl zur Kenntnis genommen und in ihren Abwägungsprozess eingestellt. Dies wird aus der Beschlussempfehlung des Bau- und Umweltausschusses sowie der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2001 deutlich. Die von den Antragstellern geltend gemachten Lärmimmissionen treten nur zeitlich begrenzt im Zusammenhang mit der Anpflanzung und den Erntevorgängen auf und halten sich damit im Rahmen der Geräuschimmissionen, mit denen in einem dörflich strukturierten Gebiet mit noch vorhandener landwirtschaftlicher Nutzung zu rechnen ist. Die künftigen Bauherren, die sich im Plangebiet ansiedeln, müssen mit dem durch den Einsatz von Maschinen auf der benachbarten Ackerfläche einhergehenden Geruchs- und Lärmimmissionen rechnen und diese in Kauf nehmen. Dass es zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen kommen wird, die über das allgemeine Rücksichtnahmegebot hinausgehen, haben die Antragsteller selbst nicht vorgetragen. Das beteiligte StUA B. hat ebenfalls keine Bedenken in immissionschutzrechtlicher Hinsicht erhoben.
73Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt eine Verletzung des Abwägungsgebotes auch bezüglich der Abwasserbeseitigung nicht vor. Der Rat hat sich mit der Beseitigung des Schmutzwasseraufkommens des neuen Baugebietes in seiner Abwägung befasst. Nach der von ihm eingeholten fachtechnischen Stellungnahme ist die Entsorgung des Schmutzwassers in das vorhandene Kanalsystem unproblematisch. Soweit die Antragsteller auf eine Überflutung des Kanalsystems bei stärkerem Niederschlag hinweisen, handelt es sich hierbei um vereinzelt vorkommende Ereignisse, die nicht zum Maßstab für die Dimensionierung des Kanalrohrsystems gemacht werden können. Das vorhandene Kanalsystem ist im Normalfall geeignet, das Schmutzwasser aufzunehmen und zu entsorgen. Damit konnte der Rat davon ausgehen, dass eine den wasserrechtlichen Vorschriften entsprechende Abwasserentsorgung jedenfalls im Zeitraum des Planvollzugs gewährleistet sein würde. Im Übrigen musste der Bebauungsplan konkrete Vorgaben für den Kanalbau nicht enthalten.
74Das auf der festgesetzten Straßenverkehrsfläche anfallende Niederschlagswasser wird in ein Versickerungsbecken abgeführt. Die nachrichtliche Übernahme des Versickerungsbeckens in den Bebauungsplan bedeutet nicht, dass seine Verwirklichung nicht gesichert ist. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin ist die Versickerungsmulde auch schon erstellt. Das Versickerungsbecken hat die Antragsgegnerin in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises I. gemäß den §§ 2, 3, 7 und 7a WHG als zentrale Anlage zur Versickerung des auf den Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers bestimmt. Das Versickerungsbecken ist auch ausreichend dimensioniert worden. Es umfasst allein im inneren Bereich 120 qm und insgesamt ca. 575 qm. Damit entspricht die Muldenfläche weit mehr als 10 % der versiegelten Fläche, die nach einem im Zusammenhang mit der Prüfung der Bodenbeschaffenheit in Auftrag gegebenen hydrologischen Gutachten vom Institut für Baustoffprüfung & Beratung, M. GmbH, vom 1. Dezember 2000 als Minimum zugrunde gelegt werden sollte. Eine Vernässung des landwirtschaftlichen Grundstücks der Antragsteller ist danach wenig realistisch. Um eine Vernässung benachbarter Grundstücke zu vermeiden, sind nach dem Runderlass "Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a LWG" (MBl. NW Nr. 39 vom 23. Juni 1998, S. 654) ausreichende Abstände von > 2 m zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten. Dieser Abstand wird zum Grundstück der Antragsteller in ausreichendem Maß gewahrt.
75Die Versickerung des auf den privaten Bauflächen anfallenden Niederschlagswassers soll nach der Planbegründung entsprechend § 51 a LWG auf dem jeweiligen Baugrundstück erfolgen. Diese Art Versickerung kann durch eine entsprechende Auflage im Rahmen des noch folgenden Baugenehmigungsverfahrens sichergestellt werden.
76Die Antragsgegnerin hat die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinreichend berücksichtigt.
77Nach § 8 a Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. September 1998 (BGBl I 2994) in Verbindung mit § 1 a BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Bauleitplänen unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 und der Vorschriften über Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 9 nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden, wenn aufgrund der Aufstellung eines Bauleitplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Der Verweis auf das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot bedeutet, dass die Gemeinde bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden hat. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-) Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind.
78Vgl. zu allem: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 und BRS 59 Nr. 8.
79Hiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997, a.a.O.
81Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung einschließlich ihrer Umsetzung im Bebauungsplan gerecht.
82Dem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin hinreichend Rechnung getragen. Die Entscheidung, nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung in Anbetracht eines im Ortsteil I. bestehenden Bedarfs an Wohnungen Flächen für den Wohnbedarf auszuweisen, begegnet als solche keinen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass der hier betroffene, bisher landwirtschaftlich kultivierte Freiraum mit seinen natürlichen Gegebenheiten derart schützenswert war, dass die gewichtigen, von der Antragsgegnerin ausdrücklich angeführten städtebaulichen Belange ein Zurücksetzen des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft nicht rechtfertigen könnten, fehlen.
83Allerdings hat das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein- Westfalen der Antragsgegnerin mitgeteilt, der grenznahe Bereich von T. zähle zum natürlichen Lebensraum der s. -m. Population des Feldhamsters. Der Feldhamster (Cricetus cricetus) ist zwar im Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. EG 1992 Nr. L 206/7, zuletzt geändert ABl. EG 1997 Nr. L 305/42, (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) aufgeführt. Daraus ergeben sich aber nach Art. 12 Abs. 4 der FFH-Richtlinie für die Mitgliedstaaten nur Pflichten hinsichtlich der Einführung eines Systems zur fortlaufenden Überwachung zur Verhinderung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der im Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen seiner Abwägung das Plangebiet als hier allein in Betracht kommendes potentielles FFH-Gebiet zu berücksichtigen hatte. Zwar hat ein Mitgliedstaat die gemeinschaftsrechtlichen Schutzvorgaben der FFH-Richtlinie auch dann zu beachten, wenn ein Gebiet nicht zum besonderen Schutzgebiet erklärt wurde, obwohl dies hätte geschehen müssen,
84vgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90 - Slg. 1993, I-4221; Urteil vom 18. März 1999 - Rs. C- 166/97 -, Slg. 1999, I-1719,
85so dass die Regelungen der FFH-Richtlinie, und damit eine im Rahmen der Bauleitplanung vorzunehmende Verträglichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie), auf so genannte potentielle FFH-Gebiete auch dann anzuwenden sind, wenn es noch nicht zu einer verbindlichen Schutzgebietsausweisung gekommen ist.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 = NVwZ 2000, 1171; Beschluss vom 24. August 2000 - 6 B 23/00 - NVwZ 2001, 92; Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 673 (679).
87Von einem potentiellen FFH-Gebiet kann bei dem Gebiet des hier streitigen Bebauungsplanes jedoch nicht die Rede sein. Dafür müssten die sachlichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH- Richtlinie für die Auflistung von Schutzgebieten erfüllt sein, die aber an natürliche Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten anknüpfen, die in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie enthalten sind. Dies ist bei dem Feldhamster nicht der Fall. Ferner müsste sich die Meldung des Gebietes für die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten aufdrängen. Allein das Vorkommen einer besonders zu schützenden Tier- oder Pflanzenart reicht für die Annahme eines potentiellen FFH- Gebietes nicht aus und bedeutet noch nicht, dass das Gebiet zwangsläufig als FFH-Gebiet zu melden und unter Schutz zu stellen ist.
88Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000, a.a.O.; Urteil vom 24. August 2000, a.a.O.; Urteil vom 27. Oktober 2000; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 20 B 1464/98.AK - NVwZ-RR 2000, 490.
89Mit der Festsetzung des Plangebiets wird entgegen der Annahme der Antragsteller auch nicht in den natürlichen Lebensraum einer Feldhamsterpopulation eingegriffen. Der Feldhamster ist ein typischer Bewohner der Agrarlandschaft. So finden sich Feldhamster bevorzugt in Klee- und Luzernefeldern, aber auch mitten in Rüben- oder Getreidefeldern. Demgegenüber kommen Feldhamster in Randstreifen, Gräben, Brachen etc. eher selten vor. Werden diese Flächen nicht mehr umgebrochen, meiden die Tiere sie schon nach wenigen Jahren.
90Vgl. dazu Godmann, Feldhamsterschutz: Biologie, im Internet unter: www.feldhamster.de/biologie.html
91Nach den Mitteilungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung ist die seinem Grundstück gegenüberliegende Fläche - dort wo der Bebauungsplan eine private Grünfläche und das südliche allgemeine Wohngebiet festsetzt - erst in den 90er Jahren von Grünland in Ackerland umgewandelt worden. Der Rest der Fläche des Plangebiets mit Ausnahme der festgesetzten Fläche für Ausgleichsmaßnahmen sei bis 1999 Grünland gewesen. Hierbei handelt es sich aber nicht um den vom Feldhamster bevorzugten natürlichen Lebensraum. Auf Befragung des Gerichts konnte der Antragsteller selbst nicht positiv bestätigen, jemals einen Feldhamster auf den eigenen bewirtschafteten Ackerflächen gesehen zu haben. Vor diesem Hintergrund musste sich die Berücksichtigung eines Feldhamster-Habitats als abwägungserheblicher Belang für die Antragsgegnerin nicht aufdrängen. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, ist der Hinweis des Ministeriums auch an die Untere Landschaftsbehörde des Kreises gegangen. Diese hat in ihrer Stellungnahme zum Planungsvorhaben keine landschaftspflegerischen Bedenken erhoben. Das Plangebiet als möglicher Standort des Feldhamsters wurde mit keinem Wort erwähnt, was ebenfalls als Hinweis darauf zu werten ist, dass dort keine Population des Feldhamsters existiert. Dies hat die untere Landschaftsbehörde mit einem in die mündliche Verhandlung eingeführten Schreiben vom 7. Dezember 2001 ausdrücklich bestätigt. Sonstige Hinweise auf ein Vorkommen des Feldhamsters im Plangebiet lagen der Antragsgegnerin nicht vor und sind im Beteiligungsverfahren weder von Trägern öffentlicher Belange noch von betroffenen Bürgern geltend gemacht worden.
92Hinsichtlich des Kompensationsinteresses gibt § 8 a Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG den Gemeinden vor, in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Grundlage der Entscheidung über den Ausgleich hat dabei eine Ermittlung der nachteiligen Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs sowie seiner Deckung zu sein. Eine solche hat, wie der Begründung des Bebauungsplanes zu entnehmen ist, durch den dem Bebauungsplan beigefügten landschaftspflegerischen Fachbeitrag stattgefunden. Dass das dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag zugrundeliegende Bewertungsverfahren ungeeignet oder nicht sachgerecht ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind Abwägungsfehler hinsichtlich der Bemessung der Ausgleichsflächen nicht erkennbar. Der durch den Bebauungsplan entstehende Ausgleichsbedarf ist nach dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag gedeckt. Die dort vorgenommene Ermittlung und Bewertung des Ausgangszustandes (Bestand) des Untersuchungsraumes sowie des Zustandes des Untersuchungsraumes nach Ausführung der Festsetzungen des Bebauungsplanes hat einen Werteinheiten-Überschuss ergeben. Dem Ausgleichsbedarf hat die Antragsgegnerin im nordöstlichen Planbereich durch räumliche und textliche, sowie im südlichen Planbereich durch textliche Festsetzungen vor allem in Form von Pflanzgeboten, gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB, Rechnung getragen. Der durch die Festsetzung des Wohngebietes vorgenommene Eingriff wird durch die Festsetzung dieser Ausgleichsflächen mehr als ausgeglichen. Nach dem im Bebauungsplan ausgewiesenen Pflanzschema ist ein Streifen von 8,40 m mit einer fünfreihigen freiwachsenden heimischen Hecke zu bepflanzen. Auf der übrigen Fläche soll nach dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag, den die Antragsgegnerin diesem Bebauungsplan beigefügt hat, als Ausgleichsmaßnahme eine Obstwiese angelegt werden. Zwar ist entgegen dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag eine Bepflanzung der im südlichen Plangebiet ausgewiesenen privaten Grünfläche nicht festgesetzt, doch führt dies nicht zu einem Abwägungsmangel. Der Kompensationsausfall ist nur marginal. Die im Fachbeitrag mit E gekennzeichnete Fläche ist dort aufgrund einer Heckenbepflanzung mit einem Grundwert von 6 eingestellt worden. Da die Fläche aber als private Grünfläche erhalten werden soll, ist für sie zumindest der Grundwert 3 für einen Extensivrasen mit Bäumen anzusetzen. Dies führt dann zu einem Flächenwert von 8.208 Punkten. Bei einem den Bestandswert übersteigenden Kompensatonswert von 8.869,50 Punkten verbleibt somit immer noch ein überschießender Ausgleichsbetrag.
93Dass die Kompensationsmaßnahmen auf der Ausgleichsfläche nicht ausreichend sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt selbst dann, wenn die Fläche für das Versickerungsbecken - wie die Antragsteller meinen - nicht miteinzubeziehen ist. Selbst wenn man den für das Versickerungsbecken mit 890 Punkten angesetzten Flächenwert in der Ausgleichsbewertung nur mit dem Grundwert 1 ansetzen würde - immerhin wird die Versickerungsmulde auch begrünt -, verbleibt nach der nicht zu beanstandenden Bewertungsmethode ein den Ausgangszustand übersteigender Kompensationswert durch die künftigen Anpflanzungen.
94Weitere beachtliche Abwägungsmängel sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
95Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.
96Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
97Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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