Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 5824/00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Kläger zu 1., 3. und 4. betrifft.

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 3. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 verpflichtet, den Klägern zu 1., 3. und 4. weitere laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 5. September 1996 bis zum 31. Juli 1997 unter anteiliger Berücksichtigung des Jahresbetrages von 120,80 DM für die Haftpflichtversicherung 726/024478-J-14 des Klägers zu 2. bei der H. -C. -A. zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie ¾ der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostentragungspflicht des Klägers zu 2. Das Verfahren ist in beiden Rechtszügen gerichtskostenfrei.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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