Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 3001/97
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist nach eigenen Angaben 1941 in Beirut/Libanon geboren. Er ist seit 1962 mit einer libanesischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe stammen acht zwischen 1967 und 1986 geborene Kinder.
3Im November 1978 reiste der Kläger mit seiner Ehefrau und den damals sechs Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei war er im Besitz eines von der libanesischen Sureté Générale in Beirut am 28. September 1978 mit einjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellten Laissez-Passer mit der Nr. 005914. Dieses Dokument hat er nach eigenen Angaben im Februar 1982 verloren; zuvor hatte er sich vergeblich um eine Verlängerung bemüht.
4In dem nach der Einreise gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bezeichnete sich der Kläger - wie auch bei allen späteren Gelegenheiten - als staatenloser Kurde aus dem Libanon. Der auf die damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen im Libanon gestützte Asylantrag blieb ohne Erfolg; das Verfahren wurde im September 1984 rechtskräftig abgeschlossen. Ein im Januar 1985 eingeleitetes weiteres Asylverfahren, in dem sich der Kläger unter anderem darauf berief, als staatenloser Kurde nicht in den Libanon einreisen zu dürfen, endete im September 1987 ebenfalls bestandskräftig negativ.
5In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Klägers aufgrund der seinerzeitigen Erlasslage zunächst geduldet. Erstmals im Juni 1991 erhielt er eine Aufenthaltsbefugnis, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde.
6Der Kläger bemüht sich nach eigenen Angaben seit 1989 bei der Botschaft des Libanon in Bonn um die Ausstellung eines neuen Laissez-Passer. Diese bestätigte ihm unter dem 31. Juli 1989, dass er einen entsprechenden Antrag gestellt habe, der zwecks Einholung der erforderlichen Genehmigung an die zuständigen Beiruter Behörden weitergeleitet worden sei. Ein Entscheidungszeitpunkt lasse sich nicht absehen. In einer weiteren Bescheinigung der Botschaft vom 9. August 1990 heißt es, dass die erforderliche Genehmigung bislang nicht vorliege und auch nicht mehr damit zu rechnen sei, dass sie noch erteilt werde. Diese Einschätzung wird in der vom Kläger zuletzt vorgelegten Bescheinigung vom 19. Juni 1992 nicht wiederholt; vielmehr wird dort lediglich auf die Unabsehbarkeit des Entscheidungszeitpunktes hingewiesen.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. September 1990 beantragte der Kläger erstmals die Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. II S. 473) - StlÜbk -. Zur Begründung verwies er auf die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen um die Erlangung eines neuen Laissez-Passer. Mit weiterem Anwaltschreiben vom 1. Juli 1992 wiederholte er seinen Antrag.
8Da der Beklagte nicht reagierte, erhob der Kläger am 15. Februar 1993 Untätigkeitsklage. Zur Begründung führte er aus: Er sei staatenloser Kurde. Sein Aufenthalt sei rechtmäßig, da er eine Aufenthaltsbefugnis besitze.
9Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
10den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - einen Reiseausweis nach dem Staatenlosenübereinkommen auszustellen.
11Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat geltend gemacht: Der Kläger sei nicht staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens. Er sei mit einem gültigen libanesischen Laissez- Passer nach Deutschland eingereist. Dieses habe offenbar wegen der seinerzeitigen Bürgerkriegssituation nicht ohne Genehmigung der Beiruter Innenbehörde verlängert werden können. Inzwischen habe sich die Situation im Libanon grundlegend gebessert. Die Botschaft des Libanon in Bonn habe dem Beklagten mitgeteilt, dass nunmehr die Genehmigung der Beiruter Innenbehörde relativ kurzfristig erteilt werde, wenn die vorzulegenden Unterlagen vollständig seien. In vielen vergleichbaren Fällen hätten die Betroffenen inzwischen libanesische Heimatdokumente erhalten.
14Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26. Mai 1997, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er vorträgt:
15Die vom Kläger postulierte Staatenlosigkeit lasse sich auf der Grundlage seines Vorbringens nicht positiv feststellen. Sein Hinweis, dass er von den libanesischen Behörden einen Nationalpass nicht erlangen könne, reiche nicht aus. In Verfahren der vorliegenden Art, in denen eine Ermittlung von Amts wegen praktisch unmöglich sei, habe der Rechtssuchende besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungsobliegenheiten. Diesen werde der Kläger jedoch nicht gerecht. Denn er habe es versäumt, seine Abstammung detailliert darzulegen.
16Im Übrigen bestehe Anlass zu der Annahme, dass der Kläger in der Türkei unter dem türkischen Namen "F. " registriert sei. Vom Beklagten durchgeführte Ermittlungen hätten nämlich ergeben, dass mehrere Geschwister von ihm mutmaßlich die türkische Staatsangehörigkeit besäßen. Dabei handele es sich um einen in Bottrop unter den Personalien "N. P. " lebenden Bruder, der 1988 mit einem auf den Namen "N. F. " ausgestellten türkischen Nationalpass eingereist sei, sowie um eine in Gelsenkirchen unter den Personalien "L. P. " lebende Schwester, die ebenfalls 1988 mit einem türkischen Nationalpass, ausgestellt auf den Namen "I. F. " eingereist sei. Weitere Geschwister seien mit größter Wahrscheinlichkeit Frau H. B. L. , F. , und Herr B. P. , T. . Aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft F. im Verfahren 71 Js 314/99 in Auftrag gegebenen DNA-Gutachtens stehe mit einer Sicherheit von 99,992 % fest, dass die beiden letztgenannten Personen Vollgeschwister des Klägers seien. Im Übrigen hätten alle genannten Personen die selbe Elternkombination angegeben. Ihre Eigenschaft als Geschwister werde zudem durch Auszüge aus dem türkischen Familienregister belegt. Ein über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara an die türkischen Behörden gerichteter Antrag des Beklagten auf Erteilung eines den Kläger betreffenden Familienregisterauszuges sei bislang nicht beschieden worden.
17Der Beklagte beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er macht geltend: Seine Vorfahren stammten aus dem Gebiet des heutigen Staates Jemen. Sie seien über das Gebiet der Vereinigten Arabischen Emirate sowie über Kurdistan und Irak nach Beirut ausgewandert. Zum Teil seien sie in die Türkei bzw. nach Syrien, Algerien oder Ägypten weitergewandert. Sein Vater sei im Sacho, im heutigen Irak, geboren und 1965 gestorben. Seine Mutter stamme aus Beirut und sei 1992 in F. gestorben.
22Die Ausführungen des Beklagten zu den von ihm durchgeführten Ermittlungen könne er "überhaupt nicht verstehen". Er frage sich, "was (...) er mit seinen Geschwistern zu tun" habe. Es könne sein, dass sie in der Türkei als türkische Staatsangehörige registriert seien. Er sei jedoch "für den Werdegang seiner Geschwister nicht verantwortlich". Es könne sein, dass diese zum Teil in die Türkei ausgewandert seien; dies entziehe sich jedoch seiner weiteren Kenntnis. Er selbst besitze jedenfalls nicht die türkische Staatsangehörigkeit.
23Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger die deutschsprachige Übersetzung eines unter dem 26. April 1997 in Beirut von der "Generaldirektion für allgemeine Sicherheit, Amt für besondere Gruppen" ausgestellten Dokuments vorgelegt, das einen ihn betreffenden "Auszug einer Aufenthaltsgenehmigung" beinhaltet, die am 31. Dezember 1982 in Beirut für ein Jahr erteilt worden ist.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Verfahrensakte 71 Js 314/99 StA F. .
25Entscheidungsgründe:
26Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
27Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines derartigen Reiseausweises ist Art. 28 StlÜbk. Nach Satz 1 dieser Vorschrift stellen die Vertragsstaaten, zu denen unter anderem die Bundesrepublik Deutschland gehört, den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Regelung ist aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 12. April 1976 (in Kraft getreten am 24. Januar 1977, BGBl. II S. 235) innerstaatlich unmittelbar anwendbar mit der Folge, dass sie bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Ausstellung des Reiseausweises begründet.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 -, BVerwGE 87, 11 = InfAuslR 1991, 72.
29Zwar hält sich der Kläger rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass er staatenlos ist.
30"Staatenloser" im Sinne des vorgenannten Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, Art. 1 Abs. 1 StlÜbk. Die Staatenlosigkeit muss mithin de jure und nicht bloß de facto bestehen.
31Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteile vom 27. September 1988 - 1 C 3.85 -, Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 = InfAuslR 1989, 41 = NJW 1989, 1438, vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 -, a.a.O., vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 = Buchholz 133 AG-StlMindÜbk Nr. 1 = InfAuslR 1993, 268 = NVwZ 1993, 782 und vom 16. Juli 1996 - 1 C 30.93 -, BVerwGE 101, 295 = InAuslR 1997, 58 = DVBl 1997, 177 = DÖV 1997, 300 = NVwZ 1998, 180; vgl. auch Kemper, Die Erteilung von Reiseausweisen nach der Genfer Konvention und dem Staatenlosen-Übereinkommen, ZAR 1992, 112, 114.
32Dabei ist entscheidend, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften von Behörden und Gerichten des jeweiligen Staates tatsächlich angewandt werden.
33Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 25 A 564/96 - m.w.N.
34Der Senat kann nicht positiv feststellen, dass kein Staat aufgrund seines Rechts den Kläger als seinen Staatsangehörigen ansieht. Vielmehr kommt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand in Betracht, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit des Libanon oder desjenigen Staates besitzt, aus dem er bzw. seine Vorfahren herstammen.
35Nach Art. 1 der libanesischen Verordnung Nr. 15/S vom 19. Januar 1925,
36wiedergegeben bei: Kruse, Das Staatsangehörigkeitsrecht der arabischen Staaten, Frankfurt am Main 1955, S. 60 ff.,
37sind Libanesen
381. Personen, die einen libanesischen Vater haben; 2. Personen, die im Gebiete des Groß-Libanon geboren sind und nicht nachweisen können, dass sie mit ihrer Geburt durch Abstammung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben; 3. Personen, die im Gebiete des Groß-Libanon geboren sind und deren Eltern unbekannt oder von unbekannter Staatsangehörigkeit sind.
39Die Prüfung, ob der Kläger einen dieser Tatbestände für den Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit erfüllt, erfordert eine detaillierte Darlegung seiner Abstammung. Dazu gehören möglichst genaue und umfassende Angaben zu Zeitpunkt und Ort der Geburt von Eltern und Großeltern sowie zu der Frage, wo sie sich aufgehalten haben bzw. aufhalten. Da es sich bei den insoweit erforderlichen Informationen um solche aus dem Lebensbereich des Klägers bzw. seiner Herkunftsfamilie handelt, sind sie einer Ermittlung von Amts wegen im wesentlichen nicht zugänglich mit der Folge, dass der verfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheit des Klägers ein besonderes Gewicht zukommt.
40Für die Zuerkennung des von ihm reklamierten Status der Staatenlosigkeit reicht es daher nicht aus, sich im Wesentlichen darauf zurückzuziehen, dass er von den libanesischen Behörden einen Pass bislang nicht habe erlangen können. Dies verwundert im Übrigen nicht, da sich eine hinreichende Mitwirkung des Klägers an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht feststellen lässt. Dies gilt auch und gerade für sein Verhalten im gerichtlichen Verfahren.
41Der Kläger hat die Anfrage des Senats vom 14. April 1999 zu Zeitpunkt und Ort der Geburt von Eltern, Großeltern und Urgroßeltern, deren frühere und ggf. jetzige Aufenthaltsorte sowie zu weiteren Verwandten nur unzureichend beantwortet. Das Geburtsdatum seines Vaters ist ihm angeblich nicht bekannt. Ebenso wenig vermag er die Namen seiner Großmütter und Urgroßmütter zu nennen. Zu der Frage nach Zeitpunkt und Ort der Geburt seiner Groß- und Urgroßeltern äußert er sich überhaupt nicht. Die weitere Frage nach den früheren Aufenthaltsorten von Eltern, Großeltern und Urgroßeltern wird in äußerst pauschaler, nicht auf einzelne Personen und Zeiträume konkretisierter Weise beantwortet, wobei die Behauptung, die Vorfahren stammten aus dem Gebiet des heutigen Jemen, schwerlich im Einklang zu bringen ist mit der Tatsache, dass der Jemen geographisch weit entfernt ist vom traditionellen Siedlungsgebiet der Kurden.
42Auch wenn man die - angeblichen - Wissenslücken in Bezug auf die Generation der Urgroßeltern vernachlässigt, weil eine diesbezügliche Detailkenntnis nicht unbedingt zu erwarten ist, sind die verbleibenden Angaben durch ein auffälliges Maß an Lückenhaftigkeit und Ungenauigkeit geprägt. Die Frage des Senats nach Namen, Geburtsdaten und -orten und Aufenthaltsorten weiterer Verwandter (Großfamilie) hat der Kläger sogar gänzlich unbeantwortet gelassen. Erst durch die vom Beklagten angestellten Nachforschungen konnte ermittelt werden, dass mehrere Geschwister des Klägers - unter mutmaßlich falschen Identitäten - in Deutschland leben und mit ihm in Kontakt stehen. Bei dieser Sachlage hätte es für einen um Mitwirkung an der Sachaufklärung bemühten Kläger nahe gelegen, bei den Geschwistern Nachfrage in Bezug auf die gemeinsame Abstammung zu halten; dass dies geschehen wäre, ist nicht ersichtlich.
43Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger im Falle hinreichender Mitwirkungsbemühungen einen libanesischen Pass erlangen könnte. Hierfür spricht zum einen, dass nach der neueren Praxis der zuständigen libanesischen Behörden auch Kurden aus dem Libanon, die einen der Tatbestände des Art. 1 der Verordnung Nr. 15/S erfüllen, in den Genuss eines libanesischen Nationalpasses kommen können.
44Vgl. Urteil des Senats vom 2. Dezember 1998 - 17 A 6226/95 -.
45Zum anderen gibt der Umstand, dass der Kläger im Dezember 1982 trotz angeblichen Verlusts seines - angeblich nicht verlängerbaren - Laissez-Passer bei der Sureté Générale in Beirut eine Aufenthaltsgenehmigung erwirken konnte, Anlass zu der Annahme, dass er im Falle entsprechender Bemühungen auch sein passrechtliches Anliegen bei dieser Behörde fördern könnte.
46Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist ferner nicht auszuschließen, dass der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Denn er hat nicht dargelegt, dass die - von ihm selbst bezeichnender Weise nicht offenbarte - türkische Staatsangehörigkeit seiner Geschwister auf staatlichen Verleihungsakten beruht, so dass aufgrund der gemeinsamen Abstammung nahe liegt, dass er ihre Staatsangehörigkeit teilt.
47Angesichts des Ergebnisses der vom Beklagten während des Berufungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen dürfte davon auszugehen sein, dass zumindest zwei der in Deutschland lebenden Geschwister des Klägers die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Es handelt sich dabei um "L. P. "/I. F. und "N. P. "/N. F. . Darüber hinaus dürfte in Anbetracht des von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara mit Schreiben vom 6. November 2000 an den Beklagten übersandten Familienregisterauszuges davon auszugehen sein, dass auch zwei weitere Geschwister des Klägers, nämlich "B. P. "/B. F. und "H. B. L. ", geb. F. , die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Nach dem von der Staatsanwaltschaft F. im Verfahren 71 Js 314/99 in Auftrag gegebenen DNA-Gutachten handelt es sich bei den beiden letzten Personen mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,992 % um Vollgeschwister des Klägers. Dem entspricht es, dass sie den Namen ihrer Mutter mit "S. " und den Namen ihres Vaters mütterlicher Seits mit "Z. " angeben; dies entspricht den vom Kläger angegebenen arabischen Namen "S. " bzw. "Z. ".
48Der Kläger bestreitet auch nicht seine geschwisterliche Verbundenheit mit den vorgenannten vier Personen. Er lässt sich vielmehr dahin ein, er habe mit ihrem Werdegang "nichts zu tun" und sei für ihn "nicht verantwortlich". "Es (möge) sein", dass seine Geschwister "zum Teil" in die Türkei ausgewandert seien und dort gelebt hätten; dies entziehe sich jedoch seiner weiteren Kenntnis.
49Die Behauptung des Klägers, er habe keine näheren Informationen über den Lebensweg seiner Geschwister, ist unglaubhaft. Denn zum einen wusste er bei anderer Gelegenheit (vgl. Schriftsatz vom 29. Mai 2000) durchaus zu bekunden, dass sein Bruder "N. P. "/N. F. , "über die Türkei in das Bundesgebiet geflohen (sei) und damals sich dort (habe) registrieren lassen, um in Deutschland einreisen zu können". Zum anderen widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass kurdische Geschwister, die in einem gemeinsamen Exilland in einem Umkreis von weniger als 100 km leben und sich - wie das bei der Durchsuchung der klägerischen Wohnung sichergestellte Foto dokumentiert - auch besuchsweise treffen, sich nicht über ihre jeweiligen Lebenswege austauschen. Zumal vor dem Hintergrund der in kurdischen Bevölkerungskreisen traditionell besonders stark ausgeprägten familiären Verbundenheit ist die Einlassung des Klägers, er wisse nicht, wie es zu der Ausstellung der türkischer Nationalpässe für seine Geschwister gekommen sei, schlichtweg abwegig. Angesichts des Umstandes, dass er zunächst auf die ausdrückliche Frage des Senats nach weiteren Verwandten die Existenz der in Deutschland lebenden Geschwister gänzlich verschwiegen und sodann deren vom Beklagten ermittelte türkische Staatsangehörigkeit im Wesentlichen mit Nichtwissen kommentiert hat, lässt sich nicht ausschließen, dass der Kläger selbst ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Jedenfalls hat er seine Mitwirkungsobliegenheit in einer Weise verletzt, die eine positive Feststellung der von ihm reklamierten Staatenlosigkeit nicht zulässt. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten stehen dem Senat nicht zu Gebote.
50Ein Neubescheidungsanspruch nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Falle eines - wie hier - rechtmäßigen Aufenthalts die Anspruchsnorm des Satzes 1 Anwendungsvorrang hat; im Übrigen setzt auch Art. 28 Satz 2 StlÜbk voraus, dass der betreffende Ausländer staatenlos ist.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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