Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1457/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens zu je einem Fünftel.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 20.000,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Mit dem Antragsvorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht begründet.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - ohne dass es auf das Antragsvorbringen ankäme - zu Recht abgelehnt. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von jedem Antragsteller gegen die Versagung der beantragten Aufenthaltsbefugnis gerichteten Widerspruchs ist bereits unzulässig.
5Als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller nur auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ablehnenden Verfügungen vom 2. August 2001 gerichtet sein, soweit und sofern diese die Wirkungen belastender Verwaltungsakte haben, indem sie ein Bleiberecht der Antragsteller in Form einer aufgrund von § 69 Abs. 2 oder 3 des Ausländergesetzes - AuslG - entstandenen Duldungs- oder Erlaubnisfiktion beenden.
6Hat eine die beantrage Aufenthaltsgenehmigung versagende Verfügung diese Wirkung, so sieht der Senat allerdings in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung vor dem Hintergrund der modifizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
7vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2000 - 1 C 14.99 -, InfAuslR 2000, 274 = NVwZ-RR 2000, 540 = AuAS 2000, 146 = Buchholz 402.240 § 69 AuslG Nr. 5 = EZAR 015 Nr. 21; so auch schon Senatsbeschluss vom 5. November 2001 - 18 B 241/01 -
8nicht mehr die Wiederherstellung der Duldungs- bzw. Erlaubnisfiktion als Rechtsschutzziel eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO an, sondern die Hemmung der Vollziehung der durch die Antragsablehnung vollziehbar gewordenen Ausreisepflicht.
9Im Falle der Antragsteller ist ihre Ausreisepflicht jedoch nicht durch die angefochtenen Versagungsverfügungen eingetreten oder vollziehbar geworden, denn diese hatten keine fiktionsbeendende Wirkung. Die Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis haben eine Fiktionswirkung im Sinne des § 69 Abs. 2 oder 3 des Ausländergesetzes - AuslG - nicht ausgelöst. Dem Eintritt einer Fiktionswirkung steht die Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG (iVm § 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG) entgegen, wonach die Fiktionswirkung nicht eintritt, wenn der Ausländer auf Grund eines Verwaltungsaktes - wie hier jeder der Antragsteller auf Grund der bestandskräftigen, ihre Asylanträge ablehnenden Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - bei Antragstellung ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass auch Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren eine Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich im Sichtvermerksverfahren, d. h. aus dem Ausland, einzuholen haben.
10Vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. August 2001 - 18 B 1366/00 -, m.w.N. und vom 3. Dezember 2001 - 18 B 1495/01 -.
11Abgesehen davon haben die Antragsteller auch in dem Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Altfallregelung vom 29. Dezember 1999 erfüllen. Es mag sein, dass sich aus dem - lediglich die Ausreise der Antragstellerin zu 2. aus der Türkei am 28. Mai 1993 dokumentierenden - türkischen Reisepass Nr. in Verbindung mit der Bescheinigung der Firma E. T. vom 7. November 2001, dass die Antragstellerin mit einem dort gekauften Ticket am 28. Mai 1993 von A. nach D. geflogen sei, entnehmen lässt, dass sie an diesem Tag auch in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Das mag sich auch aus den vorgelegten Bestätigungen verschiedener Personen ergeben, sie hätten die Antragstellerin zu 2. im Mai bzw. Anfang Juni 1993 in Deutschland getroffen. Damit ist jedoch ihr Daueraufenthalt seit dem Stichtag (1. Juli 1993) nicht belegt. Vielmehr spricht die vorgelegte Erklärung der Frau S. B. , die Antragstellerin sei damals nach Deutschland gekommen, um ihren schwer kranken, im Sterben liegenden Bruder zu besuchen, gegen ihre Einreise zum Daueraufenthalt schon im damaligen Zeitpunkt. Angesichts all dessen sind jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts begründet worden, die Antragsteller müssten sich an ihrem eigenen durchgängigen Vorbringen in den Asylverfahren festhalten lassen, wonach die Antragstellerin zu 2. erst am 7. August 1993 zum Daueraufenthalt nach Deutschland eingereist sein soll.
12Zudem ist für einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Altfallregelung erforderlich, dass am 19. November 1999 mindestens ein minderjähriges Kind in der Familie lebte, das sich seit dem 1. Juli 1993 oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält. Von der Familie der Antragsteller war lediglich der am 22. September 1983 geborene Antragsteller zu 5. am 19. November 1999 noch minderjährig. Es wird jedoch - über ihre bloße Behauptung hinaus - seitens der Antragsteller nicht belegt, dass der Antragsteller zu 5. die Antragstellerin zu 2. bei ihrer Einreise am 28. Mai 1993 begleitet hat. Vielmehr hat die Firma E. T. ausdrücklich nur den Kauf eines Tickets und einen Flug nach D. durch die Antragstellerin zu 2. bestätigt.
13Die Bescheinigung der B. -G. -Schule vom 29. Oktober 2001, wonach der Antragsteller zu 5. die Schule vom 12. Oktober 1992 bis 31. Juli 1995 besucht haben soll, ist erst nach Ablauf der Antrags- und Darlegungsfrist des § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO zu den Akten gelangt. Sie ist zudem weder mit den Angaben der Antragsteller im vorliegenden Verfahren noch im Asylverfahren zum Einreisezeitpunkt des Antragstellers zu 5. in Einklang zu bringen, und es bedarf daher gegebenenfalls näherer Abklärung der Frage, ob der Schulbesuch in dem angegebenen Zeitraum durchgängig erfolgte.
14Angesichts der Unzulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Beschwerde auch nicht gemäß § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Abgesehen davon wäre die von den Antragstellern angesprochene "Frage der wirtschaftlichen Integration" der Antragsteller nach den Umständen ihres Einzelfalles zu beantworten und würde nicht - wie für eine grundsätzliche Bedeutung erforderlich - auf eine fallübergreifende klärungsbedürftige Problematik führen.
15Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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