Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 213/01

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für beide Rechtszüge auf 2.301,75 Euro (früher: 4501,83 DM) festgesetzt.


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