Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 5052/98.A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. September 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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