Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 5824/00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Kläger zu 1., 3. und 4. betrifft.
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 3. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 verpflichtet, den Klägern zu 1., 3. und 4. weitere laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 5. September 1996 bis zum 31. Juli 1997 unter anteiliger Berücksichtigung des Jahresbetrages von 120,80 DM für die Haftpflichtversicherung 726/024478-J-14 des Klägers zu 2. bei der H. -C. -A. zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie ¾ der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostentragungspflicht des Klägers zu 2. Das Verfahren ist in beiden Rechtszügen gerichtskostenfrei.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte bei der Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt die Beiträge hätte berücksichtigen müssen, die für eine vom Kläger zu 2. abgeschlossene private Haftpflichtversicherung in der Zeit vom 5. September 1996 bis zum 31. Juli 1997 anfielen.
3Die 1959 geborene Klägerin zu 1. und ihr 1956 geborener Ehemann, der Kläger zu 2., haben zwei Kinder, die 1980 und 1988 geborenen Kläger zu 3. und 4., für die im o.g. Zeitraum Kindergeld gezahlt wurde. Der Kläger zu 2. bezog im streitbefangenen Zeitraum eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.872,43 DM. Die AOK B. zahlte Pflegegeld nach der Pflegestufe II.
4Nachdem die Kläger bereits bis 1992 Sozialhilfeleistungen bezogen hatten, erhielten sie ab Sommer 1994 erneut und ohne Unterbrechung bis zum Ende des o.g. Zeitraums ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente und des Kindergeldes.
5Von Oktober 1989 bis einschl. März 1994 waren die Kläger privat haftpflichtversichert bei den A. -C. -Versicherungen. Auf seinen Antrag vom 20. August 1996 hin bestätigte die A. Versicherungs-Aktiengesellschaft der H. - C. (H. -C. -A. ) dem Kläger zu 2. den Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung ab 1. September 1996. Die Versicherung schütze, so die Bestätigung, automatisch auch den Ehegatten des Versicherungsnehmers und die unverheirateten Kinder, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befänden. Der Jahresversicherungsbeitrag belief sich von September 1996 bis einschl. August 1997 auf 120,80 DM.
6Mit Schreiben vom 5. September 1996 stellte der Kläger zu 2. beim Beklagten den Antrag, "den notwendigen Vorkehrung gegen Risiken des täglichen Lebens eine Haftpflicht-Versicherung abzudecken". Mit seinem an die Kläger zu 1. und 2. adressierten Bescheid vom 3. Januar 1997 lehnte der Beklagte diesen Antrag und weitere von den Klägern zu 1. und 2. gestellte Anträge ab. Zur Begründung führte er aus: Die Kosten für eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt könnten nur einkommensbereinigend berücksichtigt werden, wenn die Versicherung bereits bei erstmaliger Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt bestanden hätte und nicht zugemutet werden könne, aus dem bestehenden Vertrag auszuscheiden.
7Mit am 29. Januar 1997 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben legte die Klägerin zu 1. Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Januar 1997 ein betreffend ihre Anträge auf "Einkommensbereinigung oder Beihilfe für eine Sterbegeldversicherung" sowie "Gewährung eines Mehrbedarfs wegen alleiniger Erziehung von 1-2 Kindern unter 16 Jahre(n)", der Kläger zu 2. betreffend seinen "Antrag auf Bewilligung einer Beihilfe für kommunikative Hilfsmittel" und die Klägerin zu 1. als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 3. und 4. betreffend die Anträge auf "Beihilfe eines Konstruktionsbaukasten"s und "einer Beihilfe für die Anschaffung eines Taschenrechners (Fach Mathematik) Klasse 10 d".
8Mit Schreiben vom 9. Mai 1997 bat der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Vorlage einer von der Klägerin zu 1. unterzeichneten Vollmacht den Beklagten um Entscheidung über die Widersprüche der Kläger. Der Betreff dieses Schreibens lautete "Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für Herrn S. R. , ..., hier: die Widerspruchsverfahren bzgl. Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, Abzug der Haftpflicht- und Sterbeversicherungsprämien vom anrechenbaren Einkommen".
9In ihrer Sitzung am 26. Juni 1997 wies die Widerspruchsstelle des Beklagten den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Januar 1997 als unbegründet zurück. In dem Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1997 ist ausgeführt: Der Sozialhilfeträger sei nicht verpflichtet, die Kosten für eine Haftpflichtversicherung zu übernehmen, weil diese nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten. Die Versicherungsbeträge könnten auch nicht einkommensmindernd abgesetzt werden, weil sie nicht gesetzlich vorgeschrieben seien.
10Am 12. August 1997 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Benennung der Kläger zu 1. und 2. im Rubrum der Klageschrift vom 11. August 1997 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Januar 1997 habe auch die Ablehnung der Übernahme der Haftpflichtversicherungsbeträge durch den Beklagten erfasst. Wie die Widerspruchssitzung am 26. Juni 1997 belege, seien die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Kläger das Begehren weiterverfolgten, obwohl eine gesonderte Bezeichnung im Widerspruchsschreiben unterblieben sei. Die Kläger könnten auch alle klagen, weil sie als Einstandsgemeinschaft betroffen seien. Die Klage sei begründet. Die Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung gehörten zum notwendigen Lebensunterhalt, weil diese Versicherung dazu diene, die Gefahr einer lebenslangen Überschuldung durch Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Zur Abwehr dieser Gefahr für die Kinder seien die Eltern im Wege der elterlichen Sorge verpflichtet. Dass die Versicherung bei Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit nicht bestanden habe, sei unschädlich. Die Familie habe vorher über eine solche Versicherung verfügt, die zeitnah vor der Hilfegewährung gekündigt worden sei. Ein alsbaldiger Neuabschluss sei allein wegen des Verhaltens des Beklagten unterblieben, der die Übernahme der Kosten ausgeschlossen habe. Als es im Sommer 1996 zu zwei durch die Kinder verursachten Sachschäden gekommen sei, habe der Kläger zu 2. die Versicherung gleichwohl abgeschlossen.
11Auf die Klarstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2000 hat das Verwaltungsgericht die Kläger zu 3. und 4. in das Rubrum des Verfahrens aufgenommen.
12Die Kläger haben beantragt,
13den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 3. Januar 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 zu verpflichten, ihnen weitere laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 5. September 1996 bis zum 31. Juni 1997 unter Berücksichtigung der Prämie zur Haftpflichtversicherung des Klägers zu 2. zu bewilligen.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Kläger das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt hätten. Die irrtümliche Bescheidung im Widerspruchsbescheid könne nicht den fehlenden Widerspruch ersetzen. Die Klage sei auch unbegründet. Zur weiteren Begründung nehme er Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend verweise er darauf, dass eine Haftpflichtversicherung allenfalls in besonderen Ausnahmefällen zum notwendigen Lebensunterhalt zählen könne, etwa wenn die Gefahr außerordentlicher Schäden zu befürchten sei. Die Kläger seien jedoch lediglich alltäglichen Gefahren ausgesetzt.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. November 2000 abgewiesen. Sie sei zulässig, aber unbegründet. Es fehle nicht an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 1997 sei als Widerspruch auszulegen. Dass dieser Widerspruch verfristet sei, sei unschädlich, weil die Behörde durch die Bescheidung in der Sache die Überprüfung durch das Gericht wieder eröffnet habe. Ein gesondertes Widerspruchsverfahren im Hinblick auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sei entbehrlich gewesen. Die streitentscheidende Frage, nämlich die Berücksichtigung der Versicherungsprämie im Rahmen der Sozialhilfegewährung für die Bedarfsgemeinschaft sei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens behandelt worden. Die Klage des Klägers zu 2. sei unbegründet, weil er selbst nicht sozialhilfebedürftig sei. Die Klage der Kläger zu 1., 3. und 4. bleibe ohne Erfolg, weil eine private Haftpflichtversicherung nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehöre. Die Kosten könnten auch nicht bei der gemeinsamen Veranlagung der Bedarfsgemeinschaft vom Einkommen des Klägers zu 2. abgezogen werden mit der Folge, dass sich das seinen Bedarf übersteigende und zur Deckung des Bedarfs der übrigen Kläger zur Verfügung stehende Einkommen verringere und die zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt erhöhe. Eine Kostenübernahme verbiete sich im Hinblick auf anerkannte Grundsätze des Sozialhilferechts. Sei - aus welchen Gründen auch immer - der Abschluss der Versicherung vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit unterblieben, laufe es auf eine nicht gerechtfertigte Verbesserung des bislang bestehenden Standards hinaus, wenn Beiträge für eine Versicherung abgesetzt würden. Der Gesetzgeber wolle die Daseinsvorsorge durch den Hilfe Suchenden begünstigen, soweit entsprechende Dispositionen bereits getroffen worden seien.
18Mit der vom Senat auf den Antrag der Kläger zu 1., 3. und 4. zugelassenen Berufung machen diese geltend: Es sei familienrechtlich und unterhaltsrechtlich geboten, dass Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge verpflichtet seien, ihre minderjährigen Kinder mit Erreichen der Volljährigkeit nicht verschuldet in ein eigenständiges Leben zu entlassen. Teilweise habe der Gesetzgeber entsprechende Regelungen geschaffen, teilweise seien die Eltern entsprechend gefordert, Vorsorge - etwa durch eine Haftpflichtversicherung - zu treffen. Der Kläger zu 2. komme mit dem Abschluss der Versicherung einer gesetzlich normierten Unterhaltsverpflichtung nach. Aufgabe der Sozialhilfe sei es, die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dazu gehöre es, den Sozialhilfeempfänger zu befähigen, seinen unterhaltsrechtlichen Mindestverpflichtungen nachzukommen. Auch bei Angehörigen der unteren Einkommensschichten sei es durchaus üblich, mittels einer Haftpflichtversicherung für die minderjährigen Kinder Vorsorge zu treffen.
19Die Kläger zu 1., 3. und 4. beantragen,
20das angefochtene Urteil zu ändern, soweit es sie betrifft, und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 3. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 zu verpflichten, ihnen weitere laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 5. September 1996 bis zum 31. Juli 1997 unter anteiliger Berücksichtigung des Jahresbetrages von 120,80 DM für die Haftpflichtversicherung 726/024478-J-14 des Klägers zu 2. bei der H. - C. -A. zu bewilligen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und trägt ergänzend vor: Es erscheine sachgerecht, den Begriff der Angemessenheit dem Grunde nach auf solche Vorsorgemaßnahmen zu begrenzen, die zumindest unter dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von einem vernünftig und vorausschauend planenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis habe, als ratsam eingestuft würden. Als Indiz dafür könne zwar gegebenenfalls die Versorgungsdichte mit der betreffenden Versicherung herangezogen werden. Hierzu seien aber bislang keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden. Selbst wenn die Feststellung zutreffe, dass 60 % der Haushalte über eine Privathaftpflichtversicherung verfügten, könne dieser Prozentsatz nicht zu Grunde gelegt werden, weil er sich auf die Anzahl aller Haushalte beziehe. Sozialhilferechtlich maßgebend sei jedoch die Versorgungsdichte in Haushalten mit niedrigem Einkommen. Hierzu fehle eine Aufklärung. Dessen ungeachtet sei zur Bestimmung des Begriffs der Angemessenheit auch auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts Bedacht zu nehmen. Mit der Aufgabe der Sozialhilfe, einem Hilfebedürftigen die nötige Hilfe zu gewähren, sei eine höhere Sozialhilfe als Folge eines geringeren Einkommenseinsatzes nur dann zu vereinbaren, wenn damit für den Hilfe Suchenden eine Verbesserung erreicht werde, die im Ergebnis, wenn auch nicht notwendig zum Wegfall, so doch jedenfalls zu einer Entlastung der Sozialhilfe führe. Die Privathaftpflichtversicherung decke kein Risiko ab, welches im Versicherungsfall kostenmäßig von der Sozialhilfe abzudecken sei. Sie diene lediglich dazu, Schadensersatzansprüche Dritter zu befriedigen und den Versicherten so vor entsprechenden Schulden zu bewahren. Eine Schuldenübernahme gehöre nach ständiger Rechtsprechung nicht zu den Aufgaben der Sozialhilfe. Schließlich müssten die Beträge für die Versicherung auch deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Versicherung erst nach dem Beginn des Sozialhilfebezugs abgeschlossen worden sei.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Berufung hat Erfolg.
27Die Klage ist zulässig und begründet, soweit die Kläger zu 1., 3. und 4. (Berufungskläger) sie erhoben haben.
28Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage wird auf die zutreffenden, von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu verwiesen.
29Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 ist, soweit er die Berufungskläger betrifft, rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Berufungsklägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung weiterer laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 5. September 1996 bis zum 31. Juli 1997 unter anteiliger Berücksichtigung des Jahresbetrages von 120,80 DM für die Haftpflichtversicherung 726/024478-J-14 des Klägers zu 2. bei der H. -C. -A. zu.
30Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung nicht als notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 BSHG angesehen (I.). Die Berufungskläger haben jedoch deshalb einen Anspruch auf die Gewährung weiterer laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, weil die Prämie für die streitbefangene Haftpflichtversicherung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG von dem Einkommen des Klägers zu 2. und der Klägerin zu 1. abzusetzen war (II.).
31I. Der erkennende Senat schließt sich der vom Verwaltungsgericht angeführten gefestigten Rechtsprechung an, wonach die Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG gehören.
32Vgl. über das vom Verwaltungsgericht bereits benannte Urteil des OVG NRW vom 24. Januar 1991 - 24 A 1316/99 - hinaus auch OVG NRW, Urteil vom 28. April 1999 - 24 A 482/97 -; Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl. Stand März 2001, § 12 BSHG Rdnr. 30a mit weiteren Nachweisen.
33Angesichts detaillierter Regelungen zur Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (vgl. § 13 BSHG) sowie von Kosten zur Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld (vgl. § 14 BSHG) bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, um Anderes annehmen zu können.
34II. Die Berufungskläger können sich mit Erfolg auf § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG berufen. Die danach vorzunehmende Absetzung des Beitrags zu einer privaten Versicherung von dem Einkommen scheidet nicht von vornherein dann aus, wenn die Versicherung erst während laufender Sozialhilfeleistungen abgeschlossen wird (1.).
35A.A. OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 1991 - 24 A 1316/89 - und vom 28. April 1999 - 24 A 482/97 -.
36Die Prämie für die streitbefangene Haftpflichtversicherung ist ein dem Grund und der Höhe nach angemessener Beitrag zu einer privaten Versicherung im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG (2.)
371. Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anhaltspunkt, etwas Anderes anzunehmen, als der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 12 A 2727/00 -,
38ZFSH/SGB 2001, 658,
39ausgeführt hat. Danach lässt es sich aus dem Wortlaut und aus der Entstehungsgeschichte des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG nicht ableiten und scheidet nach der inneren Systematik des Bundessozialhilfegesetzes endgültig die Möglichkeit aus, Beiträge für eine erst während des Bezugs von Sozialhilfe abgeschlossene Versicherung als nicht angemessen zu bezeichnen und allein schon deshalb von der Absetzung vom Einkommen auszunehmen.
402. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 12 A 2727/00 -, a.a.O., ferner ausgeführt, dass mangels Möglichkeit, ausschließlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses einer Versicherung abzustellen, der klärungsbedürftige Begriff der Angemessenheit im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG aus der inneren Systematik des § 76 BSHG sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der dem Sozialhilferecht insgesamt innewohnenden, namentlich in § 1 BSHG näher bestimmten Zielsetzungen zu entwickeln ist. Er hat sich dabei die Ausführungen des früher für das Sozialhilferecht zuständigen 8. Senats des Gerichts zu eigen gemacht.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 2498/94, Juris.
42So ist zu fragen, ob die Versicherung auch unabhängig von ihren Kosten einen vernünftigen oder jedenfalls nachvollziehbaren Zweck verfolgt (a). Weiter erscheint es als sachgerecht, den Begriff der Angemessenheit dem Grunde nach auf Vorsorgemaßnahmen zu begrenzen, die zumindest unter dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von einem vernünftig und vorausschauend planenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, als ratsam eingestuft werden (b). Dem Zweck, das in § 2 Abs. 1 BSHG formulierte grundlegende Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe zu konkretisieren, entspricht grundsätzlich eine Beschränkung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, soweit es um nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge geht, auf Vorsorgeaufwendungen, die - wie etwa betriebliche Unfall- oder Invaliditätsversicherungen - eine der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbare Bedeutung für die grundlegende Daseinsvorsorge haben, einen engen Bezug zur Erwerbstätigkeit und den damit einhergehenden erhöhten Risiken aufweisen und einen bescheidenen Rahmen nicht überschreiten. Ausnahmsweise - insoweit sind die Kriterien zu § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG aus Anlass des vorliegenden Verfahrens weiter zu konkretisieren - ist der enge Bezug zur Erwerbstätigkeit dann entbehrlich, wenn mit der streitbefangenen Versicherung Risiken abgedeckt werden, die nach Art und Bedeutung gleich zu achten sind (c). Speziell im Hinblick auf freiwillige Versicherungen bedeutet der Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts schließlich, dass die bezweckte Sicherung ein nennenswerter Beitrag zur Erlangung und Beibehaltung einer eigenständigen, vom dauerhaften Sozialhilfebezug unabhängigen wirtschaftlichen Stellung sein muss (d) und dass sie auch nach der Höhe (allenfalls) dem entspricht, was ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage für sinnvoll und tragbar erachten würde (e). Dabei geben die individuellen Verhältnisse des Hilfe Suchenden und nicht in erster Linie verallgemeinernde Sichtweisen den Ausschlag (f).
43Danach erweist sich die hier streitbefangene Prämie als nach Grund und Höhe angemessen im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG.
44a) Bei zwei minderjährigen Kindern eine Familienhaftpflichtversicherung abzuschließen, bedeutet, einen nachvollziehbaren, vernünftigen Zweck zu verfolgen. Es ist offensichtlich - und bedarf deshalb keiner weiteren Erläuterungen - vernünftig, für den Ersatz von Schäden, die insbesondere durch mangelnde Vorsicht beim Spielen von Kindern oder Jugendlichen oder durch Unachtsamkeit im Verkehr verschuldet werden, durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorzusorgen.
45b) Der Abschluss einer Familienhaftpflichtversicherung, in die zwei minderjährige Kinder einbezogen sind, stellt sich auch als eine Vorsorgemaßnahme dar, die unter dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von einem vernünftig und vorausschauend planenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, als ratsam eingestuft wird.
46Hierbei sind keine Erhebungen über die Zahl und die Umstände abgeschlossener Haftpflichtversicherungsverträge heranzuziehen. Vielmehr ist auf ein objektives Verständnis des "vernünftig und vorausschauend planenden Bürgers, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat" abzustellen. Durch den Abschluss einer Versicherung Vorkehrungen gegen Schulden aus Haftpflichtschäden zu treffen, d.h. gegen Schulden, für die der Schuldner keinen Gegenwert erlangt und die bereits bei nur geringer Unachtsamkeit oder lediglich für kürzeste Zeit fehlender Vorsicht entstehen können, liegt nicht außerhalb der Daseinsvorsorge des nach den genannten Kriterien vorgehenden Bürgers. In der heutigen Zeit können sog. "ruinöse" Schäden, d.h. Schäden, die nicht mehr oder nur über einen langen Zeitraum hin aus eigenen Mitteln zu ersetzen sind, bereits auf Grund kleinster Ursachen entstehen.
47Vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1980 - IVb ZR 514/80 -, BGHZ 77, 224 (228).
48Bei diesem Verständnis des "ruinösen" Schadens, den gleichwohl auszugleichen insbesondere dann ein Bedürfnis ist, wenn ihn Personen aus dem unmittelbaren sozialen Umfeld erleiden (etwa aus der Verwandtschaft, Nachbarschaft, in der Schule, auf der Arbeitsstelle), fällt der Abschluss der Haftpflichtversicherung aus der Daseinsvorsorge nicht bereits deshalb heraus, weil Schadenssummen in sprichwörtlich "schwindelerregender" Höhe glücklicherweise - wie sich schon an der vergleichsweise geringen Höhe der Beiträge für eine Familienhaftpflichtversicherung ablesen lässt - noch immer (versicherungsmathematisch gesehen) eher selten anfallen. Selbst um geringere Schadenshöhen nicht aus eigenen Mitteln tragen zu müssen, wird ein vernünftig und vorausschauend planender Bürger vorsorglich eine Haftpflichtversicherung abschließen, ohne dass ihm deshalb ein überzogenes Sicherheitsbedürfnis vorzuhalten wäre. Auch einen nur geringen Schaden zu ersetzen, bedeutete eine Belastung des Familienlebens. Der für den Schaden aufzubringende Betrag fehlte nämlich in der Haushaltskasse, so dass der Schaden mittelbar jedes Familienmitglied träfe, was bereits bei durchschnittlichem, erst recht aber bei geringerem Einkommen den Familienfrieden stören könnte.
49Schließlich gereicht den Berufungsklägern auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Daseinsvorsorge der Abschluss der Versicherung erst während des laufenden Sozialhilfebezugs zum Nachteil. Die Versicherung ist für Familien wie die des Klägers zu 2. grundsätzlich besonders ratsam, weil die Wahrscheinlichkeit, einen Schaden zu verursachen, bei einer mehrköpfigen Familie mit insbesondere noch minderjährigen Kindern grundsätzlich höher ist als z.B. bei einem Erwachsenen. Besteht in einer solchen Konstellation gleichwohl kein Versicherungsschutz, würde ein vernünftiger und vorausschauend planender Bürger jedenfalls dann die Versicherung abschließen, wenn er sich seines Risikos durch besondere Ereignisse bewusst wird. Solche besonderen Ereignisse sind vorliegend in Gestalt der vom Beklagten nicht bestrittenen Vorfälle betreffend die Kläger zu 3. und 4. eingetreten, die - vom Beklagten ebenfalls nicht bezweifelt - den Kläger zu 2. veranlassten, erneut eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
50c) Der Absetzbarkeit der Beiträge steht nicht entgegen, dass die gesetzliche Haftpflicht einer Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamtes),
51vgl. die hier geltenden Versicherungsbedingungen der H. - Haftpflichtversicherung, Stand 7/95 (RBH-Nr. 01/0794 / Privathaftpflicht-Versicherung),
52versichert ist und diese Versicherung gerade keinen engen Bezug zur Erwerbstätigkeit und den damit einhergehenden erhöhten Risiken aufweist. Die Absetzbarkeit nur bei engen Bezügen zur Erwerbstätigkeit rechtfertigt sich aus rechtssystematischen Gründen, um ein zu weitgehendes "Herausfallen" der freiwillig entrichteten Versicherungsbeiträge aus dem Zusammenhang der übrigen durch § 76 Abs. 2 BSHG geschonten Aufwendungen zu vermeiden. Denn nach § 76 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 BSHG sind allein mehr oder weniger unausweichliche finanzielle Belastungen von Erwerbstätigen absetzbar (vgl. Nr. 1: auf das Einkommen entrichtete Steuern / Nr. 2: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung / Nr. 4: die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben).
53Auch ohne den engen Bezug zur Erwerbstätigkeit fällt die Familienhaftpflichtversicherung nicht zu weit aus dem Zusammenhang der übrigen durch § 76 Abs. 2 BSHG berücksichtigten Risiken heraus. Sie hat nämlich zumindest bei Familien mit minderjährigen Kindern nach Art und Bedeutung des versicherten Risikos eine vergleichbare Bedeutung für die grundlegende Daseinsvorsorge. Schulden zu vermeiden, gehört im Rahmen der Vermögenssorge zu der in § 1626 Abs. 1 BGB geregelten Pflicht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen.
54Vgl. BHG, Urteil vom 4. Juni 1980 - IVb ZR 514/80 -, a.a.O. (227); Diederichsen in Palandt, BGB, 61. Aufl. 2001, § 1626 Rdnr. 21.
55d) Die mit dem Abschluss einer Familienhaftpflichtversicherung bezweckte Sicherung ist auch ein nennenswerter Beitrag zur Erlangung und Beibehaltung einer eigenständigen, vom dauerhaften Sozialhilfebezug unabhängigen wirtschaftlichen Stellung.
56Aus der Begrenzung des Zwecks jeglicher Sozialhilfegewährung auf die Ermöglichung eines der Würde des Menschen entsprechenden Lebens (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG), aus dem grundsätzlichen Anliegen, Hilfe zur Selbsthilfe zu geben (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbs. BSHG), und schließlich aus der Verpflichtung des Hilfe Suchenden zu der ihm individuell möglichen Mitwirkung bei dieser Selbsthilfe (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. und § 2 Abs. 1 BSHG), folgt, dass solche Aufwendungen im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 76 BSHG frei zu bleiben haben, die einerseits dem Streben nach einer möglichst weitgehenden Unabhängigkeit von Sozialhilfe zu dienen bestimmt und geeignet sind, ohne auf der anderen Seite über das Ziel einer elementaren Hilfe in der Not hinauszuweisen. Der Beitrag für die Familienhaftpflichtversicherung der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen.
57Allerdings würde der Beklagte als Sozialhilfeträger bei einem Schadensfall voraussichtlich konkret messbar nur in ganz geringem Umfang hinsichtlich der Berufungskläger entlastet, wenn eine Familienhaftpflichtversicherung einträte. Die Schadensersatzansprüche, denen sich der nicht haftpflichtversicherte Schuldner in vollem Umfang ausgesetzt sähe, müsste der Sozialhilfeträger nicht übernehmen. Bestünde also ohne Versicherung keine Belastung, könnte der Abschluss einer Versicherung schon deshalb keine Entlastung versprechen.
58Die Berufungskläger stünden bei einem Schadensfall voraussichtlich auch nicht in der Gefahr, schuldenfreies Eigentum an einem angemessenen Hausgrundstück im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zu verlieren. Eine solche Immobilie unterläge bei der Beitreibung der Schadensersatzforderung nicht einem Vollstreckungsschutz, weshalb bei Eintritt einer Haftpflichtversicherung für den Schaden der Sozialhilfeträger davon verschont bliebe, deutlich höhere Unterkunftskosten aufbringen zu müssen. Ausgehend von den jetzigen Lebensumständen der Kläger besteht indes keine größere Wahrscheinlichkeit für den Erwerb schuldenfreien Eigentums an einem angemessenen Hausgrundstück.
59Über das Verbot der sog. "Kahlpfändung" ist ferner gesetzlich sichergestellt, dass der sozialhilferechtliche Bedarf eines Schuldners, d.h.hier auch der Berufungskläger, trotz Pfändung gedeckt ist. Eine ganz geringe Entlastung des Sozialhilfeträgers käme lediglich dann in Betracht, wenn er bei einem Bedarf an einmaligen Leistungen zunächst darlehensweise Sozialhilfe zu gewähren hätte, bevor über eine entsprechende Anhebung des pfändungsfreien Betrages die sukzessive Ablösung der Hilfeleistung erfolgte (vgl. § 850f ZPO).
60Der erkennende Senat lässt schließlich für den geforderten nennenswerten Beitrag zur Erlangung und Beibehaltung einer eigenständigen, vom dauerhaften Sozialhilfebezug unabhängigen wirtschaftlichen Stellung nicht die Aussicht genügen, mit Abschluss der Haftpflichtversicherung in Fällen "ruinöser" Schäden regelmäßig den Geschädigten aus der Gefahr zu ziehen, Sozialhilfeleistungen beanspruchen zu müssen, wenn die Schulden mangels Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht beitreibbar sind.
61Als nennenswerter Beitrag zur Erlangung und Beibehaltung einer eigenständigen, vom dauerhaften Sozialhilfebezug unabhängigen wirtschaftlichen Stellung genügt es aber, wenn mit dem Abschluss einer Familienhaftpflichtversicherung für die Familienangehörigen die Möglichkeit weitestgehend ausgeschlossen wird, den Weg in ein von der Sozialhilfe unabhängiges Leben durch den Eintritt eines "ruinösen" Schadens langfristig, wenn nicht lebenslang zu versperren. Im Falle eines "ruinösen" Schadens würden insbesondere die Kläger zu 3. und 4. in der Sozialhilfe "festgehalten". Bei einer allenfalls in geringer Höhe möglichen Tilgung der Schulden und in Ansehung der deshalb anfallenden Zinsen könnten die Kläger zu 3. und 4. von Beginn ihrer beruflichen Entwicklung an noch nicht einmal über einen geringen Betrag ihres Einkommens frei verfügen, weshalb ihr - gerade wegen des jugendlichen Alters noch besonders zu förderndes - Selbsthilfestreben eine empfindliche Einbuße erlitte, wenn nicht sogar gänzlich erlahmte. In Ansehung "ruinöser" Schulden verstärkt aufkommende Schuldzuweisungen gefährdeten den Zusammenhalt der Familie, deren Kräfte zur Selbsthilfe anzuregen sind (vgl. § 7 BSHG).
62e) Der Beitrag für die Familienhaftpflichtversicherung entspricht auch nach der Höhe dem, was ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage für sinnvoll und tragbar erachten würde. Dabei kommt es erneut nicht darauf an, wie sich die Vergleichsgruppe tatsächlich verhält. Entscheidend ist allein, ob der Beitrag objektiv sinnvoll und tragbar ist. In Ansehung des zur Versicherung von vier Personen lediglich aufzubringenden Betrags von 120,80 DM jährlich, d.h. von ca. 2,50 DM pro Person und Monat sind hinsichtlich der Tragbarkeit des Betrages Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In Ansehung der mitversicherten zwei minderjährigen Kinder und der Pflegebedürftigkeit ihres Vaters, die jedenfalls abstrakt geeignet ist, die Aufsicht über die Kinder nachhaltig zu erschweren, würde ein nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage den Abschluss der Familienhaftpflichtversicherung auch als sinnvoll erachten.
63f) Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die streitbefangene Prämie wegen der individuellen Verhältnisse der Berufungskläger nicht angemessen ist.
64Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
65Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
66Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Frage der Angemessenheit von Beiträgen für eine Familienhaftpflichtversicherung im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG nicht höchstrichterlich geklärt ist.
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