Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 1248/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2001 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt.


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