Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1507/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (4.000,- DM : 1,95583 =) 2045,1675 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt sind.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er habe das angeordnete fachärztliche Gutachten über eine Blut- und Urinuntersuchung nicht innerhalb der vom Antragsgegner gesetzten Frist, die - unstreitig - am 13. September 2000 abgelaufenen ist, beibringen können, weil ihm die Außenstelle des Kreisgesundheitsamtes in L keinen früheren Termin mitgeteilt habe. Bei der "Nachsuche" um einen Untersuchungstermin sei ihm von der Außenstelle des Kreisgesundheitsamtes mitgeteilt worden, dass er erst in der darauf folgenden Woche, also "knapp" sieben Tage später erscheinen könne.
4Der Vortrag ist bereits unglaubhaft, weil er im Widerspruch zu dem erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers steht. Danach lag zwischen der Nachfrage des Antragstellers bei der Außenstelle des Kreisgesundheitsamtes und dem Untersuchungstag am 25. September nicht, wie der Antragsteller im Zulassungsverfahren behauptet, ein Zeitraum von "knapp" sieben Tagen, sondern ein wesentlich längerer Zeitraum. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2001 hat der Antragsteller nämlich im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, er habe sich "unmittelbar" nach dem Zugang der Anordnung des Antragsgegners vom 3. September 2001 - die Anordnung ist dem Antragsteller durch Niederlegung am 5. September 2001 zugestellt worden - um einen Termin beim Kreisgesundheitsamt bemüht. Selbst wenn der Antragsteller die am 5. September 2001 zugestellte Anordnung nicht an diesem Tag, sondern an einem der darauf folgenden Tage bei der Post abgeholt haben sollte - dies ist spätestens am 10. September 2001 erfolgt, weil der Antragsteller an diesem Tag seinen Prozessbevollmächtigten Vollmacht für den "Widerspruch gegen Bescheid vom 03. 09. 01, Az.: 363601 Ga" erteilte -, läge damit auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens zwischen der Terminsnachfrage bei der Außenstelle des Gesundheitsamtes und dem Untersuchungstag am 25. September 2001 ein Zeitraum von weit mehr als "knapp" sieben Tagen.
5Der Vortrag des Antragstellers im Zulassungsverfahren begründet aber auch deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, weil er sich auf der Grundlage dieses Vortrags schuldhaft nicht rechtzeitig um einen Untersuchungstermin bemüht hat. Wenn die Terminsnachfrage bei der Außenstelle des Kreisgesundheitsamtes "knapp" sieben Tage vor dem Untersuchungstag am 25. September 2001 erfolgte, so hat der Antragsteller sich nach seinem eigenen Vortrag erst nach der vom Antragsteller gesetzten Frist für die Untersuchung um einen Untersuchungstermin bemüht. Die Frist lief nämlich, wie ausgeführt, bereits am 13. September 2001 ab.
6Den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt nicht der Vortrag des Antragstellers, mit der vom Antragsgegner angeordneten Untersuchung könnten keine auf Drogenkonsum im Februar 2001 zurückzuführende Spuren von Rauschmittel festgestellt werden. Der Antragsteller verkennt mit diesem Vortrag, dass die angeordnete Untersuchung der Feststellung aktuellen (regelmäßigen) Cannabiskonsums, nicht aber der Feststellung früheren Drogenkonsums dient.
7Der Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass ihm seine Angaben bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung am 3. September 1999, er habe eine Zeit lang täglich Haschisch genommen und den letzten Joint vor über 1 ½ Jahren geraucht (S. 6 und 7 des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 15. September 1999), nicht entgegengehalten werden könnten. Das medizinisch-psychologische Gutachten vom 15. September 1999 und die darin enthaltenen Angaben des Antragstellers sind im vorliegenden Verfahren uneingeschränkt verwertbar, weil die Frist von 10 Jahren, nach der das Gutachten zu vernichten ist (§ 2 Abs. 9 Satz 2 StVG), erst mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 1. Oktober 1999 zu laufen begann (§ 2 Abs. 9 Satz 4 StVG) und noch nicht abgelaufen ist.
8Der Verwertbarkeit des Gutachtens steht auch nicht entgegen, dass es nicht im Zusammenhang mit Drogenkonsum des Antragstellers, sondern anlässlich einer Trunkenheitsfahrt (1, 70 Promille) eingeholt worden ist. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers. Dabei sind sämtliche im Einzelfall bedeutsamen Umstände heranzuziehen, die Aufschluss über seine Eignung geben.
9Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 87.84 -, BVerwGE 77, 40 (42).
10Dementsprechend sind bei der Entscheidung, ob klärungsbedürftige Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und deshalb Anordnungen etwa gemäß § 14 Abs. 1 FeV zu treffen sind, sämtliche Umstände heranzuziehen, die auch bei der abschließenden Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen wären und denen - wie hier - kein gesetzliches Verwertungsverbot entgegensteht.
11Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht (auch) darauf abgestellt, dass der Antragsteller entsprechend seinen Angaben bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung am 3. September 1999 bereits früher Haschisch konsumiert hatte und mit Urteil des Amtsgerichts R...... vom 10. Februar 1998 wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einführung von Betäubungsmitteln zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt worden ist. Diese Umstände sprechen nämlich ebenso wie die beim Antragsteller anlässlich des Vorfalls im Februar 2001 vorgefundene Feinwaage dafür, dass er die bei ihm im Februar 2001 sichergestellte Marihuanablüte (0,1 g) nicht lediglich zum Zwecke des experimentellen Cannabiskonsum mit sich führte. Hätte er sie nachgewiesenermaßen lediglich zu diesem Zweck erworben, käme eine Anordnung gemäß § 14 Abs. 1 FeV nicht in Betracht.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 und 927/01 -, m. w. N.
13Unglaubhaft ist der Vortrag des Antragstellers, die bei ihm im Februar 2000 sichergestellte Marihuanablüte habe ihm nicht gehört. Er habe im Anschluss an den Verkehrsunfall am 1. Februar 2000 aus Sorge um den von ihm nicht verursachten und nicht verschuldeten Verkehrsunfall "nahezu kopflos" sein "frisch" gekauftes Kraftfahrzeug untersucht und alles, was im Kraftfahrzeug herumgelegen habe, eingesteckt. Der Antragsteller wiederholt insoweit seinen Vortrag erster Instanz, ohne neue Aspekte aufzuzeigen. Sein Vorbringen erster Instanz hat das Verwaltungsgericht, dem der Senat folgt, jedoch zutreffend als unglaubhaft gewertet, weil der Antragsteller dem Polizeibeamten auf die Frage nach seinem aktuellen Drogenkonsum "kommentarlos" die aus seiner Jacke entnommene Marihuanablüte übergeben und eigenen Drogenkonsum nicht abgestritten hat. Soweit der Antragsteller hiergegen geltend macht, wenn er etwas kommentarlos getan habe, spreche Schweigen nicht gegen ihn, denn wer auf Fragen nicht antworte, dem könne nicht unterstellt werden, dass dies ein Ja darstellen solle, verkennt er, dass es hier nicht um ein bloßes Schweigen auf die Frage des Polizeibeamten, sondern um die - zu bejahende - Frage geht, ob er durch sein Verhalten die ihm gestellte Frage schlüssig beantwortet hat.
14Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers und die Glaubwürdigkeit seiner Person spricht auch nicht, dass in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren die Einnahme von Betäubungsmitteln nicht festgestellt worden ist. Dieser Gesichtspunkt ist schon deshalb unergiebig, weil im Strafverfahren das Ergebnis der Untersuchung der beim Antragsteller zur Feststellung einer Betäubungsmittelbeeinflussung entnommenen Blutprobe nicht abgewartet worden ist. Das Strafverfahren ist bereits mit Verfügung vom 10. Juli 2001 eingestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt lag das Ergebnis der Blutuntersuchung nicht vor. Es ist auch nach Einstellung des Strafverfahrens nicht zu den Akten gelangt.
15Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag, die Anordnung vom 3. September 2001 sei rechtswidrig, weil sie auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV erlassen worden sei. Diese Vorschrift sei verfassungswidrig.
16Die Anordnung des Antragsgegners, ein fachärztliches Gutachten in Form einer Blut- und Urinuntersuchung beizubringen, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, sondern nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ergangen.
17Nach der letztgenannten Vorschrift "kann" die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet demgegenüber die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV sind tatsächlich begründete Beweisanzeichen dafür, dass "Einnahme" von Betäubungsmitteln "vorliegt", mithin, wie sich aus der Formulierung "vorliegt" ergibt, Anzeichen unmittelbar dafür, dass aktueller Konsum von Betäubungsmitteln stattgefunden hat. Dagegen lässt § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen "kann", den - allerdings festgestellten - (widerrechtlichen) Besitz von Betäubungsmitteln genügen, ohne darüber hinausgehende Anhaltspunkte für eine Einnahme zu fordern. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV und § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV erfassen demnach unterschiedliche Lebenssachverhalte und treffen dafür selbstständige Regelungen. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zeigt, dass der bloße Besitz von Betäubungsmitteln, ohne dass weitere, für aktuellen Konsum sprechende Anhaltspunkte gegeben sind, nicht schon ausreicht, um die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu eröffnen; anderenfalls wäre § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV überflüssig und zudem der Unterschied in den Rechtsfolgen - "ordnet an" bzw. "kann anordnen" - missachtet.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 und 927/01 -.
19Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vor. Die vom Antragsgegner in der Anordnung vom 3. September 2001 zu Grunde gelegte Tatsache, dass der Antragsteller im Februar 2001 im Besitz einer Marihuanablüte war, ist keine Tatsache, die für sich allein schon die Annahme begründet, dass beim Antragsteller eine Einnahme von Marihuana vorgelegen, also aktueller Konsum stattgefunden hat. Der Besitz der Marihuanablüte als solcher deutet lediglich darauf hin, dass sie zum Eigenkonsum bestimmt und dieser beabsichtigt war. Dies reicht aber für die, wie § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV verlangt, tatsächlich begründete Annahme, dass Einnahme von Betäubungsmitteln "vorliegt", nicht aus. Dementsprechend hat auch der Antragsgegner, der in seiner Anordnung vom 3. September 2001 als Rechtsgrundlage der Anordnung § 14 Abs. 1 FeV ohne nähere Spezifizierung angeführt und in seinem Schreiben vom 12. September 2001 ausgeführt hat, dass jedenfalls unzweifelhaft Besitz von Betäubungsmitteln vorliege, im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt, dass Rechtsgrundlage der Anordnung (allein) § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ist.
20§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung begründen, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung deswegen zu Gunsten des Antragstellers ausfiele.
21Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 und 927/01 -.
22Im Hinblick darauf, dass die Teilnahme von unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehenden Kraftfahrern am öffentlichen Straßenverkehr Gefahren für hochwertige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt, ist die präventive Kontrolle solcher Kraftfahrer, die im Besitz von Rauschmitteln angetroffen werden, auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Aspekt des Drogenkonsums grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Anhaltspunkte dafür, dass der - auch nur einmalige - widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln bei generalisierender und typisierender Betrachtung von vornherein nicht als tauglicher Anhaltspunkt für Bedenken gegen die Kraftfahreignung, die im Rahmen der präventiven Kontrolle durch Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (Drogenscreening) aufzuklären sein können, in Betracht gezogen werden dürfte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für den Besitz von Cannabisprodukten in geringer Menge. Es war daher nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, den Besitz von Cannabisprodukten schon auf der Tatbestandsseite der Norm als Anknüpfungstatsache für eignungsrelevante aufklärungsbedürftige Mängel auszunehmen, um in entsprechenden Fällen die Möglichkeit der Anordnung eines Drogenscreenings und der damit verbundenen Rechtsbeeinträchtigung von vornherein auszuschließen. Insofern schreibt § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Rechtslage fort, wie sie sich nach Auslegung des § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung herausgebildet hatte. Danach konnte bei einem Fahrerlaubnisinhaber festgestellter unerlaubter Drogenbesitz je nach den Umständen berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung auslösen und die Anordnung eines Drogenscreenings rechtfertigen. In Bezug auf Cannabisprodukte waren bei regel- oder gewohnheitsmäßigem Konsum zumindest berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung begründet (nunmehr ist gemäß § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis in der Regel von fehlender Kraftfahreignung auszugehen). Als hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für regelmäßigen Cannabiskonsum konnte, gestützt auf die sachverständig vermittelte Erfahrung, dass der Erwerb oder Besitz geringerer Mengen Cannabis (in der Regel) ein starkes Indiz für Eigenkonsum ist, auch schon der Besitz bzw. das erstmalige Betroffenwerden im Besitz einer geringen Menge eines Cannabisprodukts den Verdacht auf Eigenkonsum rechtfertigen. Wenn nach den Umständen des konkreten Falles nicht eindeutig nur einmaliger Cannabiskonsum anzunehmen war, berechtigte er die Fahrerlaubnisbehörde, zunächst die Frage, ob regelmäßiger Cannabiskonsum vorliege, durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel wie ein Drogenscreening klären zu lassen, um anschließend erforderlichenfalls der weiteren Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogenkonsum vom Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag, durch Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzugehen.
23Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000, 345 f., vom 12. Januar 1999 - 3 B 145.98 - und vom 23. August 1996, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1998 - 19 A 3204/98 -, NJW 1999, 161 f.; ferner - unter eingehender Auswertung sachverständiger Aussagen - BayVGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - 11 B 98.1093 -, NJW 2000, 304 (307).
24Dass die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden allgemeinen Annahmen nicht mehr zuträfen bzw. sich die Aussagekraft des festgestellten Besitzes einer geringen Menge eines Cannabisprodukts als Indiz für Eigenkonsum geändert hätte, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht unangemessen, den Besitz einer geringen Menge eines Cannabisprodukts generell-abstrakt als aussagekräftiges Anzeichen für aufzuklärende Eignungsbedenken genügen zu lassen. Zwar kann allein vom Besitz einer geringen Menge eines Cannabisprodukts noch nicht darauf geschlossen werden, dass regelmäßiger Konsum vorliegt,
25vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, a.a.O., BVerfGE 89, 69 (87) = DVBl 1993, 995 (997); BayVGH, Urteil vom 29. Juni 1999, a.a.O., unter Wiedergabe der Aussage des zugezogenen Sachverständigen,
26und gegebenenfalls die Bereitschaft oder Fähigkeit zur Trennung von Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis- Verordnung). Deswegen können aber nicht etwa verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV - auch nicht unter Berufung auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung,
27vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, a.a.O., BVerfGE 89, 69 (85 f.) = DVBl. 1993, 995 (996 f.) -
28daraus hergeleitet werden, dass die Vorschrift die Möglichkeit eröffnet, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens schon dann anzuordnen, wenn die tatsächlichen Umstände einen Eignungsmangel noch nicht ohne Weiteres als nahe liegend erscheinen lassen. Soweit nämlich das Bundesverfassungsgericht tatsächliche Feststellungen verlangt, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen, und nicht bereits jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, ausreichen lässt, ist diese Voraussetzung auf die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bezogen; diese Untersuchung ist mit einem tief greifenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verbunden, der nur bei entsprechend gewichtigen, hinreichend aussagekräftigen Anzeichen für einen Eignungsmangel verhältnismäßig ist. Die genannte Voraussetzung ist aber nicht auf die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens in Form eines Drogenscreenings zu übertragen, weil eine solche Untersuchung "wesentlich schonender" in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, a.a.O., BVerfGE 89, 69 (88) = DVBl. 1993, 995 (997).
30Welches Gewicht der einmalige Besitz einer geringen Menge von Betäubungsmitteln, hier eines Cannabisprodukts, für den Verdacht regelmäßigen Konsums hat, ist nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Dem trägt § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung, dass die Vorschrift es in das im konkreten Fall pflichtgemäß, d. h. unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen besonderen Umstände auszuübende Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellt, ob diese den Besitz von Betäubungsmitteln zum Anlass nimmt, ein Drogenscreening anzuordnen. Bei § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV handelt es sich nämlich nach dem klaren Wortlaut (Kann-Bestimmung) und der darin zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht um eine Ermessensvorschrift.
31Vgl. Amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis- Verordnung, Verkehrsblatt 1998, 1049 (1071).
32Der Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 -. Die Entscheidung betrifft eine auf der Grundlage des § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. ergangene Anordnung, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und enthält keine Aussagen, die die Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV in Frage stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass in dem entschiedenen Fall nicht zu klären sei, welche rechtlichen Maßstäbe für die Anwendung der Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung zu beachten seien.
33Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses hat der Antragsteller auch nicht mit seinem Vortrag dargelegt, die vom Antragsgegner gesetzte Frist zur Abgabe der Urin- und Blutprobe sei zu kurz bemessen gewesen, weil eine Untersuchung vor dem 25. September 2001 nicht möglich gewesen sei. Diese Behauptung ist, wie ausgeführt, unglaubhaft.
34Die Anordnung vom 13. September 2001 und die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Oktober 2001 sind entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht mit Blick auf das von ihm vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. B........ vom 5. Oktober 2001 aufzuheben. In dem Gutachten heißt es zwar, dass nach der beim Antragsteller am 25. September 2001 entnommenen Blutprobe derzeit kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass der Antragsteller aktuell Cannabisprodukte konsumiere. Prof. Dr. B........ weist jedoch in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hin, dass diese Beurteilung nur eingeschränkte Gültigkeit habe, weil der Antragsteller nicht innerhalb der - vom Antragsgegner gesetzten - Frist von 8 Tagen, sondern erst nach 22 Tagen zur Blutentnahme erschienen sei.
35Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 146 Abs. 4 VwGO) auf. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Sachverhalt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hinreichend geklärt, um das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren entscheiden zu können.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG a. F. und ergeht unter Berücksichtigung des Art. 3 Ziff. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1 sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1.
38Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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