Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10A D 214/98.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 20/12 "Lade-straße/K. weg" der Stadt K. in der Fassung der 1. Änderung (Satzungsbeschlüsse vom 2. Mai 1996 und vom 20. November 1997) ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 20/12 "Ladestraße/K. weg" der Antragsgegnerin in der Fassung der 1. Änderung. Er ist Eigentümer der in K. gelegenen Flurstücke 309, 312 und 313 (Gemarkung K. , Flur 11). Auf dem Flurstück 309 steht ein Hallengebäude mit 1.250 m2 Grundfläche, in dem zurzeit ein Lebensmittelmarkt mit jedenfalls 1.000 m2 Verkaufsfläche betrieben wird. Das Flurstück 312 ist mit einem Hallengebäude von 350 m2 Grundfläche bebaut, das einen Getränkemarkt beherbergt. Das Flurstück 313 ist unbebaut und dient den Kunden der beiden zuvor genannten Betriebe als Stellplatzfläche. Die drei besagten Flurstücke sind als Gewerbegebiet überplant.
3Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegt im Westen des Stadtteils K. und erfasst eine Fläche von ungefähr 17 ha zwischen der Bundesbahnstrecke M. bach-D. im Norden, der Straße "H. " im Osten, der Von-S. -Straße (K 35) im Süden und dem K. weg im Westen. Dort waren während des Aufstellungsverfahrens bereits Dienstleistungsbetriebe, Verbrauchermärkte und Einzelhandel unterschiedlicher Nutzung und Struktur (Lebensmittelmärkte, Getränke- und Baumarkt, Kfz- Teile-Handel, Zahntechnik) vorhanden. Darüber hinaus fanden sich produzierende beziehungsweise weiterverarbeitende Gewerbebetriebe (Kartonagenfabrik, Kunststoffverarbeitung, Fischräucherei, Holzgewerbe) und Wohnhäuser der Betriebsinhaber südlich angrenzend an eine Verkehrsfläche, die als Ladestraße bezeichnet ist. Die Ladestraße, die nach Angaben der Antragsgegnerin seit Generationen in städtischem Eigentum steht und dem öffentlichen Verkehr dient, verläuft südlich der erwähnten Bundesbahnstrecke und verbindet den K. weg und die Straße "H. ". In ihrem westlichen Teil grenzt sie unmittelbar an die Gleisanlagen der Bundesbahnstrecke, in ihrem östlichen Teil ist sie bis zu 30 m davon entfernt. Zwischen der Ladestraße und den Gleisanlagen ist ein öffentlicher Parkplatz angelegt, der sich unmittelbar an eine östlich des Plangebiets vorhandene Park-and-Ride- Anlage anschließt, welche ihrerseits zu dem noch weiter östlich gelegenen Bahnhof gehört. Im südwestlichen Bereich des Plangebiets befanden sich zu Beginn der Planung größere Freiflächen, die landwirtschaftlich genutzt waren. In der nordwestlichen Ecke des Plangebiets stehen drei Wohnhäuser mit insgesamt vier Wohneinheiten, die keinem der vorhandenen Gewerbebetriebe zugeordnet sind.
4Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Plangebiet bis auf eine Teilfläche zwischen der Ladestraße und der Bundesbahnstrecke als "gewerbliche Baufläche" dargestellt. Die beschriebene Teilfläche stellt der Flächennutzungsplan als "Fläche für Bahnanlagen" dar. Das als "Fläche für Bahnanlagen" dargestellte Gelände wird nicht mehr für Bundesbahnzwecke genutzt und ist zum Teil - Flurstück 409 - von der Bundesbahn veräußert und mit einem Lebensmittelmarkt sowie den dazugehörigen Stellplätzen bebaut worden. Im Eigentum der Bundesbahn stehen nach wie vor eine ca. 1.290 m2 große, mit Strauchwerk bewachsene Teilfläche des Flurstücks 411 zwischen der Ladestraße und der Bahntrasse, das Flurstück 410 sowie das Flurstück 330 südlich der Ladestraße, das als befestigte Zufahrt und Stellplatzfläche für den auf dem Flurstück 328 vorhandenen Lebensmittelmarkt dient. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass sich auf dem Flurstück 330 - ebenso wie auf den Flurstücken 409 und 410 - früher einmal Lagerschuppen der Bahn befunden haben. Von einer das ehemalige oder derzeitige Bahngelände betreffenden förmlichen Entwidmung ist der Antragsgegnerin nichts bekannt.
5Der Ursprungsplan setzt die zur Bebauung vorgesehenen Flächen südlich der Ladestraße als Gewerbegebiete (Teilgebiete 1 bis 3, 5 und 6) mit maximal zweigeschossiger Bebauung, einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 1,6 fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen vorgegeben. Im östlichen Teil dieses Bereichs sind größere Flächen zur Anlage von Stellplätzen ausgewiesen. Diese Stellplatzflächen können zum Teil unmittelbar von der Straße "H. " aus angefahren werden. Zum Teil bestehen Zufahrtsmöglichkeiten über eine parallel dazu verlaufende 60 m lange Planstraße, die an die Ladestraße angebunden ist sowie über eine ebenfalls als Stichstraße ausgebildete und mit einer Wendeanlage versehene Verkehrsfläche (Planstraße B), welche - ausgehend von der Von-S. -Straße - die Teilgebiete 3 und 6 erschließt. Entlang der Von-S. -Straße ist - unterbrochen durch die Planstraße B - ein 5 m breiter Streifen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Unmittelbar nördlich davon ist ein 3 m breiter Radweg (Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung) geplant. Nördlich dieses Radweges weist der Plan zwischen der Planstraße B und dem K. weg einen 6,5 m bis 17 m breiten Geländestreifen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen aus und setzt diesen zugleich teilweise als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest. Der südöstliche Teil des Teilbereichs 3 ist nach den zeichnerischen Festsetzungen durch die Anpflanzung von Hecken von den westlich und nordöstlich gelegenen Gewerbegebietsflächen abzugrenzen. Entlang der Von- S. -Straße und entlang des südlichen Teils der Straße "H. " setzt der Plan - mit Ausnahme des Einmündungsbereichs der Planstraße B und zweier Zufahrten von der Straße "H. " aus - Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt fest. Nördlich der Ladestraße, die wie die beiden zuvor erwähnten Planstraßen als Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist, ist eine 30 m x 60 m große Fläche als Mischgebiet (Teilgebiet 4) mit maximal zweigeschossiger Bauweise, einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 1,2 ausgewiesen. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen bestimmt. Die östlich davon zwischen Mischgebiet und Plangrenze gelegene Fläche setzt der Plan als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Öffentliche Parkfläche, Park-und-Ride-Anlage" fest. Westlich des Mischgebietes ist eine Stellplatzfläche mit einer maximalen Ausdehnung von 20 m x 50 m vorgesehen, an die sich nach Westen hin eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" anschließt.
6Die textlichen Festsetzungen enthalten nähere Regelungen zu Nutzungsausschlüssen in den Baugebieten (Einzelhandel, Vergnügungsstätten). So lautet die textliche Festsetzung II Nr. 1:
7"Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO werden die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme des nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels mit atypischem Flächenbedarf in den GE-Gebieten ausgeschlossen".
8Des Weiteren sind Festsetzungen zur Gliederung der Gewerbegebiete nach dem Abstandserlass, zur Bepflanzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sowie zur Aufforstung von Ausgleichsflächen getroffen.
9Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
10Am 25. Juni 1990 beschloss der Bürgermeister der Antragsgegnerin zusammen mit einem Ratsmitglied im Wege der Dringlichkeitsentscheidung die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 20/12 "Ladestraße/K. weg". Der Rat der Antragsgegnerin bestätigte am 30. August 1990 die Dringlichkeitsentscheidung, die am 5. Juli 1990 öffentlich bekannt gemacht wurde.
11Am 5. September 1991 beschloss der Planungsausschuss des Rates, zum Entwurf des Bebauungsplans eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. Der Beschluss wurde am 24. Okto-ber 1991 öffentlich bekannt gemacht und die Träger öffentlicher Belange wurden erstmals beteiligt. Am 22. Juni 1993 nahm der Planungsausschuss die eingegangenen Anregungen und Bedenken der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis und beschloss, das Aufstellungsverfahren unter Berücksichtigung der von der Verwaltung zu den Anregungen und Bedenken abgegebenen Regelungsvorschläge fortzuführen.
12In seiner Sitzung vom 1. Juli 1993 fasste der Rat den Beschluss, den Entwurf des Bebauungsplans für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 15. Juli 1993, die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 26. Juli 1993 bis einschließlich 27. August 1993. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt.
13Am 21. Dezember 1993 nahm der Rat die während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs eingegangenen Anregungen und Bedenken zur Kenntnis und beauftragte die Verwaltung, den Planentwurf zu überarbeiten. In der Sitzung vom 21. Dezember 1993 beschloss er, den Planentwurf ein zweites Mal öffentlich auszulegen, was nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses am 20. Januar 1994 in der Zeit vom 31. Januar bis einschließlich 1. März 1994 auch geschah. Die Träger öffentlicher Belange wurden ein weiteres Mal beteiligt.
14Am 21. April 1994 befand der Rat über die während der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs eingegangenen Anregungen und Bedenken und änderte den Planentwurf hinsichtlich der Lage und Dimensionierung der Planstraße B östlich des Wendehammers. Er nahm an, dass die Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt seien und beauftragte die Verwaltung, den Eigentümern der von der Änderung betroffenen Grundstücke Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (eingeschränktes Beteiligungsverfahren). Nach Durchführung des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens wies der Rat in seiner Sitzung vom 22. September 1994 die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen zurück und beschloss den Bebauungsplan Nr. 20/12 "Ladestraße/K. weg" als Satzung.
15Am 24. April 1995 hob der Bürgermeister zusammen mit einem Ratsmitglied den Satzungsbeschluss im Wege der Dringlichkeitsentscheidung auf. Die Dringlichkeitsentscheidung, die der Rat am 18. Mai 1995 genehmigte, wurde damit begründet, dass ohne eine Überarbeitung des Bebauungsplans keine Aussicht auf dessen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bestehe.
16Am 27. Juni 1995 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung, den überarbeiteten Planentwurf nochmals öffentlich auszulegen. Die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 13. Juli 1995. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 24. Juli bis einschließlich 25. August 1995 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Mit den während der letzten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken befasste sich der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung am 30. Novem-ber 1995. Er beschloss Änderungen und Ergänzungen des Plan- entwurfs, die jedoch nach seiner Auffassung die Grundzüge der Planung nicht berührten. Dementsprechend beauftragte er die Verwaltung, den von den Änderungen und Ergänzungen betroffenen Grundstückseigentümern und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die in dem eingeschränkten Beteiligungsverfahren erhobenen Einwendungen waren Gegenstand der Beratung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Planung am 16. April 1996. Auf Anregung des Oberkreisdirektors des Kreises N. beschloss der Ausschuss, die textlichen Festsetzungen wie folgt zu ergänzen:
17"Die unter Ziffer 4d festgesetzten Maßnahmen werden den neu festgesetzten bisher unbebauten GE-Gebietsflä-chen zugeordnet (Sammelzuordnung). Art und Umfang der unter Ziffer 4d festgesetzten Aufforstung sowie die Erhebung und Verteilung der hierfür entstehenden Kosten erfolgt nach der Satzung der Stadt K. zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß § 8a BNatSchG vom 29. März 1995".
18Im Übrigen wies er die Einwendungen zurück.
19Am 2. Mai 1996 beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 20/12 "Ladestraße/K. weg" als Satzung. Aus den Aufstellungsvorgängen geht nicht hervor, dass er sich mit den nach der Aufhebung des ersten Satzungsbeschlusses eingegangenen Anregungen und Bedenken befasst hat. Der Vertreter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung dazu erläuternd ausgeführt, dass den Ratsmitgliedern vor den Ratssitzungen üblicherweise Sitzungsvorlagen ausgehändigt würden, die jedenfalls die Ergebnisniederschriften aus der vorangegangenen Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Planung enthielten. Es sei auch üblich, mündlich über die Ausschusssitzung zu berichten. Weiterhin sei üblich, die gegen den Planentwurf erhobenen Einwendungen in der Ratssitzung für etwaige Nachfragen bereitzuhalten.
20Die Bezirksregierung D. machte, nachdem ihr der Satzungsbeschluss angezeigt worden war, keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend und wies lediglich auf zwei offensichtliche Redaktionsversehen hin. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 29. August 1996 öffentlich bekannt gemacht.
21Am 10. September 1996 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung, den Bebauungsplan wie folgt zu ändern:
22- Einbeziehung des K. weg in den Geltungsbereich des Plangebiets und gleichzeitige Aufhebung der im Be- bauungsplan festgesetzten Straßenaufweitung des K. - gersweges im Einmündungsbereich, - Abbindung des K. weg im Einmündungsbereich der K 35/Von-S. -Straße und Festsetzung einer öf- fentlichen Fläche im Bereich der Abbindung als Wende- hammer, - Festsetzung eines Ein- und Ausfahrtverbotes entlang des K. weg für das Teilgebiet 2, - Festsetzung einer Ein- und Ausfahrt vom Flurstück 272 auf die K 35 unter gleichzeitiger Aufhebung des bis- herigen Ein- und Ausfahrtverbotes für diesen Bereich, - Wegfall der Planstraße B zur K 35.
23Zugleich beauftragte der Ausschuss die Verwaltung, diesbezüglich eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. Insoweit wurde der Beschluss am 12. Dezember 1996 öffentlich bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
24Am 7. Mai 1997 befasste sich der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung mit den eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss die Fortführung des Änderungsverfahrens unter Berücksichtigung der von der Verwaltung hierzu abgegebenen Regelungsvorschläge. Er beschloss weiterhin die Aufstellung eines 1. Änderungsplans zum Bebauungsplan Nr. 20/12 "Ladestraße/K. weg" und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die öffentliche Bekanntmachung der beiden letztgenannten Beschlüsse erfolgte am 17. Juli 1997, die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 25. Juli bis einschließlich 25. August 1997. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt.
25Am 30. Oktober 1997 befand der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung abschließend über die während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs erhobenen Einwendungen.
26Der Rat fasste am 20. November 1997 den Satzungsbeschluss betreffend die 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 20/12 "Ladestraße/K. weg". Die Änderung umfasste neben den bereits oben dargestellten Punkten
27- die Festsetzung einer Ein- und Ausfahrt vom Flurstück 135 auf die K 35 unter gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen Ein- und Ausfahrverbotes für diesen Bereich, - die Ausdehnung beziehungsweise Änderung der überbauba- ren Grundstücksflächen in den Teilgebieten 3 und 6, - die Verschiebung beziehungsweise Neufestsetzung einer Fläche für die Kompaktstation des Versorgungsträgers entlang des Radweges parallel zur K 35, - die Festsetzung einer Teilfläche auf dem Flurstück 314 als öffentliche Verkehrsfläche zur Realisierung des Kreisverkehrs im Einmündungsbereich der Straße "H. - kamp"/K 35, - die Festsetzung von Schnitthecken entlang der Grund- stücksgrenze des Flurstücks 135 im Teilgebiet 3.
28Die Bezirksregierung D. bemängelte, nachdem ihr der Satzungsbeschluss angezeigt worden war, dass für die 1. Änderung ein separater Bebauungsplan ausgefertigt worden sei. Der insoweit geltend gemachte Rechtsverstoß entfalle jedoch, wenn im Ursprungsplan und im Änderungsplan bestimmte - in der Verfügung näher bezeichnete - Eintragungen vorgenommen würden. Dies ist geschehen. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 29. April 1999 öffentlich bekannt gemacht.
29Der Antragsteller hat bereits am 28. Dezember 1998 den Normenkontrollantrag - bezogen auf den Ursprungsplan - gestellt.
30Er trägt vor, die Baugebietsfestsetzungen seien unwirksam, da sie auf einem ergebnisrelevanten Abwägungsausfall beruhten. Bei der Überplanung eines bereits weitgehend bebauten Gebietes verlange das Abwägungsgebot eine besonders sorgfältige Bestandsaufnahme der im Plangebiet tatsächlich vorhandenen Nutzungen und der damit verbundenen Besitzstandwahrungsinteressen. Diese dürften nicht beliebig oder voraussetzungslos "weggeplant" werden. Angesichts dieser Anforderungen, die das Abwägungsgebot stelle, habe es einer Untersuchung dahingehend bedurft, ob und in welchem Umfang die festgesetzten Standortbeschränkungen städtebaulich erforderlich seien. Die Gewährung von Bestandsschutz für die vorhandene Bebauung habe eine solche Untersuchung nicht entbehrlich gemacht, weil der baurechtliche Bestandsschutz in aller Regel nicht geeignet sei, dem Standortsicherungsbedarf gewerblicher Betriebe hinreichend zu genügen. In den Aufstellungsvorgängen finde sich lediglich der pauschale Hinweis auf vorhandene großflächige Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihrer Zentrenschädlichkeit im Plangebiet nicht mehr gewünscht würden. In Wirklichkeit sei das Plangebiet zum damaligen Zeitpunkt maßgeblich - wenn nicht gar beherrschend - durch großflächigen Einzelhandel geprägt gewesen. Der Plangeber habe deshalb prüfen müssen, wie sich die beabsichtigte planerische Reduktion der ursprünglich möglichen Nutzungen auf den Verkehrswert der betroffenen Immobilien auswirken und inwieweit die damit verbundenen Nachteile durch die Stärkung etwa betroffener zentraler Bereiche aufgewogen werde. Aus den Aufstellungsvorgängen sei nicht ersichtlich, dass eine Zentrenstärkung hinsichtlich der im Planbereich vorgefundenen Nutzungen überhaupt erforderlich sei. Die textliche Festsetzung Nr. 1 sei nicht hinlänglich bestimmt, was zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans führe. Da der Plangeber nicht jeglichen Einzelhandel habe ausschließen wollen, könne das Problem der ungenauen Abgrenzung der Ausnahme nicht durch eine bloße Kassation dieser Ausnahmeregelung gelöst werden. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die planerische Gestaltungsfreiheit des Rates.
31Der Antragsteller beantragt,
32den Bebauungsplan Nr. 20/12 "Lade- straße/K. weg" der Antragsgegnerin in der Fassung der 1. Änderung für nichtig zu erklären,
33Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen sowie die Bebauungsplanurkunden (Beiakten Hefte 1 bis 4) ergänzend Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
37Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = BauR 1998, S. 740.
39So ist es hier. Der Antragsteller ist Eigentümer von bebauten und unbebauten Flächen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 20/12 "Ladestraße/K. weg" liegen und als Gewerbegebiet festgesetzt sind. Für dieses Gewerbegebiet gelten unter anderem Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, wie sie auf den dem Antragsteller gehörenden Flurstücken 309 und 312 geführt werden. Die vorgenannten Nutzungseinschränkungen legen die künftige bauliche Nutzbarkeit der davon betroffenen Grundstücke und damit den Inhalt des Grundeigentums des Antragstellers in einer von ihm angegriffenen Weise fest.
40Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
41Allerdings leidet der Bebauungsplan nicht an formellen Mängeln. Rügepflichtige Form- oder Verfahrensfehler gemäß den §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind nach Kenntnis des Gerichts gegenüber der Antragsgegnerin nicht fristgerecht angezeigt worden. Dasselbe gilt für eine Verletzung etwaiger rügepflichtiger Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, die gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung der Satzung nicht mehr geltend gemacht werden können. Form- oder Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder solche nach Landesrecht, die auch ohne Rüge beachtlich wären, liegen nicht vor.
42Der angegriffene Bebauungsplan ist jedoch mit materiellen Fehlern behaftet.
43Er überplant das ehemalige Bahngelände zwischen der Ladestraße und der Bahnstrecke M. bach-D. , das im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als "Fläche für Bahnanlagen" dargestellt ist, teilweise als Mischgebiet, teilweise als öffentliche Grünfläche/Parkanlage und teilweise als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung/Öffentliche Parkfläche/Park-und-Ride-Anlage.
44Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Abweichungen eines Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan sind insoweit vom Begriff des "Entwickelns" im Sinne dieser Vorschrift gedeckt, als sie sich aus dem - im Verhältnis zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan vorliegenden - Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen und der Bebauungsplan trotz der Abweichung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Der Grad eines unzulässigen Widerspruchs zum Flächennutzungsplan wird demnach von Abweichungen nicht erreicht, welche diese Grundkonzeption unangetastet lassen und deshalb als unwesentlich anzusehen sind. Welche Abweichungen vom Flächennutzungsplan in diesem Sinne den Grad eines Widerspruchs erreichen, lässt sich nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entscheiden.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 74.72 -, BRS 29 Nr. 8.
46Nach diesen Grundsätzen sind die Abweichungen des Bebauungsplans Nr. 20/12 "Ladestraße/K. weg" von den Darstellungen des Flächennutzungsplans wohl als unwesentlich zu beurteilen. Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an.
47Unabhängig davon, ob hier ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu bejahen oder zu verneinen ist, wäre dieser im Hinblick auf § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist nämlich ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB für die Rechtwirksamkeit eines Bebauungsplans bedeutungslos, wenn dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Ob dies der Fall ist, hängt von der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans ab, wobei nicht die Konzeption für den engeren Bereich des betroffenen Bebauungsplans maßgeblich ist, sondern die großräumige Konzeption, die der Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet oder jedenfalls für einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil verfolgt.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.
49Insoweit wird die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans durch die Ausweitung bahnfremder Festsetzungen auf den von der Bahn nicht mehr genutzten Bereich zwischen Ladestraße und Bahntrasse nicht nennenswert tangiert. Daraus folgt die Unbeachtlichkeit der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans inhaltlich abweichenden Bebauungsplanfestsetzungen und des sich daraus möglicherweise ergebenden Verstoßes gegen das "Entwicklungsgebot", zumal die abweichenden Festsetzungen letztlich weder die Nutzung der nördlich und östlich liegenden - noch in Betrieb befindlichen - Bahnanlagen in Frage stellen noch sonst eine Unvereinbarkeit mit den im Flächennutzungsplan dargestellten planerischen Zielvorstellungen erkennen lassen.
50Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob die von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichenden Festsetzungen gegen das Gebot verstoßen, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und ob ein solcher Verstoß - läge er denn vor - im Sinne von § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich wäre. Die besagten Festsetzungen sind jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen fehlerhaft.
51Hat eine Fläche den rechtlichen Charakter einer Anlage der Bahn, so ist sie der - prinzipiell das gesamte Gemeindegebiet umfassenden - gemeindlichen Bauplanungshoheit zwar nicht - nach Art eines exterritorialen Gebietes - völlig entzogen. Sie ist planerischen Aussagen der Gemeinde aber nur insoweit zugänglich, als diese der besonderen Zweckbestimmung der Anlage, dem Betrieb der Bahn zu dienen, nicht widersprechen. Planerische Aussagen, insbesondere auch Festsetzungen eines Bebauungsplans, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung einer Fläche als Bahnanlage nicht zuwiderlaufen, sind zulässig. Hierfür kommt etwa in Betracht, dass die Gemeinde in einem Bebauungsplan, mit dem sie gemäß § 1 Abs. 5 ff. BauNVO die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen oder Arten von baulichen Anlagen modifiziert, zum Beispiel Spielhallen oder andere Vergnügungsstätten ausschließt oder einschränkt, auch einen vorhandenen Bahnhof mit einbezieht. Planerische Aussagen - seien es Darstellungen eines Flächennutzungsplans oder Festsetzungen in einem Bebauungsplan -, die sich mit der auf eine Planfeststellung oder auf die Übernahme als Altanlage gegründeten, besonderen Zweckbestimmung einer bestehenden Bahnanlage inhaltlich nicht vereinbaren lassen, darf die Gemeinde hingegen nicht treffen. Insoweit tritt die gemeindliche Bauleitplanung hinter die Fachplanung zurück (§ 38 Satz 1 BauGB). Dies bedeutet zwar nicht, dass die Gemeinde ein Planungsverfahren solange nicht in Gang setzen oder betreiben dürfte, wie die zu beplanende Fläche noch den rechtlichen Charakter einer Bahnanlage hat. Vielmehr kann sie, wenn mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der besonderen bahnrechtlichen Zweckbestimmung einer Fläche bevorsteht, die für diesen Fall zu erwartenden Nutzungswünsche von vornherein in die von ihr bauplanungsrechtlich für angemessen und erforderlich erachtete Richtung lenken. Dies kann dadurch geschehen, dass sie eine Bauleitplanung einleitet mit der Folge, dass sodann auch von den zu deren Sicherung gegebenen Instrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14, 15 BauGB) Gebrauch gemacht werden kann. Jedoch hängen die abschließende Beschlussfassung über gemeindliche Bauleitpläne für bisher als Bahnanlagen dienende Flächen, soweit die Planung inhaltlich mit der Zweckbestimmung der Fläche für den Bahnbetrieb nicht vereinbar ist, und ihr Inkrafttreten davon ab, dass die beplante Fläche zuvor durch eine hierauf gerichtete Maßnahme ihren Rechtscharakter als Bahnanlage verloren hat.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, BRS 49 Nr. 3.
53Die im Plangebiet zwischen der Ladestraße und der Bahntrasse gelegene Fläche ist - wie der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - früher zu Bahnzwecken genutzt worden und hatte damit irgendwann den rechtlichen Charakter einer Bahnanlage. Dies gilt auch für das Flurstück 330, das südlich an die Ladestraße anschließt und heute als Zufahrt und Stellplatzfläche für den auf dem Flurstück 328 gelegenen Lebensmittelmarkt dient. Für den daraus für die besagten Flächen abzuleitenden Fachplanungsvorbehalt gemäß § 38 Satz 1 BauGB spielt es dabei keine Rolle, ob es sich bei den Flächen um Altanlagen handelt oder um solche, die durch einen förmlichen Planfeststellungsbeschluss gewidmet worden sind.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, a.a.O.
55Ihren rechtlichen Charakter als Bahnanlagen haben die zwischen Ladestraße und Bahntrasse sowie südlich der Ladestraße gelegenen (ehemaligen) Bahnflächen nach bisherigem Kenntnisstand nicht verloren. Dass Teile davon von der Bahn nicht mehr genutzt und auch nicht mehr benötigt werden und darüber hinaus möglicherweise von ihr an Private veräußert sowie zu einer bahnfremden Bebauung freigegeben worden sind, vermag ihren Rechtscharakter nicht zu ändern.
56Abgesehen von dem Fall, dass die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage funktionslos geworden sein kann, hat die Bauleitplanung, nur weil die beplante Fläche tatsächlich nicht mehr zu Bahnzwecken benutzt werden soll und vom bisherigen Planungsträger auch nicht mehr in Anspruch genommen wird, nicht etwa schon aus sich heraus die rechtliche Wirkung, den durch Planfeststellung oder in anderer Weise begründeten speziellen Rechtscharakter einer Fläche als Bahnanlage aufzuheben. Einander widersprechende planerische Aussagen verschiedener Planungsträger in Bezug auf ein und dieselbe Fläche sind rechtlich nicht zulässig. Ein Wechsel der Planungshoheit von der Bahn als privilegierter anlagenbezogener Planungsträgerin zur Gemeinde als Trägerin der umfassenden gebietsbezogenen Bauplanungshoheit muss schon wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich- sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse durch einen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen stehen. Einfache Freigabeerklärungen der Deutschen Bahn als (bisheriger) Planungsträgerin gegenüber einem Bauwilligen, wonach die Anlage oder ein bestimmter Teil derselben für Bahnbetriebszwecke nicht mehr benötigt werde, genügen regelmäßig nicht, um einer bestehenden Bahnanlage ihren besonderen Rechtscharakter zu nehmen. Das hiernach gebotene Mindestmaß an Publizität setzt vielmehr voraus, dass der Wechsel der Planungshoheit jedenfalls in einer geeigneten Weise bekannt gemacht wird.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, a.a.O.
58Anhaltspunkte dafür, dass die bestehende Fachplanung hinsichtlich der im Plangebiet zwischen Ladestraße und Bahn- trasse gelegenen Fläche und des Flurstücks 330 insgesamt funktionslos geworden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Legt man die strengen Maßstäbe an, die das Bundesverwaltungsgericht zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen entwickelt hat, kann die Funktionslosigkeit einer bestehenden Fachplanung nur dann angenommen werden, wenn zumindest die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Fachplanung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Es muss sich um nachträgliche Veränderungen handeln, die der Verwirklichung der Fachplanung objektiv entgegenstehen.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 7.91 -, BRS 55 Nr. 34.
60Eine Funktionslosigkeit tritt beispielsweise nicht schon dann ein, wenn über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1990 - 7 C 41-43.89 -, NJW 1991, S. 310.
62Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann von einem Funktionsloswerden der hier in Rede stehenden Fachplanung insgesamt nicht ausgegangen werden. Gerade im Hinblick auf die noch im Eigentum der Bahn befindlichen Flächen haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht in einer Weise entwickelt, dass sie der Verwirklichung der Fachplanung auf unabsehbare Zeit objektiv entgegenstehen.
63Eine förmliche Entwidmung der fraglichen Flächen im oben dargelegten Sinne ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen nicht. Auf eine entsprechende Anfrage hat die Antragsgegnerin erklärt, ihr sei nicht bekannt, dass die Flächen förmlich entwidmet worden seien. Damit erweist sich ihre Überplanung durch den angegriffenen Bebauungsplan als unzulässig, denn zumindest ihre teilweise Festsetzung als öffentliche Grünfläche/Parkanlage ist mit der Zweckbestimmung einer bestehenden Bahnanlage inhaltlich nicht vereinbar.
64Für die textliche Festsetzung II Nr. 1 fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Zudem ist sie inhaltlich unbestimmt, soweit sie sich auf "nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel mit atypischem Flächenbedarf" und den von dieser Formulierung nicht erfassten Einzelhandel bezieht.
65Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO kann in einem Baugebiet ein bestimmter Anlagentyp ausgeschlossen werden, der jedoch in städtebaulicher Hinsicht, wenn auch typisierend, hinreichend abgrenzbar sein muss. In Betracht kommen insoweit etwa Ausschlüsse von sämtlichen Einzelhandelsbetrieben in Gewerbe- oder Industriegebieten, ferner der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben differenziert nach den jeweiligen Branchen und Sortimenten, unter besonderen Bedingungen auch ein Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach Maßgabe der jeweiligen Größe, wenn hieraus eine planungsrechtlich abgrenzbare Nutzungsunterart folgt.
66Nach der textlichen Festsetzung II Nr. 1 soll "nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel mit atypischem Flächenbedarf" im Gewerbegebiet zulässig, jeder andere Einzelhandel dagegen unzulässig sein. Eine Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Anlagentypen ist jedoch auf der Grundlage der in der textlichen Festsetzung verwandten Begriffe nicht möglich, denn der "nicht innenstadtrelevante Einzelhandel mit atypischem Flächenbedarf" stellt keine im vorstehenden Sinne typisierbare Unterart der Branche Einzelhandel dar. Aus § 11 BauNVO lässt sich zur Klärung des Inhalts und der Reichweite des Begriffs nichts ableiten. Großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind mit der Festsetzung ersichtlich nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, gemeint. Die von der Rechtssprechung entwickelten Kriterien etwa zu den "kerngebietstypischen" Spielhallen sind auf "nicht innenstadtrelevante" Einzelhandelsbetriebe schon wegen der völlig anders gearteten Variationsbreite der Einzelhandelsbetriebe nach Größe, Sortiment, Attraktivität und städtebaulicher Relevanz nicht übertragbar.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Okto- ber 1996 - 10a D 102/96.NE -, NWVBl. 1997, S. 268.
68Auch die im gemeinsamen Runderlass vom 7. Mai 1996 zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - Einzelhandelserlass - (MBl. NRW 1996, S. 922) aufgeführten "zentrumsrelevanten Sortimente" lassen es nicht zu, den Regelungsgehalt des Begriffs "nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel mit atypischem Flächenbedarf" hinreichend zu konkretisieren. Diese Formulierung der textlichen Festsetzung II Nr. 1 geht zurück auf eine Eingabe der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein aus dem Jahre 1993 und ist vom Plangeber als Begriff übernommen worden. Zu diesem Zeitpunkt gab es den Einzelhandelserlass noch nicht. Auch enthalten weder die Festsetzung selbst noch die Begründung des Bebauungsplans oder sonstige Unterlagen in den Aufstellungsvorgängen einen Hinweis auf den Einzelhandelserlass, der keine Normqualität hat, sodass nach allem nicht angenommen werden kann, der Plangeber habe den Begriff des "nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel mit atypischem Flächenbedarf" im Sinne des Einzelhandelserlasses gemeint und der Begriff sei auch von den Planadressaten so zu verstehen. Abgesehen davon, reichen die Charakterisierungen des Einzelhandelserlasses für eine eindeutige Inhaltsbestimmung dieses Begriffs ohnehin nicht aus.
69Nach Ziffer 2.2.5 des Einzelhandelserlasses zeichnen sich "zentrenrelevante Sortimente" von Handelsbetrieben dadurch aus, dass sie zum Beispiel viele Innenstadtbesucher anziehen, einen geringen Flächenbedarf haben, häufig im Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden und überwiegend ohne Pkw transportiert werden können. Bei zentrenrelevanten Sortimenten seien negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur, insbesondere auf die Innenstadtentwicklung zu erwarten, wenn sie überdimensioniert an nicht integrierten Standorten angesiedelt würden. In der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass Teil A und B sind Sortimentsgruppen aufgeführt, die stets beziehungsweise dann als zentrenrelevant gelten, wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt. Bei der Festlegung von Sortimenten als nicht zentrenrelevant sollen insbesondere die Größe der Gemeinde und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sein. Auch können die Gemeinden bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe andere als die aufgelisteten Sortimente als zentrenrelevant festlegen.
70Die Auflistung der "zentrenrelevanten" Sortimentsgruppen ist mithin nicht abschließend gewollt und ausdrücklich zur Fortschreibung zu gegebener Zeit vorgesehen, sodass sie eine von den örtlichen Gegebenheiten unabhängige Definition von "nicht innenstadtrelevanten" Einzelhandelsbetrieben, die einer rechtssatzförmigen Anwendung fähig wäre, nicht erlaubt.
71Gänzlich unklar ist, was der Plangeber unter "atypischem Flächenbedarf" versteht. Der Einzelhandelserlass enthält keine Kriterien dafür, in welcher ungefähren Größenordnung sich der "typische" Flächenbedarf für "zentrumsrelevante" oder für "nicht zentrumsrelevante" Einzelhandelsbetriebe bewegt und bei welcher Überschreitung oder Unterschreitung dieser Größenordnung der Flächenbedarf als "atypisch" zu qualifizieren ist. Im Übrigen dürfte der "typische" Flächenbedarf von Einzelhandelsbetrieben, die üblicherweise in Innenstadtzentren angesiedelt sind, nach Branchen und Sortimenten sehr unterschiedlich sein und auch von den örtlichen Gegebenheiten und individuellen Besonderheiten abhängen.
72Der Bebauungsplan weist auch Mängel im Abwägungsvorgang auf.
73Der Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven Prüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, wonach Mängel der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch nicht abgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem Nichtvorliegen einer Mängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der Fehlerfolgenregelung. Erst nach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine Rüge erhoben hat, der an sich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum Fristablauf ist die uneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf Abwägungsfehler möglich und im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch geboten.
74Vgl. Lemmel, in: Schlichter/Stich (Hg.), Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 2. Auflage 1995, § 215 Rdn. 18; Schmaltz, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 6. Auflage 1998, § 214 Rdn. 13; Stock, in: Ernst/ Zinkan/Bielenberg (Hg.), Baugesetzbuch, Stand: 1. Mai 2001, § 215 Rdn. 48 unter Aufgabe der in der Vorbearbeitung vertretenen gegenteiligen Auffassung.
75Das sich aus § 1 Abs. 6 BauGB ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
76Diesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung nicht gerecht.
77Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt zunächst voraus, dass alle maßgeblichen Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess eingestellt werden und der Rat von einem zutreffenden Sachverhalt ausgeht. Die von Amts wegen gebotene Ermittlung der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Überplanung eines teilweise bereits bebauten Gebietes eine erkennbare Bestandsaufnahme. In welchem Umfang eine solche Bestandsaufnahme im Einzelnen zu erfolgen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Umfang der Bestandsaufnahme bestimmt sich jeweils nach den Planungsabsichten der Gemeinde und demjenigen, was hierbei relevant in die Abwägung einzustellen ist. Von dieser Pflicht zur Bestandsermittlung wird die Gemeinde auch dann nicht entbunden, wenn (zustim- mende) Stellungnahmen zum Planentwurf der am Planverfahren beteiligten Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange vorliegen,
78vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Au- gust 1989 - 4 NB 24.88 -, BRS 49 Nr. 22.
79Der allgemeine Grundsatz erlangt bei der Überplanung von vorhandenen Industrie- und Gewerbegebieten besondere Bedeutung,
80vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 1988 - 7a NE 38/87 - , vom 8. März 1993 - 11 a NE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12 und vom 24. Januar 1995 - 11a D 203/91.NE - .
81Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - im Plangebiet künftig bestimmte Nutzungen ausgeschlossen sein sollen und da- mit möglicherweise bereits vorhandene, insbesondere gewerb- liche Nutzungen unzulässig und nur auf den Schutz des Bestandes beschränkt werden. Durch eine solche Beschränkung der Nutzung wird das Eigentum eingeschränkt. Das von Art. 14 GG geschützte Eigentum gehört jedoch selbstverständlich und in hervorragender Weise zu den abwägungserheblichen Belangen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Planungsentscheidungen. Darüber hinaus verlangt die Beachtung der Belange der Wirtschaft, § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB, mehr als die Berücksichtigung des durch Art. 14 GG garantierten Bestandsschutzes; sie beinhaltet auch die Abwägung etwaiger in den Blick genommener Kapazitätserweiterungen und Modernisierungen von Anlagen, die zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig sind,
82vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 66.67 - , BRS 24 Nr. 166; OVG NRW Urteile vom 19. Ja-nuar 1988 - 7a NE 20/86 - und vom 8. März 1993, a.a.O.
83Hiervon ausgehend musste sich der Plangeber bei einer Planung der hier vorliegenden Art im Rahmen der Aufbereitung des Abwägungsmaterials - auch ohne dass es entsprechender Hinweise Planbetroffener bedurft hätte - Klarheit darüber verschaffen, welche Folgen insbesondere die von ihm beabsichtigten Nutzungsausschlüsse für die weitere Existenz der bereits vorhandenen Gewerbebetriebe haben konnten. Er hatte zu gewichten, ob etwa eintretende negative Folgen für den Fortbestand und die diesen sichernde weitere Entwicklungsmöglichkeit bereits vorhandener Nutzungen gegenüber den anderen, mit dem Plan verfolgten Zielsetzungen die Planentscheidung rechtfertigten. Eine derartige Erarbeitung der Beurteilungsgrundlage ist hier jedenfalls hinsichtlich der im Plangebiet und auch auf den Grundstücken des Antragstellers vorhandenen Einzelhandelsbetriebe nicht in dem der Sache nach gebotenen Umfang erfolgt. In den Planunterlagen befindet sich keine Aufstellung, aus der hervorgeht, welche Einzelhandelsnutzungen welcher Art und mit welchen Sortimenten bei Planungsbeginn im Plangebiet vorhanden waren, welchen Umfang sie hatten und in welcher betrieblichen Situation sie sich befanden.
84Ebenfalls abwägungsfehlerhaft ist die Überplanung der am K. weg vorhandenen Wohnbebauung im nordwestlichen Teil des Plangebiets als Gewerbegebiet. Mit dieser Festsetzung hat der Plangeber der bestehenden Wohnnutzung lediglich Bestandsschutz eingeräumt, da in Gewerbegebieten lediglich Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zulässig sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Abgesehen davon, dass sich der Plangeber offenbar keine Gedanken dazu gemacht hat, ob, in welchem Zeitraum und auf welche Weise die Wohnbebauung der Gewerbegebietsfestsetzung entsprechend umgewandelt werden soll, lassen die Erwägungen, mit denen er die Anregung eines Anwohners, im fraglichen Bereich ein Mischgebiet festzusetzen, zurückgewiesen hat, eine gerechte Abwägung der betroffenen Belange nicht erkennen. Das nach Art. 14 GG zu bewertende Interesse der Eigentümer an einer planungsrechtlichen Absicherung ihrer ausgeübten Wohnnutzungen ist erkennbar nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung hat dazu in seinem Beschluss Nr. 120 vom 30. Novem-ber 1995 ausgeführt, die Festsetzung eines Mischgebiets sei wegen der anders lautenden Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht möglich gewesen. Zudem seien in dem betroffenen Teilbereich Gewerbebetriebe vorhanden, deren Bestand habe gesichert werden müssen. Den Betrieben solle im Hinblick auf Erweiterungen und Nutzungsänderungen ermöglicht werden, ihr Gewerbe auch künftig im bisherigen Umfang auszuüben. Die Festsetzung eines Mischgebietes würde dagegen zu empfindlichen Einschränkungen führen, da dort nur nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden dürften. Die negativen Auswirkungen der Gewerbebetriebe beträfen nur Gebäude, die entweder vor Aufstellung des Bebauungsplans vorhanden gewesen oder - wie das Haus K. weg Nr. 5 - als einem Gewerbegebiet zugehörige Betriebsinhaber- beziehungsweise Betriebsleiterwohnung genehmigt worden seien. Die Bewohner dieser Gebäude müssten die in Gewerbegebieten zulässigen Immissionsrichtwerte gegen sich gelten lassen. Zu ihrem Schutz sei das Plangebiet entsprechend den Vorgaben des Abstandserlasses 1990 gegliedert worden. Die Gliederung biete den bestmöglichen Schutz für die Bewohner des Gewerbegebietes und gewährleiste ein konfliktfreies Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe. Dieses städtebauliche Ziel würde durch die Festsetzung eines Mischgebietes verfehlt. Diese Ausführungen lassen die Frage des Eingriffs in bestehende Nutzungsrechte und die Verweisung auf bloßen Bestandsschutz unberücksichtigt und verkennen, dass die Festsetzung eines lediglich die vorhandenen Wohngebäude umfassenden Mischgebietes die an diesen Wohngebäuden bestehenden Nutzungsrechte unangetastet gelassen und die benachbarte gewerbliche Nutzung nicht mehr eingeschränkt hätte als die letztlich festgesetzte Gliederung nach dem Abstandserlass 1990.
85Einen weiteren Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung stellt die Festsetzung des unbebauten Flurstücks 331 als Gewerbegebiet dar. Die Eigentümer des Flurstücks haben im Hinblick auf die von ihnen beabsichtigte Errichtung eines dreigeschossigen Gebäudes mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss und Hotel- beziehungsweise Wohnnutzung in den oberen Geschossen im Aufstellungsverfahren die Festsetzung des Flurstücks als Mischgebiet angeregt. Die Anregung hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung in seiner Sitzung vom 30. November 1995 unter anderem mit den Erwägungen zurückgewiesen, der auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück gelegene Fischräuchereibetrieb verursache Geruchsbelästigungen, die auch im Hinblick auf die Windrichtung zu einer empfindlichen Störung für Hotelbesucher und Wohnungsnutzer führen werde. Auch andere Immissionsquellen würden eine Hotel- und Wohnnutzung negativ beeinflussen. So wirke sich der unmittelbar angrenzende Parkplatz beziehungsweise Stellplatzhof auf dem Grundstück des TIP- Einzelhan-delsbetriebes und auch die nördlich angrenzende Park-and-Ride-Anlage störend auf die Wohnruhe aus, zumal insbesondere die Nutzer der Park-and-Ride-Anlage an Geschäfts- und Öffnungszeiten nicht gebunden seien. Schließlich würde auch die nahe gelegene Kartonagenfabrik negativ beeinträchtigt. Der Betrieb sei mit Lüftungseinrichtungen versehen, deren Geräusche sich störend auf die Umgebung auswirkten. Ob diese Erwägungen, die nicht eine Mischgebietsfestsetzung als solche, sondern eine konkrete - mischgebietsverträgliche - Nutzung betreffen, für sich genommen schlüssig, nachvollziehbar und geeignet sind, das ausdrücklich verlautbarte Interesse der Grundstückseigentümer an einer Mischgebietsfestsetzung für das Flurstück 331 zurückzustellen, mag offen bleiben. Die Erwägungen verlieren jedenfalls jegliche Überzeugungskraft dadurch, dass der Plangeber im Bereich zwischen Bahntrasse und Ladestraße - das heißt in unmittelbarer Nähe der Fischräucherei, der Kartonagenfabrik, der Park-and-Ride-Anlage und der Bahntrasse - ein ebensolches Mischgebiet festgesetzt hat.
86Ob ein Abwägungsfehler schließlich auch deshalb vorliegt, weil nicht der Rat der Antragsgegnerin, sondern der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung die Abwägungsentscheidung über die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken getroffen hat, lässt der Senat offen.
87Entscheidet ein Ausschuss der Gemeinde anstelle des Rates abschließend über die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB vorgebrachten Anregungen der Bürger und sieht sich der Rat an diese Entscheidung gebunden, ist das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verletzt. Die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot verbunden. Sie hat zunächst den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein: Die abschließende Entscheidung über Anregungen ist daher dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs.3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, das heißt in aller Regel dem Gemeinderat. Das schließt nicht aus, dass ein Ausschuss die Beschlussfassung des Rates als des für den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeindeorgans vorbereitet. Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45.
89Allerdings ist unter Umständen die Beschlussfassung eines Ausschusses über die eingegangenen Anregungen und Bedenken unschädlich, wenn der Rat die Erwägungen des Ausschusses kennt und dessen Beschlussfassung im Rahmen des Satzungsbeschlusses noch korrigieren kann.
90Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 148/98.NE -, JURIS.
91Hier sieht es so aus, als ob der Rat am 2. Mai 1996 auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Planung lediglich den formellen Satzungsbeschluss gefasst hat. Die Aufstellungsvorgänge geben nichts dafür her, dass sich der Rat in diesem Zusammenhang mit den der Empfehlung zu Grunde liegenden Erwägungen beschäftigt und diese auch nur zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr scheint nach allem der Rat dem Ausschuss die Entscheidung über die während des Aufstellungsverfahrens erhobenen Einwendungen vollständig überlassen zu haben. Dafür spricht beispielsweise die Vorlage zur Dringlichkeitsentscheidung vom 24. April 1995, worin es heißt:
92"Im Gegensatz zum Satzungsbeschluss können alle anderen Entscheidungen in Bauleitplanverfahren auf Grund der zwischenzeitlich geänderten Zuständigkeitsordnung der Stadt K. durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung getroffen werden"
93und die Formulierung der Niederschrift über die Ausschusssitzung vom 16. April 1996, welche lautet:
94"Die Voraussetzungen zur Beratung und Entscheidung über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen unter Beachtung des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs. 6 des BauGB liegen somit vor. In Kenntnis dieser Umstände, nach entsprechender Erörterung und Wertung des Für und Widers, nach Abwägung aller privater und öffentlicher Belange gegeneinander und untereinander fasst der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung sodann für die einzelnen Bedenken und Anregungen folgende Beschlüsse".
95Auch die entsprechenden Mitteilungen an die Einwender sind in ähnlicher Weise formuliert. Ob sich der Rat gleichwohl die Abwägungsentscheidung bis zuletzt vorbehalten wollte und auch vorbehalten hat oder zumindest die Einwendungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange sowie die Erwägungen des Ausschusses für Stadtentwicklung und Planung den Ratsmitgliedern vollständig zugeleitet worden und damit zur Kenntnis gelangt sind - wovon der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgegangen ist - lässt sich den Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen. Angesichts der sonstigen aufgezeigten Mängel des Bebauungsplans bedarf diese Frage keiner weiteren Aufklärung.
96Die oben festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, denn sie sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten.
97Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Ja- nuar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22.
98Was die Überplanung der vorhandenen Wohnbebauung und des unbebauten Flurstücks 331 als Gewerbegebiet angeht, ergibt sich die Offensichtlichkeit des darin liegenden Abwägungsmangels schon daraus, dass insoweit betroffene Grundstücks-eigentümer während des Aufstellungsverfahrens eine Festsetzung der Flächen jeweils als Mischgebiet angeregt und ihre diesbezüglichen Interessen detailliert dargelegt haben. Auch die fehlende Bestandsaufnahme stellt einen offensichtlichen Abwägungsfehler dar. Die überplanten Flächen waren zu einem großen Teil gewerblich genutzt, wobei die Einzelhandelsnutzungen - die weitgehend ausgeschlossen werden sollten - überwogen. Angesichts dieser Zielsetzung des Plangebers springt es förmlich ins Auge, dass er es unterlassen hat, sich für den beabsichtigten Eingriff in bestehende Nutzungsrechte eine hinreichende Abwägungsgrundlage zu verschaffen.
99Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Abwägungsmangel dann, wenn sich dies anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände als konkrete Möglichkeit abzeichnet.
100Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Ja- nuar 1995 - 4 NB 43.93 -, a.a.O.
101Nach den Umständen des Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass die besagten Abwägungsfehler auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Hätte der Rat sich durch eine detaillierte Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Nutzungen die jeweiligen Interessen und Nutzungskonflikte im Einzelnen bewusst gemacht, hätte er sich möglicherweise für die Festsetzung von anderen Baugebieten neben den Gewerbegebieten entschieden und/oder den Gewerbegebietsfestsetzungen hinsichtlich der zugelassenen Nutzungen einen anderen Inhalt gegeben.
102Für die Wirksamkeit des Bebauungsplans kommt es nicht darauf an, ob die Missachtung des für den Bereich zwischen Ladestraße und Bahntrasse und das Flurstück 330 bestehenden Fachplanungsvorbehaltes und der in der textlichen Festsetzung II Nr. 1 liegende Fehler gegebenenfalls durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnten (§ 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Bebauungsplan ist unabhängig von diesen Fehlern wegen der oben beschriebenen Mängel im Abwägungsvorgang nichtig. Die Behebung der Abwägungsmängel durch ein ergänzendes Verfahren kommt nicht in Betracht, da sie den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen.
103Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. No- vember 1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53.
104Die Abwägung ist fehlerhaft im Hinblick auf die im Mittelpunkt der Planung stehende Gewerbegebietsfestsetzungen und von grundlegender Bedeutung für deren Umfang in räumlicher und inhaltlicher Hinsicht. Das "Ob" und "Wie" der Gewerbegebietsfestsetzungen, das angesichts der bereits vorhandenen Nutzungen in besonderem Maße durch die gegenläufigen Interessen der Planbetroffenen bestimmt wird, steht nicht zuletzt in untrennbarem Zusammenhang mit der notwendigen städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung insgesamt.
105Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
106Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
107Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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