Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 376/01

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 1998 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 16. Februar 1999 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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