Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 693/00

Tenor

Der Zulassungsantrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Auf den Zulassungsantrag des Antragsgegners hin wird die Beschwerde zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Aussetzungsantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.000,-- EUR (Wertstufe bis 4.000,-- DM) festgesetzt.


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