Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 4726/01.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Der geltend gemachten Grundsatzfrage (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), ob Roma aus dem Kosovo Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist, kommt die behauptete Grundsätzlichkeit nicht zu, weil der Senat die aufgeworfene Frage in ständiger Rechtsprechung verneint.
3Vgl. etwa Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A -.
4Aus dem vorstehend zitierten Beschluss ergibt sich zugleich, dass in Roma- Fällen die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte eintritt. Diese Sperrwirkung ist nicht nur zu beachten, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG oder ein Abschiebestopp-Erlass nach § 54 AuslG bestehen, sondern auch dann, wenn eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001.
6Eine solche Lage ist für die Klägerin gegeben, da nach dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2001 - 14/44.386-I 14-Kosovo/44.342 - in Verbindung mit Erlass derselben Behörde vom 21. Juni 2001 - I.B 3/44.386-B2/I 14 Kosovo - eine Rückführung von Angehörigen der Minderheiten aus dem Kosovo derzeit nicht möglich ist mit der Folge, dass für diesen Personenkreis Duldungen für weitere sechs Monate ausgesprochen werden können, wenn dies beantragt wird.
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