Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1280/01
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils zur Hälfte, wobei die Beigeladenen für ihren Kostenanteil gesamtschuldnerisch haften; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils selbst.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- EURO festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Der Senat entscheidet gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) nach dem bisherigen Recht über die Anträge auf Zulassung der Beschwerde.
3Die zulässigen Anträge sind nicht begründet. Aus dem Vorbringen in den Zulassungsanträgen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
4Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller stattgegeben, weil die angegriffene Baugenehmigung zu Lasten der Antragsteller in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt ist.
5Gegenstand der strittigen Baugenehmigung ist nach der Umschreibung des Vorhabens im Bauschein vom 18. Juni 2001 eine "Errichtung unselbst. Anschüttung". Es geht mithin, wie auch aus der genehmigten Baubeschreibung folgt, nicht nur um die Errichtung einer "Stützmauer", sondern zugleich um eine Anschüttung des Geländes hinter dieser "Stützmauer". Diese Anschüttung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, in den genehmigten Bauvorlagen nicht hinreichend bestimmt festgelegt. Einer solche Festlegung bedarf es jedoch, weil angesichts der vorliegenden Gegebenheiten nicht auszuschließen ist, dass die Anschüttung - je nach ihrer konkreten Ausgestaltung - zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts verstößt.
6Gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 iVm Abs. 5 Satz 5 BauO NRW ist eine Abstandfläche von mindestens 3 m einzuhalten bei der Errichtung baulicher Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Zutreffend gehen alle Beteiligten davon aus, dass bei Anschüttungen das Merkmal "Wirkungen wie von Gebäuden" regelmäßig erfüllt ist, wenn diese dazu dienen, Personen den Aufenthalt im grenznahen Bereich gleichsam 'auf erhöhtem Niveau' zu ermöglichen.
7Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 27. November 1989 - 11 A 195/88 - BRS 50 Nr. 185.
8Dabei ist bei einer Anhebung des Niveaus um mehr als 1 m regelmäßig von einer solchen gebäudegleichen Wirkung auszugehen.
9Vgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, RdNr. 266 zu § 6.
10Dass eine solche Anhebung ausgeschlossen ist, legen die genehmigten Bauvorlagen des strittigen Vorhabens nicht hinreichend fest.
11Eine Anhebung des Geländeniveaus um mehr als 1 m ist nicht etwa - wie der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen - bereits deshalb ausgeschlossen, weil auf das ursprünglich vorhandene Gelände abzustellen ist, dessen Niveau sich aus den Höhenangaben im Bebauungsplan Nr. 1 ablesen lässt. Maßgebliche Gelände-oberfläche auch für die Ermittlung einzuhaltender Abstände ist, soweit sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans nichts anderes ergibt, nach § 2 Abs. 4 BauO NRW die "natürliche Geländeoberfläche". Auf diese ist hier abzustellen. Das Geländeniveau im Grenzbereich ist bei den bauaufsichtlichen Zulassungen der Wohnhäuser der Antragsteller und der Beigeladenen nicht näher festgelegt worden. Auch der Bebauungsplan Nr. 1 enthält keine entsprechenden Festsetzungen des Geländeniveaus; die dort wiedergegebenen Eintragungen von Höhen über NN geben nach ihrer Umschreibung als "sonstige Darstellungen (Zeichenerklärungen ohne Satzungscharakter)" in der Legende zum Bebauungsplan lediglich einen tatsächlichen Zustand wieder.
12Was als natürliche Geländeoberfläche iSv § 2 Abs. 4 BauO NRW anzusehen ist, beurteilt sich nicht nach dem Zustand, der vor jeder Bebauung bestanden hat, sondern nach dem Zustand, der vor der Durchführung der - hier strittigen - Baumaßnahme vorgefunden wird, sofern diese Geländeverhältnisse von allen Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind.
13Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. November 1991 - 7 A 2569/88 - m.w.N.
14Maßgeblich sind hiernach die Geländeverhältnisse, wie sie sich nach Errichtung der Wohnhäuser der Antragsteller und der Beigeladenen in den 80er Jahren darstellten und wie sie auf den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildern aus der Zeit vor dem 13. Januar 1988 deutlich erkennbar sind. Hiernach ist das Gelände auf dem Grundstück der Antragsteller im Bereich der Zufahrt zur Garage bzw. des Zugangs zum Wohnhaus deutlich abgegraben worden und im Grenzbereich mit der durch eine Trockenmauer abgefangenen Steilböschung versehen worden, wobei die Oberkante dieser Mauer im Wesentlichen etwas höher liegt als die Mitte der Höhe der Garage der Antragsteller. Das Gelände auf dem Grundstück der Beigeladenen ist beginnend an der Oberkante dieser Steilböschung mit einer dicht an das Haus heranrückenden ansteigenden Anschüttung versehen worden, an die sich unmittelbar neben dem Haus der Beigeladenen ein ebener Bereich etwa auf dem Niveau des Erdgeschossfußbodens anschließt. Dieser Zustand ist ersichtlich über lange Zeit hingenommen worden und deshalb für die Geländeoberfläche im Grenzbereich maßgeblich.
15Dass die hinter der "Stützmauer" vorzunehmende, von der hier strittigen Baugenehmigung erfasste Anschüttung in dem Bereich des Grundstücks der Beigeladenen, der bis zu 3 m von der Grenze entfernt ist, keine Anhebung des Geländeniveaus um mehr als 1 m bewirkt, stellen die genehmigten Bauvorlagen nicht hinreichend sicher. Eine Festlegung des Geländeniveaus etwa auf eine bestimmte Höhe über NN ist nicht erfolgt. Die Regelung unter D 02 der Baugenehmigung verhält sich nur über den Unterschied zwischen der Oberkante der Mauer und dem geplanten Gelände, besagt aber nichts über dessen weiteren Verlauf in Richtung auf das Wohnhaus der Beigeladenen. Ebenso wenig lässt sich aus dem Schnitt A..A 1:50 genau entnehmen, wie die Anschüttung hinter der "Stützmauer" entlang deren gesamter Länge verlaufen soll. Unklarheiten ergeben sich ferner deshalb, weil das Gelände am Wohnhaus der Beigeladenen - wie die vorliegenden Bilder sowohl des früheren als auch des derzeit vorhandenen Zustands belegen - deutlich höher liegt als die Oberkante der Garage der Beigeladenen und die Anschüttung daher in Richtung auf das Wohnhaus der Beigeladenen ansteigen wird, wenn das Gelände unmittelbar neben dem Wohnhaus nicht deutlich abgesenkt würde. Dass die Anschüttung "durch die örtlichen Gegebenheiten begrenzt" ist, sodass weitere Angaben zu deren Höhe und Verlauf in Richtung auf das Wohnhaus der Beigeladenen entbehrlich waren, wie der Antragsgegner meint, lässt sich nicht feststellen.
16Zu dieser vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Unbestimmtheit kommt eine weitere Unbestimmtheit hinzu: Die genehmigten Bauvorlagen geben vor, dass die "Stützmauer" mit einem Geländer zu versehen ist und lassen damit eine Nutzung des anzuschüttenden Bereichs zu, die ersichtlich vor einem Abstürzen auf das tiefer gelegene Gelände der Antragsteller gesichert werden soll. Welche Nutzung auf der solchermaßen abgesicherten Fläche konkret stattfinden soll, ist in den genehmigten Bauvorlagen nicht näher umschrieben. Die Festlegung der Nutzung ist jedoch notwendig, um sicherzustellen, dass die Anschüttung - unabhängig davon, ob von ihr wegen ihrer Höhe im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW "Wirkungen wie von Gebäuden" ausgehen - den Antragstellern gegenüber nicht rücksichtslos ist und damit gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Eine solche Rücksichtslosigkeit erscheint nach den vorliegenden Gegebenheiten nämlich nicht ausgeschlossen.
17Die Anschüttung soll ersichtlich dazu dienen, den Beigeladenen die Nutzung des Bereichs neben ihrem Wohnhaus als Zufahrt zum hinteren Bereich ihres Grundstücks zu ermöglichen. Dies haben die Antragsteller bereits zur Begründung ihres - schließlich zurückgenommenen - Vorbescheidsantrags für eine Eingangsüberdachung vom 9. August 2000 angeführt und trägt auch der Antragsgegner mit seinem Zulassungsantrag im vorliegenden Verfahren vor. Dass dieser Zufahrtverkehr auch die hier strittige Anschüttung nutzen wird, liegt nach den örtlichen Gegebenheiten durchaus nahe. Wenn aber die Antragsteller damit rechnen müssen, dass im grenznahen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen Kfz-Verkehr gleichsam über ihren Köpfen, nämlich auf einem Niveau stattfindet, das nahezu 3 m höher als der Eingangsbereich ihres Hauses liegt, stellt sich die Frage eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bei einer eventuellen Modifizierung der hier strittigen Baugenehmigung wird der Antragsgegner daher zu prüfen haben, welche Nutzung auf der Anschüttung hinter der "Stützmauer" mit Geländer stattfinden soll und ob diese Nutzung den Antragstellern wegen der Höhenlage des angeschütteten Bereichs - unabhängig von ihrer abstandrechtlichen Bewertung - unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme zuzumuten ist.
18Der vorstehenden Einschätzung steht nicht entgegen, dass nach § 6 Abs. 11 BauO NRW Stützmauern bis zu einer Höhe von 2 m an der Grenze zulässig sind. Abgesehen davon, dass die hier strittige Mauer nicht an der Grenze errichtet werden soll, ist sie auch deshalb nicht von der vorgenannten Vorschrift gedeckt, weil Stützmauern nach dieser Vorschrift nur dann an der Grenze zulässig sind, wenn das, was sie stützen sollen, in der Abstandfläche zulässig ist.
19Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 10 A 4/89 - m.w.N..
20Die Zulässigkeit der neuen Anschüttung, die die Stützmauer absichern soll, lässt sich nach dem Vorstehenden wegen der Unbestimmtheiten der von den Antragstellern angegriffenen Baugenehmigung jedoch gerade nicht feststellen.
21Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.
22Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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