Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 3395/99

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollsteckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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