Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 845/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag mit zutreffenden Gründen, die durch das Vorbringen in der Antragsschrift nicht entkräftet werden, abgelehnt hat und die Zulassung einer Beschwerde regelmäßig - so auch hier - bereits dann ausscheidet, wenn sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als richtig erweist.
3Vgl. nur Senatsbeschluss vom 19. Mai 1999 - 18 B 208/99 -.
4Ergänzend sei angemerkt: Es ist unerheblich, dass die Antragstellerin zur Klärung ihrer Statusfrage mehrere Verfahren durchführt. Maßgeblich ist allein, dass ihr Status ungeklärt ist. Damit ist sie keine Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und unterfällt deshalb dem Ausländergesetz (vgl. § 1 Abs. 2 AuslG).
5Ständige Senatsrechtsprechung vgl. zuletzt Beschlüsse vom 2. Mai 2001 - 18 B 361/00 - und - 18 B 489/01 -.
6Die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
7- Urteil vom 4. April 1995 - 9 C 400.94 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 51 -
8und des VGH Baden-Württemberg
9- Beschluss vom 20. Januar 1999 - 6 S 949/96 -
10vermögen die hier vertretene Rechtsauffassung schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil sie sich mit Statusfragen befassen und nicht die hier allein zur Entscheidung anstehende Frage betreffen, ob einem Ausländer für die Durchführung eines Statusverfahrens ein vorläufiges ausländerrechtliches Bleiberecht zusteht. Die hierzu vom Verwaltungsgericht Freiburg im Beschluss vom 28. Juni 2000 - 1 K 892/00 - vertretene Rechtsauffassung, auf die sich die Antragstellerin ebenfalls beruft, widerspricht der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Senatsrechtsprechung und wird dem entsprechend nicht vom Senat geteilt.
11Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr aufgrund der Besonderheiten ihres Falles ausnahmsweise eine Duldung zur Klärung ihrer Statusfrage zusteht. Ein derartiger Ausnahmefall mag vorliegen, wenn die Ausreisepflicht dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt oder unzumutbar erschwert, sein Statusverfahren wirkungsvoll weiterzubetreiben und bei einer ihm günstigen Entscheidung endgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen.
12Vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 2001 - 18 B 361/00 - und - 18 B 489/01 -.
13Derartige Erschwernisse sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf sie führt für sich genommen insbesondere nicht die von der Antragstellerin behauptete Verfahrensdauer von ca. drei Jahren bei einer Antragstellung vom Ausland aus. Die Verfahrensdauer, mag sie auch unangemessen lang sein, ist ein Umstand, den jeder Ausländer in einer vergleichbaren Situation grundsätzlich hinzunehmen hat, weil das Ausländerrecht für statusrechtliche Verfahren kein vorläufiges Aufenthaltsrecht vorsieht. Für die Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten, auf die sich die Antragstellerin letztlich beruft, ist in diesem Zusammenhang prinzipiell kein Raum. Vorrang genießt insoweit das dem Ausländerrecht zu Grunde liegende Konzept, nach dem die materielle Frage, ob sich ein Ausländer im Bundesgebiet aufhalten darf oder nicht, vor dessen Einreise zu prüfen und zu entscheiden ist.
14Vgl. BT.-Drucks. 11/6321, S. 44, 81.
15Dies gilt mangels entgegenstehender Regelungen auch für Personen, die sich darauf berufen, Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG zu sein.
16Die Antragstellerin beruft sich zusätzlich vergeblich (auch) auf die Hilfs- und Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter und ihrer Schwester. Derartige Umstände sind ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Abschiebungsschutzes wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen (§ 55 Abs. 2 AuslG) zu beurteilen. In einem darauf gerichteten Verfahren wird ggf. eine umfassende einzelfallbezogene Prüfung der behaupteten Abschiebungshindernisse erfolgen, in die alle Besonderheiten des Einzelfalles einzustellen sind. Unter diesen Umständen befürchtet die Antragstellerin grundlos, dass ihre Belange wegen der Verschiedenartigkeit der von ihr zu betreibenden Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten.
17Im vorliegenden Verfahren kann das diesbezügliche Vorbringen unbeschadet der für eine Abschiebung ohnehin noch fehlenden Abschiebungsandrohung indessen nicht berücksichtigt werden; denn das Zulassungsverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung,
18- vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2001 - 18 B 1143/01 -,
19die sich zur Frage des Abschiebungsschutzes aus familiären Gründen nicht verhält und mangels eines entsprechenden Antrags auch nicht verhalten musste.
20Dessen ungeachtet bedürfte es diesbezüglich zunächst eines - bisher nicht durchgeführten - Antragsverfahrens bei der Ausländerbehörde, um ein streitiges Rechtsverhältnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu begründen.
21Vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2000 - 18 B 220/00 -, vom 13. September 2000 - 18 B 1754/99 - und vom 17. Oktober 2000 - 18 B 1412/00 -.
22Ein solches Rechtsverhältnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
23- vgl. Urteile vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -,- BVerwGE 100, 262 (264 f.) und vom 30. September 1999 - 3 C 39.98 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 130 m.w.N. -
24nur gegeben, wenn die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Daher können die Gründe für ein Abschiebungsschutzbegehren während des gerichtlichen Verfahrens nicht geändert werden.
25In diesem Zusammenhang sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass der von der Antragstellerin insoweit ggf. angestrebte Daueraufenthalt nicht im Wege der Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG ermöglicht werden kann.
26Vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2000 - 18 B 175/00 -.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 3 iVm § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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