Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 929/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilten Teil-Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 4. Mai 2001 und 29. Mai 2001 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.


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